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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Justizorganisation

Vollzitat: VwV Justizorganisation vom 8. Juni 2021 (SächsJMBl. S. 45), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 22. Juli 2022 (SächsJMBl. S. 268) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 275)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
zu übergreifenden Organisationsvorschriften für den Geschäftsbereich der Justiz
(VwV Justizorganisation)

Vom 8. Juni 2021

[geändert durch VwV vom 22. Juli 2022 (SächsMBlJus. S. 268)
mit Wirkung vom 1. August 2022]

A.
Allgemeine Vorschriften

I.
Verwendung des Wappens des Freistaates Sachsen

Zur Ausführung des Gesetzes über das Wappen des Freistaates Sachsen vom 18. November 1991 (SächsGVBl. S. 383), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 150) geändert worden ist, sowie der Wappenverordnung vom 4. März 2005 (SächsGVBl. S. 40) wird bestimmt: Die Gerichte, Staatsanwaltschaften und sonstigen dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung nachgeordneten Behörden, die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher, die Notarinnen und Notare des Freistaates Sachsen sowie die Ländernotarkasse und die Notarkammer Sachsen verwenden das Wappen des Freistaates Sachsen in der aus der Anlage 1 ersichtlichen Form.

II.
Zuständigkeit für die Landesjustizkasse Chemnitz

Die Landesjustizkasse Chemnitz ist Teil des Oberlandesgerichts Dresden und untersteht der Präsidentin oder dem Präsidenten.

III.
Amtstracht

1.
Personenkreis
 
Berufsrichterinnen und Berufsrichter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Amtsanwältinnen und Amtsanwälte sowie Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamte der Geschäftsstelle sind zum Tragen einer Amtstracht berechtigt und verpflichtet. Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sind zum Tragen einer Amtstracht berechtigt.
2.
Gestaltung der Amtstracht
 
Die Amtstracht besteht aus einer schwarzen Robe mit einem Besatz aus Samt. Abweichend davon besteht die Amtstracht bei Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit einem Besatz aus Wollstoff. Zur Amtstracht ist ein weißes Hemd mit weißem Lang- oder Querbinder zu tragen. Frauen tragen eine weiße Bluse, zu der eine weiße Schleife angelegt werden kann.
3.
Gebrauch der Amtstracht
 
Die Amtstracht ist in allen zur Verhandlung oder zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Sitzungen zu tragen, sofern nicht im Einzelfall nach Auffassung des Gerichts eine andere Regelung angemessen ist. Bei sonstigen richterlichen Handlungen sowie bei Verhandlungen und Verkündungen außerhalb des Sitzungssaales des Gerichtsgebäudes ist die Amtstracht zu tragen, wenn dies mit Rücksicht auf das Ansehen der Rechtspflege angemessen erscheint. Die Entscheidung hierüber trifft das Gericht. Für das Tragen der Amtstracht durch Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger sind die Sätze 1 bis 3 nicht anzuwenden.
4.
Beschaffung der Amtstracht
 
Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Amtsanwältinnen und Amtsanwälte sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger beschaffen ihre Amtstracht selbst. Für die Urkundsbeamtinnen und Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind von den Gerichten staatseigene Amtstrachten zu beschaffen. Die Staatsanwaltschaften haben für die ihnen zugewiesenen Referendarinnen und Referendare einen ausreichenden Vorrat an Roben zu beschaffen.

IV.
Gerichtstage

Gerichtstage in Arbeitssachen werden an folgenden Orten abgehalten:

1.
in Bautzen durch das Sächsische Landesarbeitsgericht,
2.
in Döbeln durch das Arbeitsgericht Chemnitz,
3.
in Görlitz und Hoyerswerda durch das Arbeitsgericht Bautzen sowie
4.
in Plauen durch das Arbeitsgericht Zwickau.

V.
Festsetzung der Zahl der Spruchkörper

Die Befugnis zur Festsetzung der Zahl der Spruchkörper wird wie folgt übertragen:

1.
Oberlandesgericht und Landgerichte
 
Die Zahl der Senate bei dem Oberlandesgericht und die Zahl der Kammern bei den Landgerichten werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts festgesetzt. Sie oder er kann die Befugnis zur Festsetzung der Zahl der Kammern bei den Landgerichten auf die Präsidentin oder den Präsidenten des jeweiligen Gerichts übertragen.
2.
Sächsisches Oberverwaltungsgericht und Verwaltungsgerichte
 
Die Zahl der Senate bei dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht und die Zahl der Kammern bei den Verwaltungsgerichten werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts festgesetzt. Sie oder er kann die Befugnis zur Festsetzung der Zahl der Kammern bei den Verwaltungsgerichten auf die Präsidentin oder den Präsidenten des jeweiligen Gerichts übertragen.
3.
Sächsisches Landessozialgericht und Sozialgerichte
 
Die Zahl der Senate bei dem Sächsischen Landessozialgericht und die Zahl der Kammern bei den Sozialgerichten werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Sächsischen Landessozialgerichts festgesetzt. Sie oder er kann die Befugnis zur Festsetzung der Zahl der Kammern bei den Sozialgerichten auf die Präsidentin oder den Präsidenten des jeweiligen Gerichts übertragen.
4.
Sächsisches Finanzgericht
 
Die Zahl der Senate bei dem Sächsischen Finanzgericht wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Sächsischen Finanzgerichts festgesetzt.

