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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Auffangrichtlinie Tornadoschäden 2010

Vollzitat: Auffangrichtlinie Tornadoschäden 2010 vom 12. Oktober 2010 (SächsABl. S. 1531), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 10. Dezember 2021 (SächsABl. SDr. S. S 246)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Beseitigung von Tornadoschäden, die nicht von Förderprogrammen abgedeckt werden
(Auffangrichtlinie Tornadoschäden 2010)

Vom 12. Oktober 2010

I.
Rechtsgrundlage, Zuwendungszweck

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach den §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 10. Juli 2010 (SächsABl. S. 1111) geändert worden sind, in der jeweils geltenden Fassung, auf Antrag Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie.
2.
Die Zuwendung ist mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 107 Abs. 2 Buchst. b des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union vereinbar. Bis zur Bestätigung der Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt erfolgt die Förderung auf der Grundlage der Regelung zur vorübergehenden Gewährung geringfügiger Beihilfen im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland während der Finanz- und Wirtschaftskrise („Bundesregelung Kleinbeihilfen“) in der Neufassung vom 1. September 2010. Für den Sektor Landwirtschaft erfolgt die Förderung ausschließlich auf der Grundlage der „Bundesregelung landwirtschaftliche Kleinbeihilfen“ vom 24. November 2009 und bei Unternehmen der Fischerei und Aquakultur auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nummer 875/2007 der Kommission vom 24. Juli 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Fischereisektor sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nummer 1860/2004 (ABl. L 193 vom 25. Juli 2007, S. 6).
3.
Zuwendungszweck ist die Finanzierung der Beseitigung von Schäden, die von dem Tornado am 24. Mai 2010 verursacht wurden.
4.
Ein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Gefördert werden Maßnahmen zur Beseitigung von Schäden an Gebäuden und Grundstücken sowie deren wesentlicher Bestandteile (§ 94 Abs. 2  BGB), an Straßen, an der Straßenbeleuchtung, an Verkehrsanlagen, an der Beschilderung und an öffentlichen Park- und Grünanlagen, die vom Tornado am 24. Mai 2010 verursacht wurden und für die keine andere Förderung gewährt werden kann.
2.
Nicht gefördert werden Gebäude und Grundstücke, die zum Zeitpunkt des Tornados nicht überwiegend für wohnliche oder betriebliche Zwecke genutzt wurden oder die für einen Rückbau bereits vorgesehen oder versicherungsunwürdig waren.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger ist der Eigentümer oder der Straßenbaulastträger des zu fördernden Gegenstandes oder derjenige, der durch Vertrag oder Rechtsvorschrift zur Beseitigung des Schadens verpflichtet ist.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Die Förderung setzt eine Bestätigung der zuständigen Gemeindeverwaltung über die Beschädigung des Fördergegenstandes vom Tornado voraus. Maßgebend ist die Lage in dem vom Staatsministerium des Innern am 7. Juni 2010 bekannt gemachten Schadensgebiet.
2.
Die Förderung privater Wochenendhäuser ist ausgeschlossen.
3.
Der Antragsteller darf keine weiteren Hilfen des Freistaates Sachsen zur Beseitigung von Schäden infolge des Tornados am 24. Mai 2010 in Anspruch nehmen.
4.
Die Schadenshöhe muss durch einen Kostenvoranschlag, eine Rechnung oder ein Gutachten eines unabhängigen Dritten, zum Beispiel Architekten, Bauleiter, Bausachverständigen oder sonstigen Sachverständigen der Versicherung belegt werden.
5.
Die Gesamtbelastungen aus der Finanzierung und sonstige Aufwendungen müssen auf Dauer tragbar erscheinen.
6.
Dem Vorhaben dürfen öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

V.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungsart:
Projektförderung
2.
Finanzierungsart:
Anteilfinanzierung bis zu einer Höchstgrenze
3.
Form der Zuwendung:
zinsgünstiges öffentliches Darlehen
4.
Höhe der Zuwendung:
Die Höhe der Zuwendung ergibt sich aus den geplanten Ausgaben für die Beseitigung der Schäden abzüglich der für diesen Zweck gebundenen Versicherungsleistungen, Spenden und Zuwendungen Dritter. Das Darlehen wird in einer Höhe zwischen 1 000 EUR (Bagatellgrenze) und 10 000 EUR gewährt. Die Höhe des Darlehens beträgt maximal 50 Prozent des Schadens. Das Darlehen wird nicht dinglich gesichert.
5.
Zinsen:
1,5 Prozent pro Jahr
6.
Laufzeit:
10 Jahre
7.
Tilgung:
Ratendarlehen. Vorzeitige Rückzahlungen der Darlehen sind kostenfrei möglich.

VI.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

1.
Ein bereits erfolgter Vorhabensbeginn ist nicht förderschädlich, wenn ein Antrag auf Förderung bis 31. Oktober 2010 gestellt wurde und die Fördervoraussetzungen zum Beginn der Maßnahme vorlagen.
2.
Die Bewilligungsstelle kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern in Härtefällen von den Vorgaben in Ziffer II Nr. 1 und Ziffer V Nr. 6 abweichen.

VII.
Verfahren

1.
Bewilligungsstelle ist die Sächsischen Aufbaubank – Förderbank –, Pirnaische Straße 9, 01069 Dresden (SAB).
2.
Die Anträge sind bei der SAB auf den dafür vorgesehenen Vordrucken bis spätestens 31. Oktober 2010 zu stellen.
3.
Die Bearbeitung erfolgt nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen.
4.
Die Auszahlung erfolgt auf Antrag des Zuwendungsempfängers mittels der dafür vorgesehenen Vordrucke der SAB. Bei Eigentumsgemeinschaften erfolgt die Auszahlung an einen der Eigentümer einvernehmlich zu bestimmenden Berechtigten.
5.
Die Verwendungsnachweisführung ist auf den dafür vorgesehenen Vordrucken zu erbringen und mit der Beantragung der Schlussauszahlung vorzulegen. Sie besteht aus:
 
a)
dem Sachbericht,
 
b)
dem Finanzierungsplan,
 
c)
der Baurechnung ohne die Belege,
 
d)
der Bestätigung durch einen unabhängigen Dritten, zum Beispiel Architekten, Bauleiter, Bausachverständigen oder sonstigen Sachverständigen der Versicherung, dass die geförderten Maßnahmen entsprechend der Bewilligung durchgeführt wurden.
6.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die VwV zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

VIII.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.

Dresden, den 12. Oktober 2010

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2010 Nr. 43, S. 1531
    Fsn-Nr.: 554-V10.7

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 13. Oktober 2010

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2023