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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Prüfungsordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz für die Durchführung der Abschluss- und Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf Fachangestellte(r) für Bäderbetriebe

Vollzitat: Prüfungsordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz für die Durchführung der Abschluss- und Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf Fachangestellte(r) für Bäderbetriebe vom 8. Juni 1998 (SächsABl. S. 695)

Prüfungsordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
für die Durchführung der Abschluss- und Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf Fachangestellte(r) für Bäderbetriebe
(POFBB)

Vom 8. Juni 1998

Aufgrund

  1. §§ 41, 47 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch die Sechste Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390, 2394),
  2. §§ 7 und 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe vom 26. März 1997 (BGBl. I S. 740),
  3. § 1 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 2 Buchst. f der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten für die Berufsbildung im Öffentlichen Dienst (Zuständigkeitsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz – Öffentlicher Dienst) vom 10. September 1991 (SächsGVBl. S. 347), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Zuständigkeitsverordnung nach dem Berufsbildungsgesetz – Öffentlicher Dienst – vom 14. Februar 1996 (SächsGVBl. S. 78),
  4. des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 11. März 1998 und der Genehmigung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern vom 5. Juni 1998 gemäß § 41 Satz 4 BBiG

erlässt das Regierungspräsidium Chemnitz als zuständige Stelle folgende Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschluss- und Umschulungsprüfungen im Ausbildungsberuf Fachangestellte(r) für Bäderbetriebe:

I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse

§ 1
Errichtung

(1) Für die Durchführung der Abschlussprüfung errichtet das Regierungspräsidium Chemnitz als zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss (§ 36 Satz 1 BBiG).

(2) Bei Bedarf, insbesondere bei einer großen Zahl von Prüfungsbewerbern und, wenn das Erfordernis nach den Anforderungen der Ausbildungsordnung besteht, können mehrere Prüfungsausschüsse errichtet werden.

§ 2
Zusammensetzung und Berufung

(1) Jedem Prüfungsausschuss gehören sechs Mitglieder an:
zwei Beauftragte der Arbeitgeber,
zwei Beauftragte der Arbeitnehmer,
zwei Lehrer einer berufsbildenden Schule.
Die Mitglieder haben Stellvertreter (§ 37 Abs. 2 BBiG).

(2) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen Stelle für fünf Jahre berufen.

(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses und deren Stellvertreter können durch die zuständige Stelle aus wichtigem Grund abberufen werden (§ 37 Abs. 3 BBiG).

(4) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung durch den Staatsminister des Innern festgesetzt wird.

(5) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer festgesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die zuständige Stelle insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 3
Befangenheit

(1) Von der Prüfungstätigkeit ausgeschlossen ist, wer zu Prüfungsteilnehmern in nahen persönlichen, verwandtschaftlichen oder wirtschaftlichen Beziehungen steht. Kommt ein derartiger Ausschluss in Betracht, so meldet dies der Vorsitzende des Prüfungsausschusses rechtzeitig vor Prüfungsbeginn der zuständigen Stelle.

(2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsteilnehmer, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies vor Beginn der Prüfung der zuständigen Stelle, während der Prüfung dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen.

(3) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die zuständige Stelle, während der Prüfung der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(4) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die zuständige Stelle einen neuen Prüfungsausschuss nach § 2 bilden und ihm die Durchführung der Prüfung übertragen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.

§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(§ 38 BBiG)

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören.

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende (§ 38 Abs. 2 BBiG).

(3) In dringlichen Angelegenheiten können Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. Ein hierbei gestellter Antrag ist angenommen, wenn kein Mitglied fristgemäß widerspricht.

§ 5
Geschäftsführung

(1) Die zuständige Stelle regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.

(2) Die Sitzungsprotokolle sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 21 Abs. 3 bleibt unberührt.

§ 6
Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der zuständigen Stelle. Der Prüfungsausschuss kann weitere Ausnahmen zulassen.

II. Abschnitt
Vorbereitung und Prüfung

§ 7
Prüfungstermine und Fristen

(1) Die zuständige Stelle legt die Termine fest, an denen die Prüfungen stattfinden.

(2) Sie gibt diese Termine und die Anmeldefristen den an der Ausbildung Beteiligten in geeigneter Weise, mindestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn, bekannt.