VI.
Veröffentlichung gerichtlicher Bekanntmachungen

1.
Geltungsbereich
 
Die Nummern 2 bis 4 betreffen nur Fälle, in denen die Veröffentlichung gerichtlicher Bekanntmachungen gesetzlich „in dem für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt“ vorgeschrieben ist. Sie finden daher keine Anwendung,
 
a)
soweit die gesetzlichen Vorschriften das Blatt, in dem eine Veröffentlichung vorzunehmen ist, bereits selbst bestimmen (beispielsweise § 2061 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 187 der Zivilprozessordnung) oder
 
b)
soweit die Auswahl des Veröffentlichungsblattes nach den gesetzlichen Vorschriften dem Gericht obliegt (beispielsweise § 187 der Zivilprozessordnung).
2.
Bekanntmachungen in Insolvenz- und Restrukturierungssachen sowie Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren
 
a)
Für die nach der Insolvenzordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen wird gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I S. 850) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen im Internet vom 12. Februar 2002 (BGBl. I S. 677), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256) geändert worden ist, für alle Gerichte das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem www.insolvenzbekanntmachungen.de bestimmt.
 
b)
Die amtlichen Bekanntmachungen in Konkurs-, Vergleichs- und Gesamtvollstreckungsverfahren, auf die die vor dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung geltenden Vorschriften anzuwenden sind, werden weiterhin in dem für amtliche Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt veröffentlicht. Die nach der Insolvenzordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen werden ausschließlich im Internet veröffentlicht.
 
c)
Die Löschungsfristen im Sinne des § 3 Absatz 1 und 4 der Verordnung zu öffentlichen Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren und Restrukturierungssachen im Internet betragen jeweils sechs Monate.
3.
Sonstige Bekanntmachungen
 
a)
Soweit im Übrigen die Veröffentlichung gerichtlicher Bekanntmachungen in dem für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmten Blatt vorgeschrieben ist, bestimmen die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Amtsgerichte und der Landgerichte sowie die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts eine oder mehrere Tageszeitungen oder den Amtlichen Anzeiger zum Veröffentlichungsblatt für diese Gerichte, die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landgerichte auch für die ihrer Dienstaufsicht unterstellten Amtsgerichte. Das zum Veröffentlichungsblatt des Amtsgerichts bestimmte Blatt dient zugleich für die Veröffentlichung der Bekanntmachungen der Grundbuchämter im Bezirk des Gerichts. Die Anordnungen nach Satz 1 sollen nur zum Beginn eines Kalenderjahres geändert werden.
 
b)
Tageszeitungen können nach Buchstabe a zum Veröffentlichungsblatt bestimmt werden, wenn sie die nach dem Zweck der Bekanntmachung erforderliche Verbreitung gewährleisten. Erscheinen in einem Gerichtsbezirk mehrere Tageszeitungen, so kann die erforderliche Verbreitung unter Umständen nur durch die Bestimmung dieser Zeitungen zum Veröffentlichungsblatt gewährleistet sein; in Betracht kommt jedoch auch eine Bestimmung dieser Zeitungen in jährlichem Wechsel. Tageszeitungen, die nicht zum Veröffentlichungsblatt bestimmt sind, sind berechtigt, die Bekanntmachungen des Gerichts auf ihre Kosten abzudrucken; auf Verlangen sind ihnen diese Bekanntmachungen gleichzeitig zuzuleiten.
 
c)
Soll das gemäß Buchstabe a bestimmte Veröffentlichungsblatt nicht gewechselt werden, bedarf es einer jeweils erneuten Bestimmung für das nächste Kalenderjahr nicht; die Bestimmung wird in diesem Fall zeitlich unbegrenzt getroffen. Sollen mehrere Tageszeitungen im jährlichen Wechsel zum Veröffentlichungsblatt bestimmt werden, so soll dieser Wechsel jeweils zum Beginn eines Kalenderjahres eintreten. Eine Abweichung von Buchstabe a Satz 3 kann notwendig werden, wenn die zum Veröffentlichungsblatt bestimmte Tageszeitung während des Kalenderjahres ihr Erscheinen einstellt. In diesem Fall ist die Anordnung der Wahl einer anderen Tageszeitung zum Veröffentlichungsblatt im Amtlichen Anzeiger zu veröffentlichen sowie an der Gerichtstafel des Gerichts anzuschlagen.
 
d)
Die Anordnungen nach Buchstabe a sind an der Gerichtstafel des Gerichts, für das sie getroffen sind, anzuschlagen.
 
e)
Das Gericht ist befugt und auf Antrag einer oder eines Beteiligten, die oder der in diesem Fall die Mehrkosten übernimmt, verpflichtet, eine Bekanntmachung wiederholt sowie zusätzlich in anderen Blättern zu veröffentlichen.
4.
Muster der Veröffentlichungsbestimmung
 
a)
Für die Veröffentlichung im Amtlichen Anzeiger wird das Muster nach Anlage 2 empfohlen.
 
b)
Soweit die Präsidentin oder der Präsident eines Landgerichts auch das Veröffentlichungsblatt für ein Amtsgericht bestimmt, unterrichtet sie oder er dieses über die getroffene Anordnung. Die Direktorin oder der Direktor des jeweiligen Amtsgerichts veranlasst den Anschlag der Anordnung an dessen Gerichtstafel.
5.
Ausnahmen
 
Soweit in Nummer 2 in dem dort genannten Fall der Amtliche Anzeiger zum Veröffentlichungsblatt bestimmt ist, kann zusätzlich auch eine Veröffentlichung in den gemäß Nummer 3 bestimmten Tageszeitungen erfolgen.

