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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Ausgleich von durch Wolf, Luchs oder Bär verursachten Schäden

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Ausgleich von durch Wolf, Luchs oder Bär verursachten Schäden vom 13. Juli 2018 (SächsABl. S. 969)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft
zum Ausgleich von durch Wolf, Luchs oder Bär verursachten Schäden
(VwV Wolf)

Vom 13. Juli 2018

1. Zweck der Verwaltungsvorschrift

Der Freistaat Sachsen übernimmt auf Grundlage von § 40 Absatz 6 des Sächsischen Naturschutzgesetzes vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 29. April 2015 (SächsGVBl. S. 349) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, des Beschlusses der Europäischen Kommission zum Betreff: SA.50367 (2018/N) vom 8.6.2018 und nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift Zahlungen zum teilweisen Ausgleich von in Nummer 2 näher bestimmten Sachschäden, die durch Wolf, Luchs oder Bär verursacht werden. Der Schadensausgleich dient der besseren Akzeptanz der Großprädatoren Wolf, Luchs und Bär durch bestimmte Naturnutzergruppen im ländlichen Raum (zum Beispiel Weidetierhalter und Imker), mit deren Nutzungsinteressen die Großprädatoren aufgrund ihres Beuteschemas und ihrer Ernährungsweise in Konflikt geraten können und damit unmittelbar dem Schutz der genannten Arten, die sich gegenwärtig in Westeuropa nach langen Phasen intensiver Verfolgung durch den Menschen wieder ausbreiten. Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung von Schadensausgleich besteht nicht. Die für die Schadensausgleichzahlung zuständige Behörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2. Gegenstand der Schadensausgleichzahlungen

Ausgeglichen werden folgende Schäden, sofern mit hinreichender Sicherheit festgestellt wird, dass die Schäden durch einen Wolf, Luchs oder Bär verursacht wurden:

2.1
Schäden an Nutztieren einschließlich Herdenschutz- und Hütehunden und Bienenvölkern, insbesondere durch deren Tötung, Verletzung oder Zerstörung,
2.2
sonstige Sachschäden, die infolge des Übergriffs auf die Nutztiere entstehen, zum Beispiel an Schutzzäunen und sonstigen Schutzvorkehrungen oder Bienenhäusern und -wagen,
2.3
Tierarztkosten,
2.4
Arbeitskosten für die Suche nach vermissten Tieren.

3. Empfänger der Schadensausgleichzahlungen

Schadensausgleichzahlungen werden natürlichen Personen, Personengesellschaften und juristischen Personen, die Träger eines Unternehmens sind, gewährt. Das Unternehmen muss Waren des Anhanges I zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47) produzieren.

Die Schadensausgleichszahlungen dürfen Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne von Randnummer 35 Absatz 15 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1, C 265 vom 21.7.2016, S. 5), die zuletzt durch die Mitteilung der Kommission C/2018/2235 (ABl. C 139 vom 20.4.2018, S. 3) geändert worden ist, nicht gewährt werden, es sei denn, die finanziellen Schwierigkeiten wurden durch ein Schadensereignis nach Nummer 2 dieser Verwaltungsvorschrift verursacht.

Von Schadensausgleichszahlungen sind auch Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, ausgeschlossen.

4. Voraussetzungen für Schadensausgleichzahlungen

Dem Grundsatz „Prävention vor Entschädigung“ folgend, setzt die Gewährung von Schadensausgleichzahlungen nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift voraus, dass der Zahlungsempfänger seine Nutztierbestände entsprechend den Vorgaben der guten fachlichen Praxis hält. Dazu müssen die Anforderungen des vorgegebenen Mindestschutzes zur Vermeidung von Übergriffen durch Wolf, Luchs und Bär auf Nutztierbestände gemäß Nummer 8.1 des Managementplanes für den Wolf in Sachsen erfüllt sein.

