Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
zur Änderung der Durchführungsbestimmungen zum Gesetz über die Prozeßkostenhilfe
Vom 8. Februar 1993
I.
Die Durchführungsbestimmungen über die Prozeßkostenhilfe (DB-PKHG) vom 24. Juni 1992 (SächsABl. S. 838) werden wie folgt geändert:
A. Abschnitt I:
- 1.
- In Nummer 1.3 wird der Klammerhinweis „(Stand 1. Juli 1992)“ durch den Klammerhinweis „(Stand 1. Januar 1993)“ ersetzt.
- 2.
- Nummer 2.3 wird aufgehoben. Die bisherigen Nummern 2.4 und 2.5 werden die Nummern 2.3 und 2.4.
- 3.
-
Die bisherige Nummer 2.5.2 wird wie folgt gefaßt:
„nach Eingang einer Mitteilung der Kasse, daß die Partei mit der Zahlung einer Monatsrate oder eines sonstigen Betrages länger als drei Monate im Rückstand ist (vgl. § 124 Nr. 4 ZPO) oder daß ein solcher rückständiger Betrag gezahlt wurde,“. - 4.
-
Nummer 4.1 wird wie folgt gefaßt:
„Vom Gericht zugleich mit der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe festgesetzte Monatsraten und die aus dem Vermögen zu zahlenden Beträge(§ 120 Abs. 1 ZPO) werden nach Einreichung der Klage oder, falls das Gericht für den Beginn der Zahlungen einen späteren Zeitpunkt bestimmt hat, rechtzeitig vor diesem Zeit punkt der Kasse wie Kostenforderungen zur Einziehung überwiesen. Der Kostenbeamte überweist der Kasse zu nächst einen fiktiven Höchstbetrag zur Einziehung, der bei der Festsetzung - a)
- eines festen Betrages dem festen Betrag,
- b)
- mehrerer Teilbeträge der Summe der festgesetzten Teilbeträge,
- c)
- von Monatsraten dem 48fachen Monatsbetrag,
- d)
- von Monatsraten zugleich mit einem festen Betrag und/oder mehrerer Teilbeträge dem 48fachen Monatsbetrag und dem festen Betrag und/oder den Teilbeträgen entspricht.
- Monatsraten, Teilbeträge und einmalige Zahlungen sowie deren Fälligkeitstermine sind in der Kostenrechnung anzugeben; der effektive Höchstbetrag ist zu vermerken. Kann bei Vorlage der Akten an die Kostenbeamten die endgültige Höhe der von der Partei, der Prozeßkostenhilfe mit Zahlungsbestimmung bewilligt ist, zu zahlenden Kosten bereits konkret berechnet werden (zum Beispiel bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe nach Erlaß einer das Verfahren beendenden Entscheidung oder Abschluß eines Vergleichs), so ist dieser Betrag als Höchstbetrag zur Einziehung zu überweisen. Eine Abschrift des Beschlusses über die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe ist beizufügen.“
- 5.
-
Nach Nummer 4.4 Satz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Zur kassenmäßigen Abwicklung ist bei Ermäßigung der Zahlungen eine Teillöschung des Höchstbetrages zu veranlassen und bei Erhöhung der Zahlungen ein entsprechender zusätzlicher Betrag zum Soll zu stellen; dabei ist unter Angabe des Kassenzeichens auf die frühere Sollstellung hinzuweisen.“
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden aufgehoben. - 6.
- In Nummer 4.4.1 Satz 2 werden die Worte: „von der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszuges“ durch die Worte: „von dem für den ersten Rechtszug zuständigen Kostenbeamten“ und in Satz 3 die Worte: „der Geschäftsstelle“ durch die Worte: „der Kostenbeamte“ ersetzt.
- 7.
-
Nach der Nummer 10 wird folgende Nummer 11 angefügt:
„Verfahren bei der Kasse - 11.1
- Die Kasse hat dem Gericht mitzuteilen:
- 11.1.1
- unter Angabe des bisher bezahlten Gesamtbetrages sowie der bestehenden und der erfolglosen Vollstreckungsmaßnahmen jede Monatsrate und jeden sonstigen Betrag, mit dessen Zahlung die Partei länger als drei Monate im Rückstand ist (§ 124 Nr. 4 ZPO),
- 11.1.2
- die Zahlung des gesamten zum Soll gestellten Betrages,
- 11.1.3
- die nachträgliche Zahlung eines dem Gericht mitgeteilten Betrages, mit dem die Partei länger als drei Monate im Rückstand war;
- 11.1.4
- auf Ersuchen die für einen bestimmten Zeitraum eingegangenen Zahlungen oder den Stand des Einziehungsverfahrens.
- 11.2
- Eine Partei, die feste Beträge nicht rechtzeitig zahlt, ist vor der Beitreibung in der Regel zu mahnen. In der Mahnung ist der Schuldner auf die Folgen des Verzuges, auch hinsichtlich der nicht rechtzeitigen Zahlung der weiteren Raten, hinzuweisen. Für die folgenden Raten ist eine Mahnung nicht mehr erforderlich.“
B. Abschnitt 2 Nr. 2
wird wie folgt gefaßt:
„Die der Kasse zugewiesenen Aufgaben werden von der Landesjustizkasse Chemnitz wahrgenommen.“
C. Die Anlage zu Nummer 1.3 DB-PKHG (Stand 1. Juli 1992) wird ersetzt durch die Anlage zu Nummer 1.3 DB-PKHG (Stand 1. Januar 1993).
II.
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1993 in Kraft.
Dresden, den 8. Februar 1993
Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann