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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 05.06.2015 bis 25.07.2019

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Sächsischen Reisekostengesetzes

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zum Vollzug des Sächsischen Reisekostengesetzes vom 22. September 2009 (SächsABl. S. 1691, 1923), die zuletzt durch die Verwaltungsvorschrift vom 5. Juli 2019 (SächsABl. S. 1032) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 1. Dezember 2023 (SächsABl. SDr. S. S 253)

I.
Vordrucke

Bei der Beantragung, Anordnung oder Genehmigung und Abrechnung von Dienstreisen sowie der Berechnung der Reisekostenvergütung sind durch die Dienstreisenden sowie die Reisekostenstellen folgende Vordrucke zu verwenden:

Beantragung einer Dienstreise, Aus-/Fortbildungsreise oder IT-Reise (Anlage 1);
Fortsetzungsblatt zum Antrag einer Dienstreise, Aus-/Fortbildungsreise oder IT-Reise (Anlage 2);
Anerkennung/Erstattung von Übernachtungskosten nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SächsRKG (Ausland: SächsARKVO) (Anlage 3);
Kostenvergleich Flugzeug/regelmäßig verkehrendes Beförderungsmittel (Bahn) (Anlage 4);
Reisekostenabrechnung einer Dienstreise, Aus-/Fortbildungsreise oder IT-Reise (Anlage 5);
Reisekostenabrechnung für mehrere Dienstreisen mit einfachem Verlauf (Anlage 6);
Dienstreisegenehmigung und zugleich Reisekostenabrechnung für persönliche Kraftfahrer (Anlage 7);
Dienstliche Erklärung (Anlage 8);
Berechnung der Reisekostenvergütung durch die Reisekostenstelle (Anlage 9);
Abrechnungsmitteilung/Bescheinigung über erhaltene Reisekostenvergütung für Dienst-, Aus-/Fortbildungs- oder IT-Reisen zur Vorlage beim Finanzamt (Anlage 10);
Mitteilung von Beträgen zur Mitversteuerung und gegebenenfalls Mitversicherung aus Reisekostenvergütungen/Umzugskostenvergütungen an das Landesamt für Steuern und Finanzen (Anlage 11).
II.
Verfahren bei der Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen
1.
Dienstreisen sind unter Verwendung der Anlagen 1 bis 3 möglichst frühzeitig durch den Dienstreisenden zu beantragen. Die Anlagen sind vollständig und sorgfältig auszufüllen. Alle für die Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise erforderlichen Angaben sind einzutragen und gegebenenfalls zu erläutern. Dem Dienstreiseantrag ist das Einladungsschreiben beizufügen. Falls ein solches nicht vorhanden ist, ist dies auf dem Dienstreiseantrag zu vermerken.
2.
Für die Anordnung oder Genehmigung von Dienstreisen sind insbesondere Abschnitt A Ziffer II Nr. 1 Buchst. a und b sowie Nr. 2 zu beachten.
3.
Die Dienstreisenden sind grundsätzlich in der Wahl des Beförderungsmittels frei, soweit nicht der Anordnungsbefugte die Benutzung eines bestimmten Beförderungsmittels anordnet. Aus Gründen des Umweltschutzes sollen vorrangig regelmäßig verkehrende Land- oder Wasserfahrzeuge benutzt werden. Bei der Wahl des Beförderungsmittels sind insbesondere die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.
4.
Zu folgenden Fortbildungsreisen, die im ausschließlich dienstlichen Interesse liegen, erfolgt grundsätzlich eine Abordnung des Beamten oder Richters:
 
a)
Fortbildungsmaßnahmen, die zusammenhängend länger als zwei Wochen dauern,
 
b)
Fortbildungsmaßnahmen von bis zu zwei Wochen Dauer, wenn dies der Veranstalter ausdrücklich wünscht.
 
