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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

RL ESF Hochschule und Forschung

Vollzitat: RL ESF Hochschule und Forschung vom 1. April 2014 (SächsABl. S. 595)

I.
Industriepromotionen

1.
Industriepromotionen sind Vorhaben, die der Qualifizierung akademischer Nachwuchskräfte durch Forschungsarbeit im Rahmen einer Promotion, insbesondere in naturwissenschaftlichen und technischen Forschungsfeldern, die ein gemeinsames Interesse der beteiligten Unternehmen und sächsischen Hochschulen aufweisen, dienen.
2.
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die im Rahmen einer Industriepromotion an einer sächsischen Hochschule promovieren wollen. Ausgeschlossen sind Antragsteller, die bereits als Nachwuchsforscher in einer Nachwuchsforschergruppe gemäß Großbuchstabe B Ziffer VI dieser Richtlinie vorbeschäftigt waren. Nicht förderschädlich ist, wenn der Antragsteller als studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft in einer Nachwuchsforschergruppe tätig war.
3.
Es wird ein anteiliges Promotionsstipendium in Höhe von 800 EUR pro Monat gewährt.
4.
Auslandsaufenthalte, die für die Erstellung der Dissertation unumgänglich sind, können gemäß dem Sächsischen Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reiskostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876), zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1080), in der jeweils geltenden Fassung, bezuschusst werden. Ein Zuschuss zum Auslandsaufenthalt ist spätestens 12 Wochen vor dem Reiseantritt zu beantragen. Die Notwendigkeit ist ausführlich zu begründen (Reiseziel, Forschungsabsichten, Kostenplan und so weiter) und durch eine schriftliche Stellungnahme des betreuenden Professors zu befürworten.
5.
Ein oder mehrere sächsische Unternehmen beteiligen sich mit einem Anteil, der mindestens der Höhe der förderfähigen Ausgaben gemäß Nummer 3 und 4 entspricht, an dem Vorhaben.
6.
Die Durchführung einer Industriepromotion in Form eines Vorhabens zur Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Karriere gemäß Großbuchstabe B Ziffer III oder einer Kooperativen Promotion gemäß Großbuchstabe B Ziffer IV, ist zulässig, sofern die Einhaltung der Förderkriterien gemäß Großbuchstabe B Ziffer III oder IV ebenso nachgewiesen wird, wie die Einhaltung der Förderkriterien für die Gewährung von Industriepromotionen.
7.
Die Förderung erfolgt bis zur Einreichung der Promotionsschrift beim zuständigen Promotionsamt, in der Regel für zwei Jahre. Auf Antrag kann in besonderen Fällen eine Verlängerung der Förderung um bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden.
8.
Mit dem Antrag sind die Bescheinigung der Zustimmung zur Durchführung dieses Vorhabens der sächsischen Hochschule, an der die Antragsteller promovieren wollen, und der Entwurf einer Vereinbarung zwischen der sächsischen Hochschule, den beteiligten Unternehmen und dem Promovierenden, die eine Zusage der beteiligten Unternehmen zur mindestens hälftigen anteiligen Finanzierung des Promotionsvorhabens enthält, vorzulegen.
9.
Im Antrag sind neben der Kurzdarstellung des fachlichen Inhaltes, der Methode und des Zeitumfanges des Promotionsvorhabens insbesondere die beschäftigungspolitischen Auswirkungen der Maßnahme für den Promovierenden persönlich und für die sächsische Wirtschaft, Forschung sowie Wissenschaft darzulegen. Spätere Einsatzmöglichkeiten sind hinreichend genau zu benennen oder zu beschreiben.
10.
Abweichend zu Großbuchstabe A Ziffer VII Nr. 3 Buchst. b erfolgt die Zahlung einer Schlussrate in Höhe von einer Monatsrate erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
11.
Letzter Stichtag für die Antragstellung ist der 30. November 2013. Zu diesem Stichtag sind nur Vorhaben berücksichtigungsfähig, die innerhalb der Regelförderzeit beendet werden. Eine Verlängerung über die Regelförderzeit hinaus wird für diese Vorhaben nicht gewährt.

