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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vertretung des Freistaates Sachsen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und vor den Notaren und Grundbuchämtern

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vertretung des Freistaates Sachsen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und vor den Notaren und Grundbuchämtern vom 17. Juli 2015 (SächsABl. S. 1158), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2015 (SächsABl. SDr. S. S 374)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Vertretung des Freistaates Sachsen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und vor den Notaren und Grundbuchämtern

Vom 17. Juli 2015

I.

Aufgrund Teil A Ziffer III Nummer 8 Buchstabe a und b des Beschlusses der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien vom 17. Dezember 2014 (SächsGVBl. S. 686), in der jeweils geltenden Fassung, wird bekannt gegeben:

Die Vertretung des Freistaates Sachsen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und vor den Notaren und Grundbuchämtern ist im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen dem Leiter der Abteilung IV im Staatsministerium der Finanzen, Herrn Ministerialdirigenten Johann Gierl, sowie der Geschäftsführung des Staatsbetriebes Sächsisches Immobilien- und Baumanagement, Herrn Prof. Dieter Janosch und Herrn Oliver Gaber, übertragen. Sie sind befugt, die Vertretung anderen Bediensteten ihrer Geschäftsbereiche zu übertragen.

II.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Vertretung des Freistaates Sachsen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und vor den Notaren und Grundbuchämtern vom 13. April 2011 (SächsABl. S. 683), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 12. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 848), außer Kraft.

Dresden, den 17. Juli 2015

Der Staatsminister der Finanzen
In Vertretung
Hansjörg König
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2015 Nr. 34, S. 1158
    Fsn-Nr.: 111-V15.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 17. Juli 2015

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2016