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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 29.12.2010 bis 31.12.2016

Sächsisches Garantiefondsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Garantiefondsgesetz vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 392), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (SächsGVBl. S. 630) geändert worden ist

Sächsisches Gesetz
zur Errichtung eines Fonds zur Finanzierung und Verwaltung der vom Freistaat Sachsen im Zusammenhang mit der Veräußerung der Landesbank Sachsen AG abgegebenen Garantie
(Sächsisches Garantiefondsgesetz – SächsGaFoG)

erlassen als Artikel 4 des Gesetzes begleitender Regelungen zum Doppelhaushalt 2011/2012
(Haushaltsbegleitgesetz 2011/2012 – HBG 2011/2012)

Vom 15. Dezember 2010

§ 1
Errichtung des Fonds

Es wird ein Fonds mit dem Namen „Garantiefonds“ als Sondervermögen des Freistaates Sachsen errichtet.

§ 2
Zweck und Ausstattung des Fonds

(1) Der Fonds übernimmt und finanziert für den Freistaat Sachsen ab 29. Dezember 2010 den aus der Verschmelzung der Landesbank Sachsen AG auf die Landesbank Baden-Württemberg noch abzuwickelnden Rechts- und Geschäftsverkehr, einschließlich des Rechts- und Geschäftsverkehrs aufgrund der im Zusammenhang mit der Veräußerung vom Freistaat Sachsen gegenüber der Landesbank Sachsen AG abgegebenen Garantieerklärung vom 28. Dezember 2007 sowie darauf bezogene nachfolgende Vereinbarungen.

(2) Der Fonds übernimmt hierzu ab seiner Errichtung

1.
alle dem Freistaat Sachsen in Bezug auf die Landesbank Sachsen AG zuzuordnenden Verbindlichkeiten und Ansprüche, einschließlich derjenigen aus der gegenüber der Landesbank Sachsen AG abgegebenen Garantieerklärung vom 28. Dezember 2007 sowie diesbezüglich nachfolgender Vereinbarungen,
2.
Verbindlichkeiten, Forderungen und Kosten aus der Geschäftstätigkeit und der Verwaltung des Fonds.

§ 3
Finanzierung

(1) Der Fonds übernimmt ab seiner Errichtung

1.
den Bestand der aus Mitteln des Einzelplans 15 des Staatshaushaltsplans des Freistaates Sachsen gebildeten Bürgschaftssicherungsrücklage in einer Höhe von 832 000 000 EUR, gemindert um den bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes aus der Rücklage in Anspruch genommenen Betrag,
2.
einen Bestand aus dem Grundstock in einer Höhe von 126 268 000 EUR.

(2) Der Fonds erhält Zuführungen aus dem Staatshaushalt

1.
jährlich mindestens in Höhe der im Wirtschaftsjahr zu leistenden Zins- und Tilgungszahlungen für die vom Fonds aufgenommenen Kredite, soweit diese Zahlungen nicht aus den sonstigen Einnahmen und dem Vermögen des Fonds finanziert werden können,
2.
aus Einnahmen, die dem Staatshaushalt oder dem Grundstock zugeflossen sind und mit der Veräußerung der Landesbank Sachsen AG in Zusammenhang stehen,
3.
weitere Zuführungen nach Maßgabe des Staatshaushaltsplans, jedoch mindestens in Höhe von 100 000 000 EUR jährlich ab 2013.

Die dem Fonds erwachsenden Zinsen fließen dem Sondervermögen zu.

(3) Der Fonds kann unbeschadet der in § 8 Satz 3 vorgesehenen Rückführungen vorab Rückführungen an den Staatshaushalt leisten, soweit dadurch die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen des Fonds nicht gefährdet wird.

(4) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, zur Deckung der Ausgaben des Garantiefonds Kredite aufzunehmen. Die aufgenommenen Kredite sind zeitnah, spätestens innerhalb von 10 Jahren zu tilgen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem der jeweilige Kredit aufgenommen wurde. Die jährliche Gesamttilgung des Fonds muss mindestens 100 000 000 EUR betragen. Sofern die jährliche Kreditaufnahme den in Satz 4 genannten Betrag unterschreitet, ist die Tilgung im folgenden Jahr in voller Höhe vorzunehmen. Bei jeder Kreditaufnahme ist ein entsprechender Tilgungsplan zu erstellen, der der Jahresrechung ab dem auf die Kreditaufnahme folgenden Jahr als Anlage beizufügen ist.

