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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Dienstwohnungen des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Dienstwohnungen des Freistaates Sachsen vom 6. Februar 1998 (SächsABl. S. 214)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über die Dienstwohnungen des Freistaates Sachsen
(VwV-ÄndDW)

Vom 6. Februar 1998

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Dienstwohnungen des Freistaates Sachsen (Dienstwohnungsvorschriften – DWV) vom 19. September 1995 (SächsABI. S. 1193) wird wie folgt geändert:

1.
Die Abkürzung der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Dienstwohnungen des Freistaates Sachsen wird von „Dienstwohnungsvorschriften – DWV“ geändert in „VwV-DW“.
2.
In § 23 Abs. 1 wird die Angabe „10 vom Hundert“ durch „13,5 vom Hundert“ ersetzt.
3.
§ 23 Abs. 2, 3. Spiegelstrich erhält folgende Fassung:
 
„–
Familienzuschlag (dieser ist unabhängig von der tatsächlich zustehenden Höhe stets in Höhe der Stufe 3 für die Besoldungsgruppe des jeweiligen Dienstwohnungsinhabers anzusetzen)“.

II.

Abschnitt 1 Nr. I und 2 tritt am Ersten des auf die Bekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt folgenden Monats, Nr. 3 am 1. Juli 1997 in Kraft.

Dresden, den 6. Februar 1998

Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Karl-Heinz Carl
Staatssekretär

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1998 Nr. 11, S. 214

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. April 1998

    Fassung gültig bis: 1. November 2002