B.
Personalwesen

I.
Beratender Ausschuss nach § 18 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes und Beratender Ausschuss
nach § 11 Absatz 2 des Sozialgerichtsgesetzes

1.
Errichtung
 
Bei dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung werden ein beratender Ausschuss gemäß § 18 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und ein beratender Ausschuss gemäß § 11 Absatz 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Januar 2021 (BGBl. I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, errichtet.
2.
Mitglieder
 
a)
Dem Ausschuss gemäß § 18 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes gehören als Mitglieder an:
 
aa)
jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Industriegewerkschaft Metall, des Deutschen Gewerkschaftsbundes und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft e.V. (ver.di),
 
bb)
eine Vertreterin oder ein Vertreter des Verbandes der Sächsischen Metall- und Elektroindustrie e.V., zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Vereinigung der Sächsischen Wirtschaft e.V. und
 
cc)
drei auf Lebenszeit in der Arbeitsgerichtsbarkeit ernannte Richterinnen oder Richter, von denen mindestens eine oder einer der Besoldungsgruppe R 1 angehört.
 
b)
Dem Ausschuss gemäß § 11 Absatz 2 des Sozialgerichtsgesetzes gehören als Mitglieder an:
 
aa)
bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Versicherten,
 
bb)
bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeberschaft,
 
cc)
bis zu zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Versorgungsberechtigten einschließlich der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Personen und
 
dd)
zwei auf Lebenszeit in der Sozialgerichtsbarkeit ernannte Richterinnen oder Richter, von denen mindestens eine oder einer der Besoldungsgruppe R 1 angehört.
 
c)
Für jedes Ausschussmitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu bestellen, der das Mitglied bei dessen Verhinderung oder nach Beendigung des Amtes bis zur Bestellung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers vertritt.
3.
Bestellung
 
Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung bestellt die Mitglieder der Ausschüsse und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter
 
a)
gemäß Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb auf Vorschlag der genannten Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen,
 
b)
gemäß Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichts,
 
c)
gemäß Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, bb und cc auf Vorschlag von Gewerkschaften, Sozialverbänden und Arbeitgebervereinigungen, welche im Freistaat Sachsen tätig sein und im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine wesentliche Bedeutung erlangt haben müssen, wobei bei der Auswahl der in Betracht kommenden Verbände das Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr sowie das Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zu beteiligen sind, und
 
d)
gemäß Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Sächsischen Landessozialgerichts.
4.
Amtszeit
 
a)
Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Vor Ablauf der Amtszeit endet das Amt durch Verzicht, der schriftlich gegenüber dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung erklärt werden muss.
 
b)
Die Amtszeit der Mitglieder und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäß Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb endet außerdem durch Abberufung durch das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung auf Antrag der Gewerkschaft oder Arbeitgebervereinigung, die das jeweilige Mitglied vorgeschlagen hat.
 
c)
Die Amtszeit der Mitglieder und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäß Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa, bb und cc endet außerdem durch Abberufung durch das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung auf Antrag der Gewerkschaft, des Sozialverbandes oder der Arbeitgebervereinigung, die das jeweilige Mitglied vorgeschlagen hat.
 
d)
Die Amtszeit der Mitglieder und deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter gemäß Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc oder Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd endet mit dem Verlust des Richteramtes in der jeweiligen Gerichtsbarkeit.
5.
Umfang der Beteiligung
 
a)
Den Mitgliedern der Ausschüsse werden die Personaldaten sowie eine kurze Darstellung des beruflichen Werdegangs einschließlich der letzten Beurteilung der zur Ernennung Vorgeschlagenen durch das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung schriftlich mitgeteilt.
 
b)
Die Ausschüsse entscheiden im schriftlichen Umlaufverfahren, wenn nicht eines seiner Mitglieder die Anberaumung einer Sitzung beantragt. Das Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung lädt die Sitzungsteilnehmerinnen und Sitzungsteilnehmer. Es führt die Geschäfte des Ausschusses.
 
c)
Wird eine Sitzung anberaumt, können die Personalakten der vorgeschlagenen Person mit deren Einverständnis in der Ausschusssitzung eingesehen werden.
6.
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
 
a)
Der Ausschuss nach § 18 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes ist beschlussfähig, wenn jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gewerkschaften, der Arbeitgebervereinigungen und der Arbeitsgerichtsbarkeit abstimmen kann.
 
b)
Der Ausschuss nach § 11 Absatz 2 des Sozialgerichtsgesetzes ist beschlussfähig, wenn jeweils eine Vertreterin oder ein Vertreter der Versicherten, der Arbeitgeberschaft, der Versorgungsberechtigten einschließlich der mit dem sozialen Entschädigungsrecht oder der Teilhabe behinderter Menschen vertrauten Person und der Sozialgerichtsbarkeit abstimmen kann.
 
