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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2020 bis 21.09.2023

Förderrichtlinie Aussteigerprogramm

Vollzitat: Förderrichtlinie Aussteigerprogramm vom 6. Oktober 2009 (SächsABl. S. 1796), die zuletzt durch die Richtlinie vom 5. September 2023 (SächsABl. S. 1306) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 24. November 2023 (SächsABl. SDr. S. S 243)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
zur Förderung von Maßnahmen für das Landesprogramm zum „Begleiteten Ausstieg aus der rechtsextremistischen Szene“
(Förderrichtlinie Aussteigerprogramm – RL APro)

Vom 6. Oktober 2009

[zuletzt geändert durch RL vom 18. Dezember 2019 (SächsABl. 2020 S 17)
mit Wirkung ab 1. Januar 2020]

I.
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage

1.
Der Freistaat Sachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere §§ 23 und 44 der Sächsischen Haushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 782) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 23. Oktober 2019 (SächsABl. S. 1590) geändert worden sind, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2019 (SächsABl. SDr. S. S 352), in der jeweils geltenden Fassung, Zuwendungen für Projekte und Maßnahmen, die den Ausstieg von Mitgliedern der rechtsextremistischen Szene in Sachsen nachhaltig begleiten.
2.
Zweck ist weiterhin die Optimierung und qualitative Sicherstellung dieser Maßnahmen durch örtliche und regionale Vernetzung sowie wissenschaftliche und beratende Begleitung.
3.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Eine Förderung von Maßnahmen nach dieser Richtlinie eröffnet keinen Rechtsanspruch auf eine Förderung von Folgemaßnahmen. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

II.
Gegenstand der Förderung

1.
Gefördert werden können grundsätzlich Projekte und Maßnahmen, welche entsprechend dem Aussteigerprogramm im Freistaat Sachsen
 
a)
zentral Anfragen und Informationen zu potentiellen Aussteigern aufnehmen, bewerten und weiter vermitteln,
 
b)
den Ausstieg von Personen, welche der rechtsextremistischen Szene angehörten oder mit dieser sympathisierten, sozialpädagogisch begleiten,
 
c)
durch beratende und wissenschaftliche Begleitung (Coaching) eine nachhaltige Entwicklung und Qualitätssicherung des Programms garantieren,
 
d)
bei außergewöhnlichen sächlichen Belastungen des Aussteigers unter Beachtung seiner Vermögens- und Einkommensverhältnisse vorübergehend unterstützend wirken.
2.
Ergänzend zu den genannten Fördergegenständen sind folgende inhaltliche und methodische Kriterien in die Bewertung des Antrages einzubeziehen:
 
Der Projektträger
 
a)
darf nach seiner Satzung und der tatsächlichen Geschäftsführung keine Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über den Verfassungsschutz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Verfassungsschutzgesetz – SächsVSG) vom 16. Oktober 1992 (SächsGVBl. S. 459), das zuletzt durch Gesetz vom 28. April 2006 (SächsGVBl. S. 129) geändert worden ist, unterhalten und fördern, wovon widerlegbar auszugehen ist, wenn der Projektträger im Verfassungsschutzbericht des Bundes oder eines Landes aufgeführt ist,
 
b)
ist mit örtlichen Strukturen verbunden und bezieht diese in die Konzeption oder Realisierung der Maßnahmen ein,
 
c)
unterstützt die Verknüpfung von staatlichen und nichtstaatlichen Angeboten und gewährleistet die Zusammenarbeit mit anderen Trägern, Einrichtungen und Institutionen oder hat diese schon sichergestellt,
 
d)
kann Erfahrungen im zu bearbeitenden Arbeitsfeld nachweisen oder nachvollziehbar darlegen, wie er das Arbeitsfeld erschließen will,
 
e)
sieht nachvollziehbare Maßnahmen zur Selbstevaluation, Erfolgskontrolle und Qualitätsentwicklung vor.

III.
Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Richtlinie können anerkannte Träger der freien Jugendhilfe entsprechend dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), sein.

IV.
Zuwendungsvoraussetzungen

1.
Förderfähig sind Projekte, die im Freistaat Sachsen durchgeführt werden.
2.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie kann Förderprogramme des Bundes oder der Europäischen Union (EU) ergänzen. Bestehen für Projekte auch Fördermöglichkeiten durch Bundes- oder EU-Programme, erfolgt die Förderung nach dieser Richtlinie grundsätzlich nachrangig.
3.
Zuwendungen werden nur solchen Empfängern bewilligt, die eine Erklärung folgenden Inhalts unterzeichnen:
„Hiermit bestätigen wir, dass wir uns zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennen und keine Aktivitäten entfalten, die der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widersprechen. Als Träger der geförderten Maßnahmen haben wir dafür Sorge zu tragen, dass die zur Durchführung des geförderten Projekts als Partner Ausgewählten ebenfalls eine Erklärung gemäß Satz 1 abgeben.“
Juristische Personen unter Aufsicht des Freistaates Sachsen haben abweichend von Satz 1 nur dafür Sorge zu tragen, dass die zur Durchführung der geförderten Maßnahme als Partner Ausgewählten eine Erklärung gemäß Satz 1 abgeben.