II.
Landesinnovationspromotionen

1.
Landesinnovationspromotionen sind Vorhaben, die der Qualifizierung akademischer Nachwuchskräfte, die im Rahmen ihrer Promotion Themen erforschen, die in besonderem Interesse des Freistaates Sachsen liegen, dienen und Auswirkungen auf den sächsischen Arbeitsmarkt erwarten lassen.
2.
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die im Rahmen einer Landesinnovationspromotion an einer sächsischen Universität, universitären Einrichtung oder Kunsthochschule promovieren wollen. Ausgeschlossen sind Antragsteller, die bereits als Nachwuchsforscher in einer Nachwuchsforschergruppe gemäß Großbuchstabe B Ziffer VI dieser Richtlinie vorbeschäftigt waren. Nicht förderschädlich ist, wenn der Antragsteller als studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft in einer Nachwuchsforschergruppe tätig war.
3.
Es wird ein Promotionsstipendium in Höhe von 1 600 EUR pro Monat gewährt.
4.
Auslandsaufenthalte, die für die Erstellung der Dissertation unumgänglich sind, können gemäß Sächsischem Reisekostengesetz bezuschusst werden. Ein Zuschuss zum Auslandsaufenthalt ist spätestens 12 Wochen vor dem Reiseantritt zu beantragen. Die Notwendigkeit ist ausführlich zu begründen (Reiseziel, Forschungsabsichten, Kostenplan und so weiter) und durch eine schriftliche Stellungnahme des betreuenden Professors zu befürworten.
5.
Die Förderung erfolgt bis zur Einreichung der Promotionsschrift beim zuständigen Promotionsamt, in der Regel für zwei Jahre. Auf Antrag kann in besonderen Fällen eine Verlängerung der Förderung um bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden.
6.
Im Antrag sind neben der Kurzdarstellung des fachlichen Inhaltes, der Methode und des Zeitumfanges des Promotionsvorhabens auch die beschäftigungspolitischen Auswirkungen der Maßnahme für den Promovierenden persönlich und für die sächsische Wirtschaft, Forschung sowie Wissenschaft darzulegen. Spätere Einsatzmöglichkeiten sind hinreichend genau zu benennen oder zu beschreiben.
7.
Mit dem Antrag sind die Bescheinigung der Zustimmung der sächsischen Universität, universitären Einrichtung oder Kunsthochschule, an der die Antragsteller promovieren wollen zur Durchführung dieses Vorhabens und eine Begründung dieser Universität oder Kunsthochschule zum besonderen Interesse des Freistaates Sachsen am Forschungsthema, vorzulegen.
8.
Abweichend zu Großbuchstabe A Ziffer VII Nr. 3 Buchst. b erfolgt die Zahlung einer Schlussrate in Höhe von einer Monatsrate erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
9.
Letzter Stichtag für die Antragstellung ist der 30. November 2013. Zu diesem Stichtag sind nur Vorhaben berücksichtigungsfähig, die innerhalb der Regelförderzeit beendet werden. Eine Verlängerung über die Regelförderzeit hinaus wird für diese Vorhaben nicht gewährt.

III.
Vorhaben zur Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Karriere

1.
Promotionsvorhaben
 
a)
Gefördert werden Vorhaben, die der Fortsetzung der oder dem Eintritt in die Promotionsphase nach familienbedingter Unterbrechung der wissenschaftlichen Tätigkeit dienen.
 
b)
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, die im Rahmen eines Vorhabens zur Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Karriere an einer sächsischen Hochschule promovieren wollen.
 
c)
Als familienbedingt werden Unterbrechungen zur Wahrnehmung der Elternzeit sowie zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger von mindestens neun Monaten angesehen. Mit dem Antrag ist ein Nachweis für die Notwendigkeit der familienbedingten Unterbrechung des jeweiligen Promotionsverfahrens beziehungsweise der familienbedingten Verzögerung der Aufnahme eines Promotionsstudiums mit dem Antrag vorzulegen.
 
d)
Es wird ein Promotionsstipendium in Höhe von 1 600 EUR pro Monat gewährt.
 
e)
Auslandsaufenthalte, die für die Erstellung der Dissertation unumgänglich sind, können gemäß Sächsischem Reisekostengesetz bezuschusst werden. Ein Zuschuss zum Auslandsaufenthalt ist spätestens 12 Wochen vor dem Reiseantritt zu beantragen. Die Notwendigkeit ist ausführlich zu begründen (Reiseziel, Forschungsabsichten, Kostenplan und so weiter) und durch eine schriftliche Stellungnahme des betreuenden Professors zu befürworten.
 
f)
Die Förderung erfolgt bis zur Einreichung der Promotionsschrift beim zuständigen Promotionsamt, in der Regel für zwei Jahre. Auf Antrag kann eine Verlängerung der Förderung um bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden.
 
g)
Die Förderung eines Promotionsverfahrens zur Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Karriere in Form einer Industriepromotion gemäß Großbuchstabe B Ziffer I oder einer kooperativen Promotion gemäß Großbuchstabe B Ziffer IV ist zulässig, sofern die Einhaltung der Förderkriterien gemäß Großbuchstabe B Ziffer I oder IV ebenso nachgewiesen wird wie die Einhaltung der Förderkriterien für die Gewährung von Vorhaben zur Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Karriere.
 