c)
Die Ausschüsse entscheiden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Ist die Anzahl der die Ernennung der vorgeschlagenen Person befürwortenden Stimmen ebenso hoch wie die Anzahl der ablehnenden Stimmen, geben die Ausschüsse keine Stellungnahme ab.
7.
Verschwiegenheitspflicht
 
Die Mitglieder haben über alle Angelegenheiten und Tatsachen, die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit in den beratenden Ausschüssen erfahren, Stillschweigen zu bewahren. Übermittelte Daten dürfen nur zum Zweck der Entscheidungsfindung der Ausschüsse verwendet werden. Die Speicherung oder sonstige Aufbewahrung von Daten und ihre Weitergabe an Dritte ist unzulässig. Nach der Entscheidung der Ausschüsse sind diese Daten zu vernichten.

II.
Zuständigkeit zur Vereidigung der Vorsitzenden des Anwaltsgerichtshofes und des Anwaltsgerichts sowie zur Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter in die Spruchkörper für Steuerberater und Steuerbevollmächtigtensachen
bei den Landgerichten und dem Oberlandesgericht

1.
Gerichte in Anwaltssachen
 
Die Vorsitzenden des Anwaltsgerichtshofs werden gemäß § 103 Absatz 2 und § 95 Absatz 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3320) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 45 Absatz 2 Satz 1 und § 123 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. November 2019 (BGBl. I S. 1755) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vor dem Oberlandesgericht auf ihr Amt verpflichtet. Die Vorsitzenden des Anwaltsgerichts werden gemäß § 95 Absatz 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in Verbindung mit § 45 Absatz 2 Satz 1 und § 123 Satz 2 des Deutschen Richtergesetzes vor dem Landgericht Dresden auf ihr Amt verpflichtet.
2.
Spruchkörper für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen
 
a)
Die Vorschlagsliste für die ehrenamtlichen Richterinnen und Richter gemäß § 99 Absatz 3 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 37 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, reicht der Vorstand der Berufskammer bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts ein.
 
b)
Die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter für die Gerichte des ersten und zweiten Rechtszugs gemäß § 99 Absatz 2 Satz 1 des Steuerberatungsgesetzes erfolgt durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts.

III.
Förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen

Gemäß § 1 Absatz 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, sowie gemäß § 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen vom 29. Oktober 1993 (SächsGVBl. S. 1041) wird bestimmt, dass die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Beschäftigungsbehörde die förmliche Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz vornimmt; sie oder er ist befugt, die Verpflichtung auf eine Bedienstete oder einen Bediensteten der Behörde zu übertragen.

IV.
Zuständigkeit im verwaltungsgerichtlichen, sozialgerichtlichen und finanzgerichtlichen Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Die in § 166 Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 9 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, § 73a Absatz 4 und 5 des Sozialgerichtsgesetzes und § 142 Absatz 3 und 4 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 10 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I S. 882) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, bezeichneten Aufgaben dürfen im Regelfall nur Beamtinnen und Beamten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 2 übertragen werden.

C.
Justizwachtmeistereien

I.
Einrichtung und Aufgaben der Justizwachtmeistereien
bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften

1.
Einrichtung von Justizwachtmeistereien
 
a)
Bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften des Freistaates Sachsen wird grundsätzlich jeweils eine Justizwachtmeisterei eingerichtet; dies gilt auch, wenn die Gerichte und Staatsanwaltschaften in mehreren Justizgebäuden untergebracht sind.
 
b)
In den Justizgebäuden, in denen mindestens zwei Justizdienststellen untergebracht sind, werden grundsätzlich zentrale Justizwachtmeistereien eingerichtet, soweit nicht wegen der örtlichen Besonderheiten eine anderweitige Zentralisierung geboten ist. Die weitere Ausgestaltung, insbesondere die organisatorische Anbindung im Sinne von Buchstabe c, erfolgt in Abstimmung zwischen den betroffenen Justizdienststellen und im Einvernehmen mit der jeweiligen Präsidentin oder dem jeweiligen Präsidenten des Obergerichts beziehungsweise der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt des Freistaates Sachsen.
 
c)
Alle Bediensteten der Justizwachtmeistereien werden der Justizdienststelle arbeits- und dienstrechtlich unterstellt, bei der die Justizwachtmeisterei eingerichtet ist.
 
d)
Im Bereich der ordentlichen Gerichtsbarkeit kann, insbesondere zur Absicherung von Gerichtsverfahren mit einem erhöhten Sicherheitsbedürfnis sowie zur Sicherung des Geschäftsbetriebs bei akuten Gefahrenlagen, eine Sicherheitsgruppe der Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister für die ordentliche Gerichtsbarkeit in Sachsen (SGO) eingerichtet werden. Das Nähere regelt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Dresden.
2.
Allgemeine Bestimmungen
 
a)
Die Justizwachtmeistereien werden jeweils von einer oder einem besonders befähigten und qualifizierten Bediensteten geleitet. Die entsprechende Entscheidung trifft die Behördenleiterin oder der Behördenleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Person. Der Leiterin oder dem Leiter der Justizwachtmeisterei obliegen die Diensteinteilung und die detaillierte Festlegung der Einzelaufgaben entsprechend Nummer 3.
 
