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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Einführung Technischer Vorschriften, Richtlinien, Merkblätter und Erlasse für den Straßen- und Brückenbau

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr zur Einführung Technischer Vorschriften, Richtlinien, Merkblätter und Erlasse für den Straßen- und Brückenbau vom 13. Dezember 2011 (SächsABl. 2012 S. 109), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 21. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 300)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
zur Einführung Technischer Vorschriften, Richtlinien, Merkblätter und Erlasse für den Straßen- und Brückenbau
(VwV ARS)

Vom 13. Dezember 2011

I.

Alle Allgemeinen Rundschreiben des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (ARS) im Bereich des Straßen- und Brückenbaus gelten einschließlich der darin aufgeführten Technischen Vorschriften, Richtlinien, Merkblätter und Erlasse automatisch einen Monat nach deren Veröffentlichung im Verkehrsblatt als eingeführt, soweit keine gesonderte sächsische Regelung getroffen wird. Dies gilt sowohl für Bundesfernstraßen als auch für Staatsstraßen.

II.

Die ergänzenden Regelungen der Sächsischen Straßenbauverwaltung, die in aktueller Fassung auf der Homepage der LISt Gesellschaft für Verkehrswesen und ingenieurtechnische Dienstleistungen mbH (LISt GmbH) unter www.list-sachsen.de veröffentlicht werden, sind jeweils einzelvertraglich zu vereinbaren. Dies gilt sowohl für Bundesfernstraßen als auch für Staatsstraßen, mit Ausnahme der Abschnitte 2.1.2, 2.1.3 und 2.3.3, die nur für Bauvorhaben der Staatsstraßen anzuwenden sind.

III.

Für die Geltung der ARS und der ergänzenden Regelungen bedarf es keiner gesonderten Übersendung in Papierform.

IV.

Im Interesse einer einheitlichen Handhabung wird die Anwendung im Bereich der Kreisstraßen und der Straßen in kommunaler Baulast empfohlen.

V.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. Gleichzeitig treten die Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Einführung Technischer Vorschriften, Richtlinien, Merkblätter und Erlasse für den Straßen- und Brückenbau vom 27. Januar 2006 (SächsABl. S. 184), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1767), die Verwaltungsvorschrift zur Einführung Technischer Vorschriften, Richtlinien, Merkblätter und Erlasse für den Straßen- und Brückenbau vom 27. Januar 2006 (nicht veröffentlicht), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1767), sowie die Ergänzenden Regelungen der sächsischen Straßenbauverwaltung, Teil: Straßenbautechnik vom 25. März 2009 (nicht veröffentlicht), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1767), außer Kraft.

Dresden, den 13. Dezember 2011

Sächsisches Staatsministerium
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr
Roland Werner
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2012 Nr. 5, S. 109
    Fsn-Nr.: 471-V12.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2012