h)
Im Antrag sind neben der Kurzdarstellung des fachlichen Inhaltes, der Methode und des Zeitumfanges des Promotionsvorhabens auch die beschäftigungspolitischen Auswirkungen der Maßnahme für den Promovierenden persönlich und für die sächsische Wirtschaft, Forschung sowie Wissenschaft darzulegen. Spätere Einsatzmöglichkeiten sind hinreichend genau zu benennen oder zu beschreiben.
 
i)
Mit dem Antrag ist die Bescheinigung der Zustimmung zur Durchführung dieses Vorhabens der sächsischen Hochschule, an der die Antragsteller promovieren wollen, vorzulegen.
 
j)
Abweichend zu Großbuchstabe A Ziffer VII Nr. 3 Buchst. b erfolgt die Zahlung einer Schlussrate in Höhe von einer Monatsrate erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
2.
Habilitationsvorhaben
 
a)
Gefördert werden Vorhaben, die der Fortsetzung der Habilitationsphase nach familienbedingter Unterbrechung dienen.
 
b)
Antragsberechtigt sind natürliche Personen die sich im Rahmen eines Vorhabens zur Vereinbarkeit von Familie und wissenschaftlicher Karriere an einer sächsischen Hochschule habilitieren wollen.
 
c)
Als familienbedingt werden Unterbrechungen zur Wahrnehmung der Elternzeit sowie zur Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger von mindestens neun Monaten angesehen. Mit dem Antrag ist ein Nachweis für die Notwendigkeit der familienbedingten Unterbrechung des jeweiligen Habilitationsverfahrens vorzulegen.
 
d)
Habilitierenden wird eine Unterhaltsunterstützung in Höhe von 2 000 EUR pro Monat gewährt.
 
e)
Auslandsaufenthalte, die für die Erstellung der Habilitationsschrift unumgänglich sind, können gemäß Sächsischem Reisekostengesetz bezuschusst werden. Ein Zuschuss zum Auslandsaufenthalt ist spätestens 12 Wochen vor dem Reiseantritt zu beantragen. Die Notwendigkeit ist ausführlich zu begründen (Reiseziel, Forschungsabsichten, Kostenplan und so weiter) und durch eine schriftliche Stellungnahme der sächsischen Hochschule zu befürworten.
 
f)
Die Förderung von Habilitanden erfolgt in der Regel für drei Jahre. Auf Antrag kann in besonderen Fällen eine Verlängerung der Förderung um bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden.
 
g)
Mit dem Antrag ist die Bescheinigung der Zustimmung zur Durchführung dieses Vorhabens der sächsischen Hochschule, an der die Antragsteller sich habilitieren wollen, vorzulegen.
 
h)
Abweichend zu Großbuchstabe A Ziffer VII Nr. 3 Buchst. b erfolgt die Zahlung einer Schlussrate in Höhe von einer Monatsrate erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises.