b)
Die Justizwachtmeistereien sind grundsätzlich mit Beamtinnen und Beamten der ersten Einstiegsebene der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Justiz zu besetzen, die die in Nummer 3 aufgeführten Aufgaben erledigen. Bei einer Besetzung mit gleichwertig eingesetzten Tarifbeschäftigten ist zu berücksichtigen, dass Neueinstellungen mit dem Ziel der Verbeamtung erfolgen und die Dauer der Tarifbeschäftigung in der Regel zwei Jahre nicht überschreiten soll.
3.
Aufgaben der Justizwachtmeistereien
 
a)
Zu den Aufgaben der Justizwachtmeistereien gehören nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen:
 
aa)
der Sitzungs- und Vorführdienst nach Maßgabe von Ziffer II,
 
bb)
der Sicherheits- und Ordnungsdienst, der Innendienst,
 
dd)
das Gebäudemanagement,
 
ee)
der Außendienst,
 
ff)
die Fahrbereitschaft sowie
 
gg)
sonstige Aufgaben.
 
b)
Der Sitzungs- und Vorführdienst umfasst insbesondere
 
aa)
die Wahrnehmung des Dienstes in den Hauptverhandlungen und sonstigen Terminen, auch außerhalb der Gerichtsstelle, einschließlich des Vollzugs sitzungspolizeilicher Maßnahmen nach den Weisungen der oder des Vorsitzenden, bei deren oder dessen Abwesenheit oder Verhinderung erforderlichenfalls aus eigenem Entschluss,
 
bb)
die Vornahme technischer Unterstützungshandlungen, zum Beispiel die Präsentation von Beweisvideos, das Abspielen der Aufzeichnungen von Telekommunikationsvorgängen und dergleichen, nach näherer Weisung der oder des Vorsitzenden,
 
cc)
die Beaufsichtigung und Vorführung der Gefangenen nach Maßgabe der VwV Justizvollzugssicherheit vom 2. Mai 2013 (unveröffentlicht), die durch Verwaltungsvorschrift vom 18. Juli 2017 (unveröffentlicht) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 374), sowie die Bewachung in Haft genommener oder auf besondere Anordnung zu beaufsichtigender Personen innerhalb des Justizgebäudes und
 
dd)
die zwangsweise Vorführung von Personen, insbesondere einer Zeugin oder eines Zeugen oder einer Partei, auf Anordnung des Gerichts, soweit damit nicht eine Gerichtsvollzieherin oder ein Gerichtsvollzieher beauftragt wird.
 
c)
Der Sicherheits- und Ordnungsdienst umfasst insbesondere
 
aa)
den Einlassdienst einschließlich Personen- und Gepäckkontrolle, die unverzügliche Weitergabe in amtliche Verwahrung genommener verbotener Gegenstände an die Polizei und den Auskunftsdienst im Justizgebäude,
 
bb)
die Aufrechterhaltung der Ruhe, Ordnung und Sicherheit in den Justizgebäuden und deren unmittelbaren räumlichen Umfeld einschließlich der dazu erforderlichen Maßnahmen im Rahmen der jeweils aktuellen Sicherheitskonzeption des Staatsministeriums der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung für die Gerichte und Staatsanwaltschaften des Freistaates Sachsen sowie
 
cc)
die Ausführung von Anweisungen, welche das Festhalten, die vorläufige Festnahme, die Vorführung oder Verhaftung einer Person sowie Durchsuchungen oder Beschlagnahmen, ferner die Hilfeleistungen bei solchen Maßnahmen betreffen, oder bei Gefahr im Verzug das Ergreifen entsprechender Maßnahmen aus eigenem Entschluss.
 
d)
Zum Innendienst gehören insbesondere
 
aa)
die Aufgaben der zentralen Poststelle:
 
aaa)
das Leeren der Briefkästen,
 
bbb)
die zentrale Behandlung der Eingangs- und Ausgangspost, die Behandlung der täglich anfallenden, an andere Justiz- oder sonstige Behörden adressierten Sammel- oder Kurierpost und
 
ccc)
die Erstellung von Quittungen über eingegangene Einschreibesendungen, die Führung des Geld- und Werteingangsbuches mit Erfassung aller Einschreibesendungen, das Bedienen der Frankiermaschine sowie die Führung der mit dieser Maschine kombinierten Nachweise,
 
bb)
die Postverteilung sowie die Besorgung des gesamten Aktenverkehrs und die im Dienstbetrieb sonst erforderlichen Verrichtungen innerhalb der Diensträume und im Verkehr der einzelnen Dienststellen untereinander,
 
cc)
die Besorgung öffentlicher Aushänge und Bekanntmachungen nach den Vorgaben des Gerichts oder der Geschäftsstelle,
 
dd)
der Telefonvermittlungsdienst, sofern diese Aufgabe nicht anderen Bediensteten übertragen ist,
 
ee)
die Mitarbeit im Bibliotheksdienst,
 
ff)
die Mitarbeit bei der Verwaltung des Büro- und Schreibmaterials, des Verpackungsbedarfs, des Gerätebestandes sowie der Vordrucke,
 
gg)
die Herstellung von Ablichtungen und Vervielfältigungen,
 
hh)
die Mitarbeit bei der Unterbringung der wegzulegenden Akten und der Verwaltung der weggelegten Akten sowie bei der Aussonderung und Vernichtung der Akten, Register, Kalender und ähnlichem sowie
 
ii)
die Mitarbeit bei der Verwahrung, Verwaltung und Vernichtung von asservierten Gegenständen.
 
e)
Zu den Aufgaben des Gebäudemanagements gehört insbesondere die Besorgung der Hausdienstgeschäfte nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften, beispielsweise
 
aa)
die Überwachung der Reinigungs- und Bauarbeiten im Justizgebäude,
 
bb)
die Verwaltung des Materials für die Hausbewirtschaftung,
 
cc)
die Ausführung von Reparaturen am und im Justizgebäude, sofern diese keine besonderen technischen Kenntnisse erfordern,
 
dd)
die Reinigung der Wege auf und um das Dienstgrundstück, sofern nicht Dritte damit beauftragt sind,
 
ee)
die Beräumung der Gehwege von Schnee und Eis sowie das Streuen bei Glätte, sofern nicht Dritte damit beauftragt sind,
 
ff)
die Pflege der das Justizgebäude umgebenden Grünanlagen, sofern nicht Dritte damit beauftragt sind,
 
gg)
die Beseitigung von Müll und Altpapier, sofern nicht Dritte damit beauftragt sind,
 
hh)
die Gewährleistung der Ordnung in den Keller-, Boden- und Nebenräumen, die Mitwirkung bei Umzügen und bei der Einrichtung von Gebäuden und Dienstzimmern sowie
 
ii)
die Beflaggung des Justizgebäudes entsprechend der VwV Beflaggung vom 18. September 2013 (SächsABl. S. 979), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 30. November 2019 (SächsABl. SDr. S. S 337.
 
f)
Zum Außendienst gehören insbesondere
aa)
die Aushändigung und Zustellung von Schriftstücken, die Einziehung von Erkundigungen, die mündliche Übermittlung dienstlicher Mitteilungen und die Erledigung von Dienstgängen,
 
bb)
die Abholung und Weiterbeförderung von Geldern, Wertsachen, Akten, Schriftgut, Überführungsstücken und Postsendungen und
 
cc)
Unterstützungshandlungen bei Ortsterminen.
 
g)
Zu den Aufgaben der Fahrbereitschaft gehören insbesondere
 
aa)
die Beförderung von Kurierpost und Akten, Möbeln, IT-Technik und sonstigen Gegenständen,
 
bb)
die Beförderung von Personen,
 
cc)
die Beförderung von Geld und Wertgegenständen entsprechend den geltenden Vorschriften sowie
 
dd)
Pflegearbeiten an den Fahrzeugen, sofern sie keine besonderen fachlichen Kenntnisse erfordern.
 
h)
Die Bediensteten der Justizwachtmeistereien sind verpflichtet, auf Weisung Aufgaben auch bei anderen Justizdienststellen zu übernehmen.
4.
Justizwachtmeistereien in ÖPP-Projekten
 
Bei Justizdienststellen, die als ÖPP-Projekte geführt werden, gelten für die Einrichtung und die Aufgaben der Justizwachtmeistereien die dortigen Verträge; im Übrigen gelten die obigen Bestimmungen.

II.
Durchführung des Sitzungs- und Vorführdienstes
bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften

1.
Der Sitzungsdienst wird wahrgenommen bei
 
a)
dem Amtsgericht Chemnitz und dem Landgericht Chemnitz durch die Justizwachtmeisterei des Landgerichts Chemnitz,
 
b)
dem Sächsischen Landesarbeitsgericht und dem Arbeitsgericht Chemnitz durch die Justizwachtmeisterei des Arbeitsgerichts Chemnitz,
 
c)
dem Amtsgericht Dresden und dem Landgericht Dresden durch die Justizwachtmeisterei des Landgerichts Dresden,
 
d)
den Amtsgerichten Bautzen und Görlitz, dem Landgericht Görlitz sowie dem Arbeitsgericht Bautzen durch die Justizwachtmeisterei des Landgerichts Görlitz,
 
e)
dem Amtsgericht Zwickau, dem Landgericht Zwickau und dem Arbeitsgericht Zwickau durch die Justizwachtmeisterei des Landgerichts Zwickau,
 
f)
dem Landgericht Leipzig und dem Sächsischen Finanzgericht durch die Justizwachtmeisterei des Landgerichts Leipzig,
 
g)
dem Sozialgericht Dresden, dem Verwaltungsgericht Dresden und dem Arbeitsgericht Dresden durch die Justizwachtmeisterei des Sozialgerichts Dresden,
 
h)
dem Oberlandesgericht, den übrigen Amtsgerichten, dem Sächsischen Oberverwaltungsgericht, den Verwaltungsgerichten Chemnitz und Leipzig, dem Sächsischen Landessozialgericht sowie den Sozialgerichten Chemnitz und Leipzig durch die Justizwachtmeistereien des jeweiligen Gerichts und
 
