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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 31.01.2010 bis 26.05.2011

SächsVersG-ZuVO

Vollzitat: SächsVersG-ZuVO vom 27. Januar 2010 (SächsGVBl. S. 23), die durch die Verordnung vom 12. Mai 2011 (SächsGVBl. S. 161) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Zuständigkeiten nach dem Sächsischen Versammlungsgesetz
(SächsVersG-ZuVO)

Vom 27. Januar 2010

Aufgrund von § 68 Abs. 1 und § 70 Abs. 2 Satz 2 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940, 941), geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Sachliche Zuständigkeit

(1) Die Kreispolizeibehörden sind sachlich zuständig für die Durchführung des Gesetzes über Versammlungen und Aufzüge im Freistaat Sachsen (Sächsisches VersammlungsgesetzSächsVersG) vom 20. Januar 2010 (SächsGVBl. S. 3), soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist; sie sind insbesondere zuständig für

1.
die Erteilung der Ermächtigung zum Tragen von Waffen und ähnlichen Gegenständen nach § 2 Abs. 3 SächsVersG,
2.
das Verbot von Versammlungen in geschlossenen Räumen nach § 5 SächsVersG,
3.
die Entgegennahme der Anmeldung von öffentlichen Versammlungen unter freiem Himmel und von Aufzügen nach § 14 Abs. 1 SächsVersG,
4.
das Verbot und die Auflösung von Versammlungen oder Aufzügen sowie die Erteilung von Auflagen nach § 15 SächsVersG,
5.
die Zulassung von Ausnahmen vom Schutzwaffen- und Vermummungsverbot nach § 17 a Abs. 3 Satz 2 SächsVersG,
6.
die Genehmigung der Verwendung von Ordnern nach § 18 Abs. 2 und § 19 Abs. 1 Satz 2 SächsVersG,
7.
Maßnahmen aufgrund des Polizeigesetzes, die der Durchsetzung versammlungsrechtlicher Vorschriften oder Anordnungen dienen.

(2) Der Polizeivollzugsdienst ist sachlich zuständig für

1.
die Geltendmachung des Auskunftsrechts über die Zahl der Ordner und die angemessene Beschränkung der Zahl der Ordner nach § 9 Abs. 2 SächsVersG,
2.
Bild- und Tonaufnahmen nach § 12 a SächsVersG,
3.
die Auflösung von Versammlungen und Aufzügen nach § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 und 3 SächsVersG,
4.
die Anordnungen zur Durchsetzung des Schutzwaffen- und Vermummungsverbots nach § 17a Abs. 4 Satz 1 SächsVersG,
5.
den Ausschluss von Personen und Teilnehmern nach § 17a Abs. 4 Satz 2, § 18 Abs. 3 und § 19 Abs. 4 SächsVersG .

(3) Die sachliche Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes nach § 60 Abs. 2 SächsPolG für die in Absatz 1 genannten Maßnahmen bleibt unberührt.

(4) Das Staatsministerium des Innern ist zuständig für die Erteilung der Ausnahmegenehmigung vom Uniformverbot bei Jugendverbänden nach § 3 Abs. 2 Satz 2 SächsVersG. Es entscheidet im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz. Die Entscheidung ist im Sächsischen Amtsblatt bekanntzumachen.

§ 2
Örtliche Zuständigkeit

(1) Örtlich zuständig ist die Kreispolizeibehörde, in deren Bezirk die Versammlung oder der Aufzug stattfindet.

(2) Berührt ein Aufzug die Bezirke mehrerer Kreispolizeibehörden, so ist die Kreispolizeibehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Aufzug beginnt.

(3) Haben mehrere in Bezirken verschiedener Kreispolizeibehörden beginnende Aufzüge einen gemeinsamen Endpunkt, so ist die Kreispolizeibehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Endpunkt liegt.

(4) In den Fällen der Absätze 2 und 3 entscheidet die zuständige Kreispolizeibehörde im Benehmen mit den übrigen betroffenen Kreispolizeibehörden.

§ 3
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Zuständigkeiten nach dem Versammlungsgesetz (VersG-ZuVO) vom 7. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 231), geändert durch Artikel 73 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 101), außer Kraft.

Dresden, den 27. Januar 2010

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2010 Nr. 2, S. 23
    Fsn-Nr.: 75-x.1/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Januar 2010

    Fassung gültig bis: 26. Mai 2011