IV.
Kooperative Promotionen

1.
Kooperative Promotionen sind Verfahren nach § 40 Abs. 4 und 5 SächsHSFG .
2.
Antragsberechtigt sind natürliche Personen mit Fachhochschulabschluss, die gemäß § 40 Abs. 4 und 5 SächsHSFG an einer sächsischen Universität, universitären Einrichtung oder Kunsthochschule promovieren wollen. Ausgeschlossen sind Antragsteller, die bereits als Nachwuchsforscher in einer Nachwuchsforschergruppe gemäß Großbuchstabe B Ziffer VI dieser Richtlinie vorbeschäftigt waren. Nicht förderschädlich ist, wenn die Antragsteller als studentische oder wissenschaftliche Hilfskraft in einer Nachwuchsforschergruppe tätig war.
3.
Mit dem Antrag sind Nachweise, dass die gemäß § 40 SächsHSFG sowie der jeweiligen Promotionsordnung geforderten Bedingungen für die Zulassung zur Promotion erbracht wurden beziehungsweise zu erbringen sind, vorzulegen.
4.
Es wird ein Promotionsstipendium in Höhe von 1 600 EUR pro Monat gewährt.
5.
Auslandsaufenthalte, die für die Erstellung der Dissertation unumgänglich sind, können gemäß Sächsischem Reisekostengesetz bezuschusst werden. Ein Zuschuss zum Auslandsaufenthalt ist spätestens 12 Wochen vor dem Reiseantritt zu beantragen. Die Notwendigkeit ist ausführlich zu begründen (Reiseziel, Forschungsabsichten, Kostenplan und so weiter) und durch eine schriftliche Stellungnahme des betreuenden Professors zu befürworten.
6.
Die Förderung erfolgt bis zur Einreichung der Promotionsschrift beim zuständigen Promotionsamt, in der Regel für zwei Jahre. Auf Antrag kann in besonderen Fällen eine Verlängerung der Förderung um bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden.
7.
Im Antrag sind neben der Kurzdarstellung des fachlichen Inhaltes, der Methode und des Zeitumfanges des Promotionsvorhabens auch die beschäftigungspolitischen Auswirkungen der Maßnahme für den Promovierenden persönlich und für die sächsische Wirtschaft, Forschung sowie Wissenschaft darzulegen. Spätere Einsatzmöglichkeiten sind hinreichend genau zu benennen oder zu beschreiben.
8.
Mit dem Antrag ist die Bescheinigung der Zustimmung zur Durchführung dieses Vorhabens der sächsischen Hochschulen, die an dem Promotionsvorhaben beteiligt sein werden, vorzulegen.
9.
Abweichend zu Großbuchstabe A Ziffer VII Nr. 3 Buchst. b erfolgt die Zahlung einer Schlussrate in Höhe von einer Monatsrate pro Stipendiat erst nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
10.
Letzter Stichtag für die Antragstellung ist der 30. November 2013. Zu diesem Stichtag sind nur Vorhaben berücksichtigungsfähig, die innerhalb der Regelförderzeit beendet werden. Eine Verlängerung über die Regelförderzeit hinaus wird für diese Vorhaben nicht gewährt.

V.
Mentoringnetzwerke

1.
Mentoringnetzwerke sind Vorhaben, die, dem Grundgedanken des Gender-Mainstreaming folgend, der individuellen Begleitung akademischer Nachwuchskräfte von der Hochschule in Tätigkeitsfelder in der sächsischen Wirtschaft, Verwaltung, Forschung und Wissenschaft durch Mentorinnen und Mentoren dienen. Ziel ist es dabei insbesondere, den Anteil von Frauen und Männern in Führungspositionen in jeweils bisher geschlechtsuntypischen Tätigkeitsfeldern zu steigern.
2.
Antragsberechtigt sind sächsische Hochschulen, an denen Mentoringnetzwerke ausgebaut werden.
3.
Gefördert werden Vorhaben zur Etablierung sowie zur Erweiterung geeigneter, auch hochschulübergreifender und transnationaler Strukturen für Mentoringnetzwerke.
4.
Schwerpunkte der Mentoringnetzwerke und Aufgaben von Netzwerkmanagern sind in der Regel:
 
a)
das Generieren praxisbezogener Kontakte, insbesondere zu erfahrenen Mentoren, die den Einblick akademischer Nachwuchskräfte in konkrete Arbeitsfelder oder die Einführung in neue Tätigkeitsfelder, durch Maßnahmen, wie individueller Wissensvermittlung, Weitergabe von Erfahrungen, Begleitung bei der eigenen Tätigkeit, eröffnen,
 
b)
die Weiterentwicklung und Durchführung von geeigneten Auswahlverfahren für die akademischen Nachwuchskräfte (Mentees), die im Rahmen von Mentoringnetzwerken betreut werden sollen,
 
c)
die Begleitung akademischer Nachwuchskräfte, deren Hochschulabschluss oder Promotion an sächsischen Hochschulen innerhalb von zwei Jahren gesichert erscheint, in der Regel bis zum Studienabschluss oder bis zum Abschluss der Promotion, höchstens für zwei Jahre, während des Prozesses des unternehmensunspezifischen Kennenlernens von Arbeitsfeldern sowie
 
d)
die Koordination des Netzwerkes durch einen Netzwerkmanager.
5.
Die beteiligten Mentoren betreuen die Mentees im Ehrenamt.
6.
Förderfähig sind die vorhabenbezogen anfallenden Ausgaben, einschließlich der Reisekosten nach dem Sächsischen Reisekostengesetz für Netzwerkmanager sowie für Mentoren und Mentees, für die Konzipierung, Durchführung und wissenschaftliche Begleitung der Vorhaben sowie die Personalausgaben, die zur Beschäftigung eines Netzwerkmanagers je Mentoringnetzwerk notwendig sind.
7.
Die Förderung erfolgt bis zur Sicherung der Eigenfinanzierung der Arbeit des Mentoringnetzwerkes, in der Regel jedoch höchstens drei Jahre.
8.
Eine Verlängerung um bis zu zwei weitere Jahre ist in begründeten Fällen möglich. Die Verlängerung der Förderung erfolgt degressiv. Im vierten Jahr können bis zu 75 Prozent und im fünften Jahr bis zu 50 Prozent der als förderfähig anerkannten Ausgaben gefördert werden.