i)
dem Arbeitsgericht Leipzig im Bedarfsfall in Abstimmung mit dem Amtsgericht Leipzig und dem Landgericht Leipzig durch die Justizwachtmeistereien dieser Gerichte.
2.
Der Vorführdienst wird wahrgenommen bei
 
a)
dem Amtsgericht Chemnitz, dem Landgericht Chemnitz und der Staatsanwaltschaft Chemnitz durch die Justizwachtmeisterei des Landgerichts Chemnitz,
 
b)
dem Amtsgericht Dresden und dem Landgericht Dresden durch die Justizwachtmeisterei des Landgerichts Dresden,
 
c)
den Amtsgerichten Bautzen und Görlitz sowie dem Landgericht Görlitz durch die Justizwachtmeisterei des Landgerichts Görlitz,
 
d)
dem Amtsgericht Zwickau und dem Landgericht Zwickau durch die Justizwachtmeisterei des Landgerichts Zwickau,
 
e)
dem Amtsgericht Leipzig, dem Landgericht Leipzig und dem Oberlandesgericht Dresden durch die Justizwachtmeistereien des jeweiligen Gerichts und
 
f)
allen übrigen Gerichten und Staatsanwaltschaften durch Bedienstete des Justizvollzugs.
3.
Im Bedarfsfall erfolgt eine Unterstützung durch Justizwachtmeistereien anderer Gerichte oder Staatsanwaltschaften oder durch Bedienstete des Justizvollzugs.

III.
Zulassung von Reizstoffsprühgeräten
und Teleskop-Einsatzstöcken im Bereich
der Gerichte und Staatsanwaltschaften

1.
Zulassung von Reizstoffsprühgeräten und Teleskop-Einsatzstöcken
 
a)
Zur Wahrnehmung der den Bediensteten des Justizwachtmeisterdienstes nach § 42 des Sächsischen Justizgesetzes vom 24. November 2000 (SächsGVBl. S. 482; 2001 S. 704), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, eingeräumten Befugnissen werden für den Bereich der Gerichte und Staatsanwaltschaften folgende Waffen dienstlich zugelassen:
 
aa)
Reizstoffsprühgeräte mit dem Wirkstoff Capsaicin (Pfefferspray), die den Anforderungen der Technischen Richtlinie Reizstoffsprühgeräte mit Oleoresin Capsicum (OC) oder Pelargonsäurevanillylamid (PAVA) des Polizeitechnischen Instituts der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster vom November 2008 entsprechen, und
 
bb)
kurze, ausziehbare Teleskop-Einsatzstöcke, die den Anforderungen der Technischen Richtlinie Einsatzstöcke, kurz und lang, des Polizeitechnischen Instituts der Deutschen Hochschule der Polizei in Münster vom April 2006 entsprechen.
 
b)
Die Beschaffung dieser Waffen erfolgt in Abstimmung mit dem Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung über die Zentrale Beschaffungsstelle bei der Justizvollzugsanstalt Chemnitz.
 
c)
Für die Ausstattung mit diesen Waffen und deren Anwendung gelten die nachfolgenden sowie die hierzu von der Behördenleitung ergehenden besonderen Regelungen.
2.
Allgemeine Voraussetzungen für das Führen und den Einsatz der zugelassenen Waffen
 
a)
Berechtigt zum Führen der in Nummer 1 Buchstabe a genannten Waffen sind die mit den Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes betrauten Bediensteten, wenn sie
 
aa)
zum Sicherheits- und Ordnungsdienst im Amtsgebäude oder zum Sitzungs- und Vorführdienst eingesetzt sind,
 
bb)
an der Basisschulung und den regelmäßigen Fortbildungen gemäß Nummer 3 teilgenommen haben und
 
cc)
durch Entscheidung der Behördenleitung oder der oder des jeweiligen Vorsitzenden nach Nummer 4 Buchstabe a dazu bestimmt wurden.
 
b)
Die Anwendung der in Nummer 1 Buchstabe a genannten Waffen ist
 
aa)
nur zulässig, wenn der Zweck nicht auf andere, mildere Weise erreicht werden kann (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz) und der Einsatz unter Berücksichtigung von Alter, Verhalten und Zustand der oder des Betroffenen angemessen ist, und
 
bb)
zuvor anzudrohen, soweit nicht die sofortige Anwendung zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr notwendig ist.
3.
Aus- und Fortbildung
 
a)
Die erstmalige Ausstattung mit einer nach Nummer 1 Buchstabe a zugelassenen Waffe setzt die Teilnahme an einer Basisschulung zum sachgerechten Umgang mit diesen Waffen voraus, über deren erfolgreichen Abschluss ein entsprechender Nachweis über die Befähigung zum Führen der Waffen zu den Personalakten zu nehmen ist.
 
b)
Nach der erfolgreichen Teilnahme an der Basisschulung sind regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen zum sachgerechten Umgang mit der zugelassenen Waffe zu besuchen.
 