§ 4
Stellung im Rechtsverkehr

Der Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann jedoch unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist Dresden.

§ 5
Fondsverwaltung und Haftung

(1) Das Staatsministerium der Finanzen verwaltet den Fonds (Fondsverwalter).

(2) Die zur Verwaltung des Fonds notwendigen Kosten sind aus dem Fondsvermögen zu decken. Dazu zählen auch Kosten für konzeptionelle und planerische Arbeiten, einschließlich der Kosten im Zusammenhang mit der gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen.

(3) Fondsvermögen, das noch nicht für Fondszwecke benötigt wird, ist unter Wahrung des Anlagegrundsatzes „hohe Sicherheit“ zu bestmöglichem Ertrag anzulegen. Die Mittel müssen im Bedarfsfall verfügbar sein. Das Staatsministerium der Finanzen kann durch Verwaltungsvorschrift nähere Regelungen zur Anlage treffen.

(4) Für die Verwaltung, Bewirtschaftung und Prüfung des Fonds gelten die Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2010 (SächsGVBl. S. 387, 388), in der jeweils geltenden Fassung, sowie die zu ihrer Ergänzung und Durchführung erlassenen Vorschriften entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

(5) Die Mittel des Fonds sind getrennt vom übrigen Vermögen des Freistaates Sachsen, der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – oder eines Dritten sowie getrennt von deren Rechten und Verbindlichkeiten zu halten.

(6) Der Freistaat Sachsen haftet unbeschadet seiner Eigenschaft als Schuldner der Garantieerklärung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 für die Verbindlichkeiten des Fonds. Soweit der Fonds seine Verpflichtungen nicht durch eigene Einnahmen erfüllen kann, werden die Zahlungen aus dem Staatshaushalt geleistet.

(7) Das Staatsministerium der Finanzen hat dem Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages vierteljährlich und dem Landtag jährlich über den Vollzug dieses Gesetzes zu berichten.

§ 6
Wirtschaftsplan

(1) Das Staatsministerium der Finanzen erstellt für den Fonds für jedes Jahr einen Wirtschaftsplan, in dem alle zu erwartenden Einnahmen und alle voraussichtlichen Ausgaben darzustellen sind.

(2) Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Ausgaben und Krediteinnahmen können bis zur Höhe des positiven Fondsvermögens zuzüglich der nach § 3 Abs. 2 und 4 höchstens zulässigen Kreditaufnahme und der sonstigen kassenwirksamen Einnahmen überschritten werden, soweit dies erforderlich ist, um die fälligen Verbindlichkeiten zu erfüllen.

(3) Der Wirtschaftsplan ist beginnend mit dem Jahr 2011 dem Staatshaushaltsplan in den jeweiligen Haushaltsjahren als Anlage beizufügen. Über Änderungen des Wirtschaftsplans innerhalb eines Wirtschaftsjahres ist der Haushalts- und Finanzausschuss des Landtages unverzüglich im Nachgang zu unterrichten.

§ 7
Jahresrechnung

(1) Das Staatsministerium der Finanzen stellt am Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres die Jahresrechnung für den Fonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Freistaates Sachsen bei.

(2) Die Jahresrechnung enthält die Einnahmen und Ausgaben sowie den Bestand des Fonds einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten.

(3) Die Jahresrechnung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof.

§ 8
Auflösung des Fonds

Der Fonds wird durch Beschluss des Landtages aufgelöst, wenn eine Inanspruchnahme aus der Garantieerklärung gemäß § 2 Abs. 2 nicht mehr erfolgen kann und alle Verbindlichkeiten des Fonds erloschen sind. Die Auflösung ist im Ministerialblatt des Staatsministeriums der Finanzen bekannt zu machen. Das bei Auflösung vorhandene Fondsvermögen wird zur Nettotilgung der Kapitalmarktschulden des Freistaates verwendet.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2010 Nr. 16, S. 387, 392
    Fsn-Nr.: 50-18

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 29. Dezember 2010

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2016