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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Landesprogramm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie und der Sächsischen Tierseuchenkasse zum Schutz der Rinderbestände vor BHV1-Infektionen und zur Bekämpfung in BHV1-infizierten Rinderbeständen

Vollzitat: Landesprogramm des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie und der Sächsischen Tierseuchenkasse zum Schutz der Rinderbestände vor BHV1-Infektionen und zur Bekämpfung in BHV1-infizierten Rinderbeständen vom 17. April 1998 (SächsABl. S. 358), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 24. Juni 1999 (SächsABl. S. 663) geändert worden ist

Landesprogramm
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales, Gesundheit und Familie
und der Sächsischen Tierseuchenkasse
zum Schutz der Rinderbestände vor BHV1-Infektionen und zur Bekämpfung in BHV1-infizierten Rinderbeständen

Vom 17. April 1998

[Geändert durch VwV vom 24. Juni 1999 (SächsABl. S. 663)]

Mit der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-Verordnung) vom 25. November 1997 (BGBl. I S. 2758) ist für die Bundesrepublik Deutschland erstmals eine auf dem Tierseuchengesetz basierende Rechtsverordnung zum Schutz von Rindern vor der BHV1-Infektion erlassen worden. Schwerpunkte der Verordnung sind einerseits die Festlegung von Schutzmaßregeln bei amtlicher Feststellung der Infektion und andererseits die Definition der Bedingungen für den Schutz freier Bestände vor der Infektion. Die Verordnung ist ein Einstieg in die staatliche Bekämpfung der BHV1-Infektion.

1.
Ziel und Zweck des Programmes

Aufgrund der möglichen wirtschaftlichen Nachteile durch klinische Erkrankung, Tierverluste und Leistungseinbußen bei Infektion des Bestandes sowie insbesondere auch aufgrund der Einschränkungen im Zuchttier- und Spermahandel innerhalb der Europäischen Union und mit Drittländern ist es geboten, möglichst viele Betriebe innerhalb kurzer Zeit in Bekämpfungsmaßnahmen einzubeziehen. Dazu ist es notwendig, in den zahlreichen Beständen mit serologisch positiven, das heißt, infizierten Tieren auch dann, wenn keine Klinik vorhanden ist oder kein Virusnachweis erfolgt (Reagentenbestände), Bekämpfungsmaßnahmen, insbesondere durch kontinuierliche Impfung in breitem Maße einzuleiten, da nur so die Rinderwirtschaft auf Dauer wettbewerbsfähig sein wird.
Die seit 1993 auf freiwilliger Basis begonnene BHV1-Bekämpfung ist deshalb unter Berücksichtigung der Vorschriften der BHV1-Verordnung kontinuierlich fortzuführen und erheblich auszuweiten, um schnellere und stabilere Sanierungserfolge zu erreichen.

2.
Verfahren in Betrieben mit bestehenden Bekämpfungsprogrammen
a)
Anpassung der bestehenden Programme

Die betriebsspezifischen Programme sind spätestens bis 30. Juni 1998 an die Bestimmungen der BHV1-Verordnung und dieses Programmes anzupassen. Die Betriebe werden dabei fachlich durch die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter (LÜVÄ) und den Rindergesundheitsdienst der Sächsischen Tierseuchenkasse (TSK) unterstützt. Das Grundprinzip der Bekämpfung der Infektion in infizierten Beständen durch kontinuierliche Impfmaßnahmen besitzt weiterhin Priorität; bei der Auswahl der Impfstoffe ist nach § 2 der BHV1-Verordnung zu verfahren.

b)
Bewertung von bereits vor Inkrafttreten der BHV1-Verordnung landesrechtlich anerkannten BHV1-unverdächtigen Betrieben

Betriebe, die bereits nach den Bedingungen der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie zum Schutz der Rinderbestände vor BHV1-Infektionen und zur Sanierung infizierter Rinderbestände im Freistaat Sachsen vom 15. Januar 1993 (SächsABl. S. 140), geändert durch Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit und Familie vom 28. September 1994 (SächsABl. S. 1313) den Status BHV1-unverdächtig erhalten haben, können sofort als BHV1-freier Rinderbestand nach § 1 Abs. 2 Nr.1 der BHV1-Verordnung anerkannt werden. Die BHV1-Freiheit des Bestandes wird auf Antrag vom zuständigen LÜVA durch eine Urkunde nach Anlage 1 bestätigt. Darüber hinaus kann mit einem Schild (gelber Untergrund, grüne Schrift, grüner Rand, 25x30 cm) „BHV1-freier Rinderbestand“ der Bestand als BHV1-frei kenntlich gemacht werden.

