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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zu den allgemeinen Bestimmungen der Jagd in den Verwaltungsjagdbezirken des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Erlass des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zu den allgemeinen Bestimmungen der Jagd in den Verwaltungsjagdbezirken des Freistaates Sachsen vom 18. Dezember 2009 (SächsABl. 2010 S. 293), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923)

Erlass
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
zu den allgemeinen Bestimmungen der Jagd in den Verwaltungsjagdbezirken des Freistaates Sachsen

Vom 18. Dezember 2009

Wild ist Bestandteil des Ökosystems Wald. Es gilt der Grundsatz Wald und Wild. Der Staatsbetrieb Sachsenforst hat in diesem Sinne und unter Beachtung der Ziele der Jagd in den Verwaltungsjagdbezirken des Freistaates Sachsen den Jagdbetrieb nach waldökologischen und wildbiologischen Grundsätzen vorbildlich durchzuführen.

Der Wald des Freistaates Sachsen wird nach den Grundsätzen eines naturnahen Waldbaus auf ökologischer Grundlage bewirtschaftet. Das Ziel ist die Begründung von und die funktional differenzierte Entwicklung zu standortsgemäßen, naturnahen, strukturreichen und leistungsfähigen Mischwäldern. Das sächsische Waldumbauprogramm bleibt der wichtigste Beitrag der Forstwirtschaft, auf die globale Klimaänderung zu reagieren und die Lebensqualität der Bürger, Arbeitsplätze im ländlichen Raum sowie die Erzeugung des nachwachsenden Rohstoffes Holz nachhaltig zu sichern.

Die Regulierung der Wildbestände auf eine ökologisch und wirtschaftlich tragbare Wilddichte durch die Ausübung der Verwaltungsjagd im Staatswald ist eine der wesentlichen Voraussetzungen für den erfolgreichen Waldumbau.

Die Ziele der Jagd in den Verwaltungsjagdbezirken des Freistaates Sachsen sind erreicht, wenn

sich die im Gebiet vorkommenden Hauptbaumarten ohne Schutzmaßnahmen verjüngen lassen,
Wildschäden ein wirtschaftlich tragbares Maß nicht überschreiten,
die standortstypische Flora in ihrer Artenvielfalt durch Wildverbiss nicht wesentlich verändert wird und
vitale Populationen jagdbarer Wildtierarten vorhanden sind.

Der Jagdbetrieb auf den Waldflächen des Freistaates Sachsen ist durch den Staatsbetrieb Sachsenforst so zu organisieren und durchzuführen, dass dieser kontinuierlich zur Verbesserung seines Betriebsergebnisses beiträgt. Das ist vorrangig durch die Senkung der Wildschutzkosten bei mindestens gleich bleibender Intensität und Qualität des Waldumbaus zu erreichen.

Dresden, den 18. Dezember 2009

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2010 Nr. 8, S. 293
    Fsn-Nr.: 651-V10.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 18. Dezember 2009

    Fassung gültig bis: 31. März 2014