VI.
Nachwuchsforschergruppen

1.
Nachwuchsforschergruppen im Sinne dieser Richtlinie sind Vorhaben, die akademische Nachwuchskräfte im Rahmen der gemeinsamen Forschungsarbeit zum Wissens- und Technologietransfer und zur Netzwerkbildung zwischen sächsischen Hochschulen und Unternehmen befähigen.
2.
Antragsberechtigt sind sächsische Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 SächsHSFG , an denen Nachwuchsforschergruppen arbeiten werden.
3.
Die Vorhaben sind so zu konzipieren, dass in den Nachwuchsforschergruppen mindestens drei und höchstens zehn Wissenschaftler überwiegend gemeinsam arbeiten und forschen.
4.
Förderfähig sind die vorhabenbezogen anfallenden Ausgaben, die für die Konzipierung, Durchführung und wissenschaftliche Begleitung der Vorhaben notwendig sind.
5.
Förderfähig ist darüber hinaus die transnationale Ausgestaltung von Nachwuchsforschergruppen gemäß dieser Richtlinie.
6.
Die Förderung ist in der Regel auf drei Jahre begrenzt. In begründeten Fällen ist die Verlängerung bis zu zwei Jahren möglich.
7.
Förderfähig sind nur Ausgaben für Nachwuchsforscher, die ihr Studium oder ihre Promotion höchstens zwei Jahre vor Einreichung der Vorhabenskizze oder vor Beschäftigungsbeginn in der geförderten Nachwuchsforschergruppe beendet haben. Elternzeit und Zeiten für Mutterschutz bleiben unberücksichtigt. Personalausgaben für Nachwuchsforscher, die zuvor bereits ein Promotionsstipendium gemäß Großbuchstabe B Ziffer I bis IV erhalten haben, sind nur dann förderfähig, wenn diese Personen als Postdoktoranden für die Übernahme einer Leitungsfunktion in der Nachwuchsforschergruppe vorgesehen sind. Das Promotionsvorhaben muss bereits abgeschlossen beziehungsweise der Antrag auf Eröffnung des Promotionsverfahrens unter Abgabe der Dissertation gestellt worden sein.
8.
Die Kriterien zur Auswahl der individuell zu fördernden Nachwuchskräfte sind in der Konzeption der Gesamtmaßnahme festzulegen.

VII.
Kompetenzschulen

1.
Kompetenzschulen sind Vorhaben, die der Entwicklung und Einführung solcher Studienmodule an sächsischen Hochschulen dienen, die Qualifizierungen in das grundständige Studium ergänzenden Schlüsselkompetenzen anbieten. Dadurch sollen Promovierende auf eine spätere wissenschaftliche oder leitende Tätigkeit in den Bereichen Forschung und Entwicklung einer Hochschule oder eines Unternehmens im Freistaat Sachsen vorbereitet werden. Angebote der Kompetenzschulen vermitteln Wissen, das über die im Grundstudium erworbenen Kenntnisse hinaus geht.
2.
Antragsberechtigt sind sächsische Hochschulen, an denen Kompetenzschulen ausgebaut werden.
3.
Kompetenzschulen sind so auszubauen, dass
 
a)
daran teilnehmende Promovierende für die Dauer von zwei Jahren parallel zur Promotion auf die Übernahme einer leitenden Tätigkeit vorbereitet werden und
 
b)
die Etablierung der Kompetenzschule an der jeweiligen Hochschule über den Bewilligungszeitraum hinaus aufgezeigt wird.
4.
Im Rahmen der Gesamtmaßnahmen wird die Durchführung von Kursen mit folgenden Schwerpunktsetzungen gefördert:
 
a)
Qualifizierung zur Prozesssteuerung,
 
b)
Qualifizierung zu unternehmerischem Denken und Handeln,
 
c)
Grundlagen im Management, wie zum Beispiel strategische Planung und Marketing oder
 
d)
Erwerb und Ausbau interkultureller Kompetenzen.
5.
Förderfähig sind die vorhabenbezogen anfallenden Ausgaben, die für die Durchführung und wissenschaftliche Begleitung der Vorhaben notwendig sind. In begründeten Fällen kann eine zweimalige Verlängerung um jeweils bis zu einem weiteren Jahr gewährt werden. Die Verlängerung der Förderung erfolgt degressiv. Im vierten Jahr können bis zu 75 Prozent und im fünften Jahr bis zu 50 Prozent der als förderfähig anerkannten Ausgaben gefördert werden.