3.
Erweiterte Statuserhebungen zum Verseuchungsgrad

In Betrieben, in denen bisher keine aussagekräftigen aktuellen Statuserhebungen zum Verseuchungsgrad erfolgten, sind 1998 diese Untersuchungen im Rahmen der amtlich angewiesenen Blut- und Milchprobenuntersuchungen auf Leukose beziehungsweise Brucellose vorzunehmen. Das zuständige LÜVA veranlaßt diese Untersuchungen unter Beachtung des Prinzips der Freiwilligkeit, falls nicht die Voraussetzungen zur Anordnung der Untersuchungen vorliegen. Die LÜVÄ teilen dazu bis zum 31. Mai 1998 die Bestände der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen (LUA), Standort Chemnitz, mit. Betriebe, die nicht über Milchproben des Landeskontrollverbandes untersucht werden, sind bis 31. Mai 1998 dem zuständigen Standort der LUA mitzuteilen. Als Untersuchungsgrund ist anzugeben: „BHV1-Statuserhebung gemäß Landesprogramm“. Als Grundlage für die weitere betriebsspezifische Vorgehensweise (wie zum Beispiel weiterführende Einzeltieruntersuchungen, Untersuchungen zur Erlangung Status BHV1-frei, Impfmaßnahmen und andere), ist eine umgehende Auswertung dieser Erhebungen durch das LÜVA und die TSK mit dem Rinderhalter vorzunehmen. Die LÜVÄ dokumentieren für jeden Rinderbestand den Bestandsstatus.

4.
Maßnahmen zum Schutz der Bestände vor Infektionen und zur Bekämpfung in infizierten Beständen
a)
Schutz BHV1-freier Bestände

Bei Einstallung von BHV1-freien Rindern in BHV1-freie Bestände ist mindestens die Kategorie nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b der BHV1-Verordnung anzustreben (BHV1-freies Rind aus einem Impfbestand mit regelmäßigen Kontrolluntersuchungen). Tiere der Kategorie nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c der BHV1-Verordnung stellen ein zu großes Risiko dar und sollten generell nicht für die Reproduktion freier Bestände benutzt werden. Für den Bestand ist ein spezifisches Prophylaxeprogramm zu erstellen, das mindestens die Anforderungen der BHV1-Verordnung erfüllt.

b)
Bekämpfung in infizierten Beständen (Reagentenbeständen)

Nach Statuserhebung entsprechend Nummer 3 werden mit den Rinderhaltern durch das LÜVA und die TSK Gespräche zu den Möglichkeiten der Bekämpfung der BHV1-Infektion geführt und betriebsspezifische Programme erarbeitet. Bei Vorliegen der Voraussetzungen entsprechend der Verordnung sind diese durch das zuständige LÜVA anzuweisen. Im übrigen sind sie als öffentlich-rechtliche Verträge zwischen Rinderhalter, TSK und LÜVA auszugestalten. Die Vorbereitung der Verträge obliegt dem zuständigen LÜVA. Die Bekämpfungsprogramme enthalten mindestens Festlegungen über die vorzunehmenden Impfmaßnahmen, den Umfang und die Art der Kontrolluntersuchungen, allgemeine Festlegungen zur Seuchenprophylaxe, zur Dokumentation sowie zur zusätzlichen Tierkennzeichnung. Das LÜVA erarbeitet mit der TSK auf Basis der betrieblichen Programme ein Programm auf Kreisebene zur BHV1-Bekämpfung, das halbjährlich zu aktualisieren ist.

c)
Serologisch positive Befunde in BHV1-freien Beständen

Bei Feststellung serologisch positiver Befunde in BHV1-freien Beständen sind eingehende epidemiologische Untersuchungen, insbesondere bezüglich Einschleppung und Weiterverbreitung, durchzuführen.

5.
Umfang der Impfmaßnahmen

In BHV1-freien Beständen sollte nach gegenwärtigem Kenntnisstand auf eine Impfung verzichtet werden, da die Anerkennung von gE-negativen, markiert geimpften Tieren im inner- und außergemeinschaftlichen Handel aussteht und eine Überwachung von markiert geimpften Beständen über die Milch noch nicht möglich ist.
In Beständen mit Reagenten ist aufgrund der Erfahrungen der bisherigen BHV1-Bekämpfung in der Regel die Gesamtbestandsimpfung vorzunehmen. Lediglich in Beständen mit sehr niedrigem Reagentenanteil sind Reagentenmerzung oder Reagentenimpfung nach Beurteilung der spezifischen Betriebsbedingungen in Erwägung zu ziehen.
Die Rinder sollen unter Beachtung der epidemiologischen Situation bereits ab einem Alter von drei bis fünf Lebensmonaten in Impfmaßnahmen einbezogen werden.

