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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Bekanntmachung des Präsidenten des Sächsischen Landtages über die Anpassung der Kostenpauschale für die Mitglieder des Sächsischen Landtages nach § 6 Abs. 2 Satz 4 SächsAbgG sowie der Pauschale nach § 8 Abs. 3 Satz 2 SächsAbgG

Vollzitat: Bekanntmachung des Präsidenten des Sächsischen Landtages über die Anpassung der Kostenpauschale für die Mitglieder des Sächsischen Landtages nach § 6 Abs. 2 Satz 4 SächsAbgG sowie der Pauschale nach § 8 Abs. 3 Satz 2 SächsAbgG vom 17. Februar 2012 (SächsGVBl. S. 234)

Bekanntmachung
des Präsidenten des Sächsischen Landtages
über die Anpassung der Kostenpauschale für die Mitglieder des Sächsischen Landtages nach § 6 Abs. 2 Satz 4 SächsAbgG sowie der Pauschale nach § 8 Abs. 3 Satz 2 SächsAbgG

Vom 17. Februar 2012

Die steuerfreie monatliche Kostenpauschale beträgt ab 1. April 2012 beim HauptwohnsitzamSitz des Landtages 2 039,13EUR und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresden) vom Sitz des Landtages

Kostenpauschale
lfd. Buchst. Entfernung Betrag
a) bis 50 km 2 521,49 EUR,
b) 51 bis 100 km 2 740,76 EUR,
c) über 100 km 2 960,02 EUR.

Die zusätzliche Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale für die Wahrnehmung der Stellvertretung beträgt ab 1. April 2012 beim Hauptwohnsitzam Sitz des Landtages 32,89 EUR und bei einer Entfernung der Hauptwohnung (außerhalb Dresden) vom Sitz des Landtages

Tagegeld- und Fahrtkostenpauschale
lfd. Buchst. Entfernung Betrag
a) bis 50 km 49,33 EUR,
b) 51 bis 100 km 65,77 EUR,
c) über 100 km 82,22 EUR.

Dresden, den 17. Februar 2012

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2012 Nr. 5, S. 234
    Fsn-Nr.: 110

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 2012

    Fassung gültig bis: 31. März 2013