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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vertretung des Freistaates Sachsen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und vor den Notaren und Grundbuchämtern

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vertretung des Freistaates Sachsen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und vor den Notaren und Grundbuchämtern vom 13. April 2011 (SächsABl. S. 683), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848)

Verwaltungsvorschrift
Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Vertretung des Freistaates Sachsen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und vor den Notaren und Grundbuchämtern

Vom 13. April 2011

I.

Aufgrund Ziffer III. Nr. 8 Buchst. a und b des Beschlusses der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien vom 18. Februar 2008 (SächsGVBl. S. 232) zuletzt geändert durch Beschluss vom 1. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 458), in der jeweils geltenden Fassung, wird bekannt gegeben:
Die Vertretung des Freistaates Sachsen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und vor den Notaren und Grundbuchämtern ist im Geschäftsbereich des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen dem Leiter der Abteilung IV im Sächsischen Staatsministerium der Finanzen, Herrn Ministerialdirigenten Johann Gierl, sowie dem Geschäftsführer des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement, Herrn Prof. Dieter Janosch, übertragen. Sie sind befugt, die Vertretung anderen Bediensteten ihrer Geschäftsbereiche zu übertragen.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vertretung des Freistaates Sachsen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und vor den Notaren und Grundbuchämtern vom 29. Mai 2008 (SächsABl. S. 845), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2454), außer Kraft.

Dresden, den 13. April 2011

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Unland

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2011 Nr. 19, S. 683
    Fsn-Nr.: 111-V11.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. April 2011

    Fassung gültig bis: 16. Juli 2015