Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Dienstwohnungen des Freistaates Sachsen
(VwV-ÄndDW)
Vom 6. Februar 1998
I.
Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Dienstwohnungen des Freistaates Sachsen (Dienstwohnungsvorschriften – DWV) vom 19. September 1995 (SächsABI. S. 1193) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Abkürzung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Dienstwohnungen des Freistaates Sachsen wird von „Dienstwohnungsvorschriften – DWV“ geändert in „VwV-DW“.
- 2.
- In § 23 Abs. 1 wird die Angabe „10 vom Hundert“ durch „13,5 vom Hundert“ ersetzt.
- 3.
- § 23 Abs. 2, 3. Spiegelstrich erhält folgende Fassung:
- „–
- Familienzuschlag (dieser ist unabhängig von der tatsächlich zustehenden Höhe stets in Höhe der Stufe 3 für die Besoldungsgruppe des jeweiligen Dienstwohnungsinhabers anzusetzen)“.
II.
Abschnitt 1 Nr. I und 2 tritt am Ersten des auf die Bekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt folgenden Monats, Nr. 3 am 1. Juli 1997 in Kraft.
Dresden, den 6. Februar 1998
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Karl-Heinz Carl
Staatssekretär