Alle übrigen Fortbildungsreisen (im ausschließlich dienstlichen Interesse) mit einer Dauer von bis zu zwei Wochen sind grundsätzlich als Dienstreise anzuordnen.
5.
Nach Mitzeichnung des Vertreters sowie des Vorgesetzten und vor Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise durch den Anordnungsbefugten ist der Dienstreiseantrag der Reisekostenstelle und, sofern abweichend, dem Titelverwalter oder dem Beauftragten für den Haushalt zur Vorprüfung zuzuleiten. Dort wird die geplante Dienstreise aus reisekostenrechtlicher Sicht geprüft und festgestellt, ob die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Für den Wirtschaftlichkeitsvergleich bei Flugzeugbenutzung nach Abschnitt A Ziffer IV Nr. 5 ist von der Reisekostenstelle die Anlage 4 zu verwenden und dem Dienstreiseantrag beizufügen. Auf Grund der Vorprüfung trifft die Reisekostenstelle Vorgaben zur Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise und gibt dem Dienstreisenden gegebenenfalls Hinweise zur Durchführung der Dienstreise.
6.
Nach Vorprüfung des Dienstreiseantrages durch die Reisekostenstelle entscheidet der Anordnungsbefugte über die Anordnung oder Genehmigung der Dienstreise und ordnet gegebenenfalls etwas Abweichendes an.
7.
Die Anordnungsbefugnis regeln die obersten Dienstbehörden für ihren Geschäftsbereich in eigener Zuständigkeit.
8.
Der Dienstreiseantrag ist eine begründende Unterlage im Sinne von Nummer 10 zu § 70 der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 10. März 2009 (SächsABl. S. 560) geändert worden sind, enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 538). Die Anordnung oder Genehmigung auf dem Dienstreiseantrag durch den Anordnungsbefugten ist zugleich eine Teilbescheinigung der sachlichen Richtigkeit im Sinne von Nummer 12 und 19 zu § 70 VwV-SäHO zur auszuzahlenden Reisekostenvergütung. Mit der Teilbescheinigung übernimmt der Anordnungsbefugte die Verantwortung dafür, dass die Dienstreise überhaupt und in dem beantragten Umfang durchzuführen ist.
9.
Soll oder musste von der Dauer der Dienstreise oder der Art des Beförderungsmittels gegenüber der Dienstreiseanordnung abgewichen werden, ist dies zu begründen und – soweit dies zu Mehrausgaben führt – durch den Anordnungsbefugten anordnen oder genehmigen zu lassen. Soweit eine abweichende Anordnung vor Antritt der Dienstreise nicht mehr möglich war, ist nach Beendigung der Dienstreise ohne Verzug eine Genehmigung einzuholen. Nach Ablauf von sechs Monaten seit Beendigung der Dienstreise ist eine nachträgliche Genehmigung nicht mehr möglich.
III.
Verfahren bei Abrechnung und Zahlung der Reisekostenvergütung
1.
Reisekostenvergütung wird nur für Dienstreisen gewährt, die angeordnet oder genehmigt worden sind.
2.
Reisekostenvergütung wird nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Antrag unter Beachtung der Ausschlussfrist des § 3 Abs. 1 Satz 2 SächsRKG gewährt.
3.
Dienstreisen sind unter Verwendung der Anlagen 5 bis 8 durch den Dienstreisenden abzurechnen. Die Anlagen sind vollständig und sorgfältig auszufüllen. Alle für die Berechnung der Reisekostenvergütung erforderlichen Angaben sind einzutragen und gegebenenfalls zu erläutern. Erhaltene Abschläge sind anzugeben. Die Reise ist nach dem tatsächlichen Verlauf darzustellen. Das gilt auch dann, wenn sie aus persönlichen Gründen früher angetreten, unterbrochen oder später beendet worden ist, als für die Erledigung der Dienstgeschäfte notwendig war (insbesondere Verbindung von Dienstreisen mit privaten Reisen gemäß § 11 SächsRKG). In der Reisekostenabrechnung ist darauf hinzuweisen.
4.
Der Reisekostenabrechnung sind alle erforderlichen Belege und Unterlagen im Original beizufügen. Dazu gehören insbesondere:
 
Dienstreiseantrag einschließlich Einladungsschreiben,
 
Fahrkarten und Flugtickets einschließlich Platzreservierungen,
 
bei Benutzung von Taxi oder Mietwagen die entsprechende Quittung oder Rechnung,
 
Hotelrechnungen,
 
Nachweis über angefallene Nebenkosten.
 
Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann auf das Beifügen von Belegen über entstandene Fahrtkosten für eine einfache Fahrt und Nebenkosten von weniger als 2,50 EUR abgesehen werden.
5.
Die oberste Dienstbehörde kann abweichend von Nummer 4 bei einem IT-gestützten Abrechnungsverfahren bestimmen, dass
 
bei der Reisekostenabrechnung lediglich der angeordnete oder genehmigte Dienstreiseantrag vorzulegen ist oder das Vorliegen einer „Allgemeinen Genehmigung oder Anordnung“ angegeben wird, und
 
bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Eingang der Reisekostenabrechnung bei der Reisekostenstelle die Vorlage der maßgeblichen Belege und Unterlagen für eine Kontrolle verlangt werden kann, und
 
in den Fällen, in denen angeforderte Belege und Unterlagen nicht innerhalb einer angemessenen Frist vorgelegt werden, der Erstattungsantrag insoweit abgelehnt wird oder ein zwischenzeitlich ausgezahlter Erstattungsbetrag zurückgefordert werden kann.
 
Dabei ist sicher zu stellen, dass eine repräsentative stichprobenartige Prüfung der Belege und Unterlagen nach einem aussagekräftigen Stichprobenverfahren erfolgt.
6.
Werden Übernachtungskosten geltend gemacht, die 70 EUR je Übernachtung übersteigen und die nicht bei der Beantragung der Dienstreise der Höhe nach anerkannt wurden, ist der Reisekostenabrechnung die Anlage 3 beizufügen. Durch den Dienstreisenden ist zu vermerken, ob der Übernachtungspreis die Kosten für das Frühstück einschließt.
7.
Für Auslagen, für die ein Nachweis nicht erbracht werden kann, ist eine dienstliche Erklärung (Anlage 8) abzugeben. Dies gilt nicht für den Nachweis von Übernachtungskosten (Abschnitt A Ziffer VII Nr. 1 Buchst. c).
8.
Werden dem Dienstreisenden Unterkunft oder Verpflegung unentgeltlich bereitgestellt, ist dies in der Reisekostenabrechnung anzugeben. Hierbei ist darzulegen, in welchem Umfang, von wem und gegebenenfalls auf wessen Veranlassung Unterkunft oder Verpflegung unentgeltlich bereit gestellt wurde und ob das Entgelt hierfür in den erstattungsfähigen Fahrt-, Flug-, Neben- oder gegebenenfalls Übernachtungskosten enthalten ist. Wurde eine unentgeltlich bereitgestellte Unterkunft oder Verpflegung nicht in Anspruch genommen, ist dies zu begründen.
Der Dienstreisende hat die Reisekostenstelle auch dann über unentgeltlich und soweit nicht aus persönlichen (privaten) Gründen bereit gestellte Verpflegung zu informieren, wenn er keine Reisekostenabrechnung vorlegt. Hierdurch soll eine gegebenenfalls erforderliche Mitversteuerung sichergestellt werden.
9.
Reisekostenabrechnungen, die unvollständig ausgefüllt sind oder bei denen Belege fehlen, sind dem Antragsteller zur Vervollständigung zurückzugeben. Sofern nur einzelne Belege fehlen, können diese durch die Reisekostenstelle nachgefordert werden. Wird die Reisekostenabrechnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist vervollständigt oder werden nachgeforderte Belege nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt, wird der Erstattungsantrag insoweit abgelehnt oder kann ein zwischenzeitlich ausgezahlter Erstattungsbetrag zurückgefordert werden.
10.
Die Reisekostenstelle berechnet die Reisekostenvergütung auf Grundlage der Angaben in der Reisekostenabrechnung sowie zum Beispiel anhand von Fahrplänen oder eines Routenplaners. Bei der Berechnung ist ausschließlich von den Zeiten auszugehen, die aus dienstlichen Gründen erforderlich gewesen wären.