c)
Der Inhalt und der zeitliche Umfang der Basisschulungen sowie der Fortbildungsveranstaltungen werden durch die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Basisschulungen und Fortbildungen der Bediensteten des Justizwachtmeisterdienstes in waffenloser Gefahrenabwehr und dem Gebrauch in der Justiz zugelassener Waffen vom 21. Juni 2019 (unveröffentlicht), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2020 (unveröffentlicht) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 374), geregelt.
4.
Anordnungs- und Prüfungsbefugnisse
 
a)
Die Entscheidung, wann und durch wen die nach Nummer 1 Buchstabe a zugelassenen Waffen geführt werden dürfen, trifft die Behördenleitung nach Maßgabe der Voraussetzungen in Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und bb im eigenen Ermessen, bei der auch die persönliche Eignung der oder des Bediensteten berücksichtigt wird. Die der oder dem Vorsitzenden im Rahmen der Sitzungspolizei nach § 176 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. März 2021 (BGBl. I S. 327) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, obliegenden Befugnisse bleiben unberührt.
 
b)
In unregelmäßigen Abständen, mindestens aber halbjährlich, hat die Behördenleitung oder eine von dieser beauftragte Person die Trageweise der Waffen sowie die fortbestehende fachliche und persönliche Eignung der nach Buchstabe a befugten Personen zu überprüfen.
 
c)
Die Behördenleitung kann weitere Anordnungen treffen, um eine missbräuchliche Nutzung der zugelassenen Waffen auszuschließen, zum Beispiel zur Trageweise oder zur Aufbewahrung der Waffen.
5.
Dokumentation Jede Anwendung der zugelassenen Waffen ist der Behördenleitung zu melden. Dabei sind der Vorfall und der Grund für die Anwendung der Waffe ausführlich zu schildern und eventuelle Verletzungen zu beschreiben. Nach Möglichkeit sind Namen und Anschrift von Zeuginnen und Zeugen des Vorfalls anzugeben. Die Meldung ist aktenkundig zu machen.
6.
Aufbewahrung Sind die zugelassenen Waffen nicht in Gebrauch, sind sie im Amtsgebäude in verschlossenen, dem Zugriff Unbefugter nicht zugänglichen, sicheren Behältnissen aufzubewahren.
7.
Überprüfung und Aussonderung
 
a)
Die Reizstoffsprühgeräte und Teleskop-Einsatzstöcke sind von einer von der Behördenleitung zu benennenden Person regelmäßig auf ihre Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen. Beschädigte und auf andere Weise unbrauchbar gewordene Reizstoffsprühgeräte und Teleskop-Einsatzstöcke sind auszusondern. Die Aussonderung erfolgt durch Überführung an die Sicherheitsgruppe Justizvollzug des Freistaates Sachsen bei der Justizvollzugsanstalt Waldheim.
 
b)
Überlagerte und verbrauchte Reizstoff-Patronen sind über die Sicherheitsgruppe Justizvollzug des Freistaates Sachsen bei der Justizvollzugsanstalt Waldheim zu entsorgen.

IV.
Umgang mit Schusswaffen

Der Nachweis der erforderlichen Sachkunde für die Entgegennahme, vorübergehende Aufbewahrung und Übergabe von Schusswaffen nach § 4 Absatz 2 Satz 2 der Sächsischen Waffengesetzdurchführungsverordnung vom 30. August 2017 (SächsGVBl. S. 502), die zuletzt durch die Verordnung vom 8. Oktober 2020 (SächsGVBl. S. 530) geändert worden ist, wird durch eine Ausbildung mit bestandener Kenntnisüberprüfung erbracht. Inhalt und Umfang dieser Ausbildung werden durch die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Aus- und Fortbildung der Bediensteten des Justizwachtmeisterdienstes im Umgang mit Schusswaffen vom 21. Juni 2019 (unveröffentlicht), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 374), geregelt.

D.
Schlussvorschrift

Behördenleitung im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift sind die Präsidentinnen oder Präsidenten und Direktorinnen oder Direktoren der Gerichte und die Leiterinnen oder Leiter der Staatsanwaltschaften.

E.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die VwV Justizorganisation vom 14. Dezember 2011 (SächsJMBl. S. 123), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 25. Juni 2019 (SächsJMBl. S. 311) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 6. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 374), außer Kraft.

Dresden, den 8. Juni 2021

Die Staatsministerin der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung
Katja Meier

Anlage 1
(zu Großbuchstabe A Ziffer I)

Bild: Wappen des Freistaates Sachsen

Anlage 2
(zu Großbuchstabe A Ziffer VI Nummer 4 Buchstabe a)

Anordnung der Präsidentin oder des Präsidenten des Landgerichts ... (Sitz des Gerichts) über die Bestimmung des Veröffentlichungsblattes für gerichtliche Bekanntmachungen vom ... (Datum)

Gemäß Großbuchstabe A Ziffer VI Nummer 3 der VwV Justizorganisation wird mit Wirkung vom ... als Veröffentlichungsblatt bestimmt:

a)
für das Landgericht ... (Sitz des Gerichts) ... (Bezeichnung des Veröffentlichungsblattes),
b)
für das Amtsgericht ... (Sitz des Gerichts) ... (Bezeichnung des Veröffentlichungsblattes),
c)
für die Amtsgerichte ...

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsJMBl. 2021 Nr. 6, S. 45
    Fsn-Nr.: 300-V21.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2022