5. Höhe der Schadensausgleichzahlung

5.1
Den durch Bär, Luchs oder Wolf geschädigten Tierhaltern kann für Schäden
 
a)
nach Nummer 2.1 ein Ausgleich in Höhe von 100 Prozent des (errechneten) Schadens gewährt werden.
 
b)
nach Nummer 2.2 ein Ausgleich in Höhe von 100 Prozent des Schadens gewährt werden. Der Ausgleich darf nicht höher sein als die Reparaturkosten oder die durch das Schadensereignis verursachte Minderung des Marktwerts.
 
c)
nach Nummer 2.3 ein Ausgleich in Höhe von 80 Prozent der nachgewiesenen Kosten gewährt werden. Der Ausgleich darf den Marktwert der verletzten Tiere nicht übersteigen.
 
d)
nach Nummer 2.4 ein Ausgleich in Höhe von 80 Prozent der nachgewiesenen Kosten gewährt werden. Der Ausgleich darf den Marktwert der getöteten und verendeten Tiere nicht übersteigen.
5.2
Die Ermittlung und Berechnung des Schadens erfolgt dabei auf Grundlage eines landesweit einheitlichen Schemas. Die Schadensbewertung erfolgt durch das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG).

6. Verfahren

6.1
Schadensmeldung

Der durch einen Wolf, Luchs oder Bär geschädigte Tierhalter muss den eingetretenen Schaden nach seiner Entdeckung unverzüglich, spätestens aber vor Ablauf von 24 Stunden, beim örtlich zuständigen Landratsamt oder der örtlich zuständigen Kreisfreien Stadt melden, damit die Schadensursache mit hinreichender Gewissheit festgestellt werden kann. Das örtlich zuständige Landratsamt oder die örtlich zuständige Kreisfreie Stadt wird die Begutachtung des Schadens, insbesondere des Risses, durch einen von ihr anerkannten Gutachter veranlassen und ein Riss- und Schadensprotokoll einschließlich einer Beurteilung der Schutzmaßnahmen erstellen lassen. Bei unklaren Risssituationen kann die begutachtende Stelle weitere durch den Freistaat Sachsen geschulte und beauftragte Gutachter wie insbesondere die Landesuntersuchungsanstalt Sachsen in die Schadensverursacherfeststellung einbeziehen.

6.2
Ermittlung der Schadenshöhe

Das Riss- und Schadensprotokoll wird von dem örtlich zuständigen Landratsamt oder der örtlich zuständigen Kreisfreien Stadt an die für die Ermittlung der Schadenshöhe zuständige Stelle, das LfULG, weitergeleitet. Der Wolfsmanager wird darüber informiert. Das LfULG ermittelt die Schadenshöhe.

6.3
Antrag auf Schadensausgleich

Der Geschädigte beantragt den Schadensausgleich bei der Landesdirektion Sachsen. Der Antrag ist spätestens sechs Monate nach der Schadensmeldung gemäß Nummer 6.1 zu stellen; ihm sind -- soweit vorhanden -- Zahlungsbelege beizufügen, die die Höhe des geltend gemachten Schadens belegen können. Die Landesdirektion Sachsen leitet die Zahlungsbelege an das LfULG weiter und stellt nach Prüfung der Schadensberechnung des LfULG die Höhe des zu zahlenden Schadensausgleichs fest. Die Auszahlung wird durch die Landesdirektion Sachsen veranlasst.

6.4
Aufbewahrungsfrist für Zahlungsbelege

Werden zur Ermittlung der Schadenshöhe Zahlungsbelege vorgelegt, sind diese zehn Jahre, gerechnet ab der Bekanntgabe des Schadensausgleichsbetrages, durch den Geschädigten aufzubewahren.

7. Transparenzpflicht

Übersteigen die bei einem Schadensfall gewährten Beihilfen den Betrag von 60 000 Euro, so werden die nach Randnummer 128 der Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 erforderlichen Angaben veröffentlicht.

8. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Die Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 13. Juli 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zum Ausgleich von durch Wolf, Luchs oder Bär verursachten Schäden vom 12. Januar 2011 (SächsABl. S. 454), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2017 (SächsABl. SDr. S. S 433), außer Kraft.

Dresden, den 13. Juli 2018

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
In Vertretung
Dr. Frank Pfeil
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2018 Nr. 31, S. 969
    Fsn-Nr.: 653-V18.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. Juli 2018

    Fassung gültig bis: 7. Januar 2019