V.
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

1.
Zuwendungen nach Ziffer II werden als nicht rückzahlbarer Zuschuss im Rahmen der Projektförderung gewährt.
2.
Zuwendungen für Projekte nach Ziffer II werden als Anteilsfinanzierung bewilligt. Der Förderanteil des Freistaates Sachsen beträgt regulär bis zu 90 Prozent, in begründeten Ausnahmefällen bis zu 100 Prozent der anerkannten zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendung ist auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
3.
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben, die für die Erreichung des Zuwendungszwecks notwendig sind, insbesondere
 
a)
Ausstattungsgegenstände und sonstige Sachausgaben,
 
b)
Reisekosten entsprechend dem Sächsischen Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz – SächsRKG) vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866, 876),
 
c)
Personalausgaben. Dabei gelten folgende Entgeltgruppen aus dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) als Obergrenze:
 
 
abgeschlossene Berufsausbildung – EG 7, Stufe 3,
 
 
abgeschlossene Fachhochschulausbildung – EG 11, Stufe 3,
 
 
abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung – EG 14, Stufe 3,
 
 
abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulausbildung und Führungsfunktion – EG 15, Stufe 3.

VI.
Verfahren

1.
Antrags- und Bewilligungsbehörde ist das Staatsministerium des Innern.
2.
Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist schriftlich unter Verwendung des Formblatts Muster 1a zu § 44 SäHO in einfacher Fertigung bis spätestens 15. Oktober des laufenden Jahres für das Folgejahr bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
3.
Dem Antrag sind
 
a)
eine ausführliche Projektbeschreibung,
 
b)
der Kosten- und Finanzierungsplan,
 
c)
die gültige Satzung des Projektträgers,
 
d)
die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe,
 
e)
ein Konzept des internen Qualitätsmanagements,
f)
Nachweise über den beruflichen Bildungsabschluss der im Projekt beschäftigten Mitarbeiter
 
beizufügen. Die Antragsbehörde ist berechtigt, weitere Unterlagen anzufordern.
4.
Bewilligungsverfahren
 
a)
Der Antrag wird zur fachlichen Prüfung der Geschäftsstelle des Landespräventionsrates beim Staatsministerium des Innern vorgelegt. Diese prüft die Förderfähigkeit anhand der in der Richtlinie genannten Förderziele und der ergänzenden Projektkriterien.
 
b)
Nach formeller und fachlicher Vorprüfung erstellt die Geschäftsstelle des Landespräventionsrates für die vorliegenden Anträge eine mit einem Votum versehene Übersicht und legt diese einschließlich einer Darstellung der haushalterischen Situation zur fachlichen Beurteilung der Arbeitsgruppe „Stärkung demokratischer Grundwerte“ vor. Die Mitglieder der Arbeitsgruppe beschließen im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ihre Förderempfehlung.
 
c)
Die Verteilung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel auf die vorgenannten Fördergegenstände wird nach fachlicher Beratung mit der Geschäftsstelle des Landespräventionsrates durch das Staatsministerium des Innern bewilligt.
5.
Zuwendungen werden durch schriftlichen Zuwendungsbescheid bewilligt. Darin wird Näheres über die Sicherung einer zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung, über die dem Zuwendungsempfänger obliegenden Mitteilungspflichten und über den Verwendungsnachweis geregelt sowie Hinweise zu den Voraussetzungen für Rücknahme oder Widerruf der Bewilligung und die Zurückforderung der Zuwendung erteilt.
6.
Die Auszahlung der bewilligten Mittel erfolgt auf Antrag.
7.
Für die Zuwendungen ist bei gleichzeitiger Übersendung eines ausführlichen Sachstandsberichtes (Evaluation) der einfache Verwendungsnachweis zugelassen. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, von den Antragstellern weitere Unterlagen anzufordern.
Für die Zuwendungen ist bei gleichzeitiger Übersendung eines ausführlichen Sachstandsberichtes (Evaluation) der einfache Verwendungsnachweis zugelassen. Die Bewilligungsbehörde ist berechtigt, von den Antragstellern weitere Unterlagen anzufordern.
8.
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt die VwV-SäHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen werden.

VII.
Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Dresden, den 6. Oktober 2009

Der Staatsminister des Innern
Markus Ulbig

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 46, S. 1796
    Fsn-Nr.: 5580-V09.1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2020

    Fassung gültig bis: 21. September 2023