11.
Die sachliche und rechnerische Richtigkeit der berechneten Reisekostenvergütung ist vor Auszahlung festzustellen.
12.
Hinsichtlich der Erstattung der Kosten für eine BahnCard wird auf Abschnitt A Ziffer IV Nr. 9 verwiesen. Sofern der Dienstreisende eine solche Erstattung beantragt, kann dies formlos, jedoch schriftlich oder elektronisch, bei der zuständigen Reisekostenstelle erfolgen. Der Antrag und hierbei insbesondere die während der Geltungsdauer der BahnCard weiteren absehbaren Dienstreisen sind durch den zuständigen Anordnungsbefugten zu bestätigen.
13.
Der Dienstreisende kann eine Abrechnungsmitteilung/Bescheinigung über erhaltene Reisekostenvergütung für Dienst-, Aus-/Fortbildungs- oder IT-Reisen zur Vorlage beim Finanzamt erhalten, sofern er die Anlage 10 der Reisekostenabrechnung beifügt. Die persönlichen Daten sind vom Dienstreisenden selbst auszufüllen. Die Vervollständigung hinsichtlich der gezahlten Reisekostenvergütung erfolgt durch die Reisekostenstelle. Die jeweilige Behörde kann die Abrechnungsmitteilung/Bescheinigung nach Anlage 10 den Dienstreisenden auch generell zur Verfügung stellen.
14.
Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Reisekostenvergütungen aus öffentlichen Kassen und von geldwerten Vorteilen bei Mahlzeitengewährung wird auf das vom Staatsministerium der Finanzen herausgegebene Merkblatt verwiesen.
15.
Die Reisekostenstelle ermittelt steuerpflichtige Beträge der Reisekostenvergütung anhand Anlage 9. Diese Beträge sind zur Mitversteuerung und gegebenenfalls Mitversicherung mit der Anlage 11 im Bereich der Staatsverwaltung an die jeweils zuständige Bezügestelle des Landesamtes für Steuern und Finanzen zu übermitteln.
16.
Die Bezügestellen des Landesamtes für Steuern und Finanzen erfassen die mitgeteilten steuerpflichtigen Teile als sonstige Bezüge und führen die individuelle Besteuerung für den gemeldeten Abrechnungszeitraum durch. Für den Bereich der Arbeitnehmer sind diese Teile auch sozialversicherungsbeitragspflichtig und entsprechend zu behandeln. Die Besteuerung der steuerpflichtigen Teile ist dem Bezüge- oder Entgeltempfänger auf der Bezügemitteilung so anzuzeigen, dass er die besteuerten Teile der jeweiligen Reisekostenabrechnung zuordnen kann (Begründung auf der Rückseite).
17.
Wenn in einzelnen Bereichen regelmäßig Dienstreisen zur Erledigung von Dienstgeschäften durchzuführen sind, die sich in erheblichem Maße von den üblichen Dienstreisen unterscheiden, können von der obersten Dienstbehörde auf die besonderen Umstände abgestellte Vordrucke zum Dienstreiseantrag und zur Reisekostenabrechnung geschaffen werden.
18.
Die Einführung einer IT-gestützten Abrechnung der Reisekosten hat grundsätzlich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen zu erfolgen.
19.
Diese Verwaltungsvorschrift ist im Bereich der Staatsverwaltung des Freistaates Sachsen sowie in den Bereichen, in denen der Freistaat Sachsen Dienstherrn- und Arbeitgebereigenschaft besitzt, anzuwenden. Den der Aufsicht des Freistaates Sachsen unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, entsprechend zu verfahren.

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsABl. 2009 Nr. 43, S. 1691
Fsn-Nr.: 242-V09.1

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 5. Juni 2015

Fassung gültig bis: 25. Juli 2019