6.
Kontrolluntersuchungen

Die Kontrolluntersuchungen zur Erfüllung der Anforderungen nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b der BHV1-Verordnung werden bei nicht geimpften, über neun Monate alten Rindern regelmäßig im Abstand von sechs Monaten, bei geimpften über neun Monate alten Rindern regelmäßig im Abstand von zwölf Monaten vorgenommen.
Die blutserologische Untersuchung bei den Kontrolluntersuchungen nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 2 der BHV1-Verordnung kann in ungeimpften Beständen durch zweimalige serologische Untersuchung von gepoolten Einzelmilchproben im Abstand von sechs Monaten ersetzt werden, wenn zumindest 30 von Hundert des Bestandes aus Kühen besteht, von denen regelmäßig Milch abgegeben wird.
Im übrigen gilt Anlage 1 Abschnitt II Nr. 2 der BHV1-Verordnung.

7.
Maßnahmen zum Schutz der Eigenleistungsprüfstation (ELP) Meißen-Korbitz sowie der Besamungsstationen des Sächsischen Rinderzuchtverbandes

In die Quarantänestation werden nur männliche Zuchtkälber eingestellt, die über ein negatives Untersuchungsergebnis einer Blutprobe auf BHV1 im Voll-ELISA verfügen. Das heißt, sie dürfen weder selbst infiziert, noch mit gE-deletierten Impfstoffen geimpft sein. Zuchtkälber, die mit Kolostrum infiziert oder mit gE-deletierten Impfstoffen geimpfter Mütter versorgt worden sind, müssen bis zum Nachweis des negativen Untersuchungsergebnisses im Herkunftsbetrieb gehalten worden sein.
Im Tierbestand der ELP sowie der Besamungsstationen dürfen keine BHV1-Impfstoffe eingesetzt werden. Die Bestände unterliegen der Kontrolle der BHV1-Freiheit entsprechend der BHV1-Verordnung.
Die Maßnahmen zum Schutz der ELP und der Besamungsstationen sind in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen dem Rinderzuchtverband und dem zuständigen LÜVA unter Koordination des Amtstierarztes von Meißen festzulegen.

8.
Öffentlichkeitsarbeit

Die LÜVÄ und die TSK erläutern das Programm bis zum 30. Juni 1998 allen Rinderhaltern und den landwirtschaftlichen Verbänden sowie den niedergelassenen Tierärzten auf Kreisebene.
Die Regierungspräsidien und die TSK führen zur Umsetzung des Programms auf Ebene der Regierungsbezirke Veranstaltungen mit den niedergelassenen Tierärzten, den Amtstierärzten sowie der LUA durch.
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie und die TSK führen die erforderlichen Arbeitsberatungen mit den Verbänden, den Regierungspräsidien und der LUA zur Gesamtkoordinierung des Programms auf Landesebene durch.

9.
Berichterstattung

Die Regierungspräsidien berichten dem Sächsischen Staatsministerium für Soziales, Gesundheit und Familie jeweils bis zum 20. Januar und 20. Juli des Jahres über den Bekämpfungsstand auf dem Formular der Anlage 2.

10.
Kosten

Die Kosten der Maßnahmen trägt der Tierbesitzer. Die TSK beteiligt sich in Form einer Beihilfe an den Kosten entsprechend der Leistungssatzung. Voraussetzung für die Beihilfe ist, daß die Einhaltung des Bekämpfungsprogrammes beziehungsweise des Prophylaxeprogrammes vom zuständigen LÜVA bestätigt wird.

11.
Inkrafttreten

Dieses Programm tritt am 20. April 1998 in Kraft.

Dresden, den 17. April 1998

Sächsisches Staatsministerium
für Soziales, Gesundheit und Familie
In Vertretung
Dr. Kasprick
stellv. Abteilungsleiter

Sächsische Tierseuchenkasse
Dr. Braune
Vorsitzender des Verwaltungsrates

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1998 Nr. 20, S. 358

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 6. August 1999

    Fassung gültig bis: 17. April 2002