§ 8
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung

(1) Der Auszubildende wird zur Abschlussprüfung zugelassen:

  1. nach Zurücklegung der Ausbildungszeit (in der Regel 36 Monate) oder wenn dessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
  2. nach Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung 1 sowie Vorlage des Berichtsheftes in Form eines Ausbildungsnachweises,
  3. nach Eintragung des Berufsausbildungsverhältnisses in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle oder bei Nichteintragung, sofern der Auszubildende oder dessen gesetzlicher Vertreter dies nicht zu verantworten haben.

(2) Der Umzuschulende wird zur Abschlussprüfung zugelassen:

  1. nach Zurücklegung der Umschulungszeit (in der Regel 30 Monate) oder wenn dessen Umschulungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
  2. bei Nachweis der notwendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,
  3. nach Eintragung des Umschulungsverhältnisses in das Verzeichnis der Berufsumschulungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle oder bei Nichteintragung, sofern der Umzuschulende dies nicht zu verantworten hat.

§ 9
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
(§ 40 BBiG)

(1) Auszubildende können nach Anhörung des Ausbildenden und der Berufsschule bis zu sechs Monaten vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen.

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in diesem Beruf tätig gewesen ist, in dem er die Prüfung ablegen will oder glaubhaft darlegt, dass er Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigen.

(3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn diese Ausbildung der Berufsausbildung in dem anerkannten Ausbildungsberuf Fachangestellte(r) für Bäderbetriebe entspricht.

§ 10
Anmeldung zur Prüfung

(1) Zur Abschlussprüfung hat der Ausbildende mit Zustimmung des Auszubildenden diesen innerhalb der Anmeldefrist bei der zuständigen Stelle schriftlich anzumelden. Der Umzuschulende hat sich direkt bei der zuständigen Stelle schriftlich anzumelden.

(2) In besonderen Fällen kann der Prüfungsbewerber selbst die Zulassung zur Prüfung beantragen. Dies gilt insbesondere in Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht.

(3) Der Anmeldung sind beizufügen:

1.
In allen Fällen:
1.1
Nachweis über die gemäß § 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe erbrachten Leistungen
1.2
das letzte Zeugnis (beglaubigte Abschrift) der zuletzt besuchten berufsbildenden Schule
1.3
ein ärztliches Zeugnis (nicht älter als sechs Monate) darüber, ob der Körper- und Gesundheitszustand eine Zulassung zur Abschlussprüfung gestattet
1.4
ein Lichtbild
2.
In den Fällen des § 8 und des § 9 Abs. 1 zusätzlich:
2.1
für Auszubildende neben dem Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises eine Bescheinigung über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung
2.2
für Umzuschulende eine Bescheinigung über die Teilnahme an einer zweieinhalbjährigen Umschulungsmaßnahme im anerkannten Ausbildungsberuf Fachangestellte(r) für Bäderbetriebe und über vergleichbare Zeiten der Berufsausbildung sowie gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise.
3.
In den Fällen des § 9 Abs. 2 und 3 zusätzlich:
Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten
4.
Bei Wiederholungsprüfungen zusätzlich:
Bescheide nach § 23 unter Angabe von Orten, Zeitpunkten und Ergebnissen vorangegangener Prüfungen

§ 11
Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält diese die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben oder treten bei Bewerbern nach § 9 Abs. 2 und 3 Zweifel über den Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten auf, so entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Prüfungsbewerber unter Angabe der Prüfungstage und des Prüfungsortes sowie der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mindestens drei Wochen vor Beginn der Prüfung mitzuteilen.

(3) Ist der Prüfungsbewerber aufgrund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben zur Prüfung zugelassen worden, so kann der Prüfungsausschuss die Zulassung widerrufen oder erforderlichenfalls die Prüfung nach Anhören des Prüfungsteilnehmers für nicht bestanden erklären.

(4) Die Entscheidung über die Zulassung/Nichtzulassung und Entscheidungen nach Absatz 3 sind in Form eines Bescheides mitzuteilen.

III. Abschnitt
Durchführung der Prüfung

§ 12
Prüfungsgegenstand
(§ 35 BBiG)

(1) In der Prüfung hat der Teilnehmer nachzuweisen, dass er die erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht vermittelten, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist.

(2) Bei Umzuschulenden muss die Prüfung den besonderen Erfordernissen beruflicher Erwachsenenbildung entsprechen.

(3) Die Ausbildungsordnung für Fachangestellte für Bäderbetriebe (BGBl. I 1997 S. 740) ist zugrunde zu legen.

§ 13
Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert und vollzieht sich gemäß § 8 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Fachangestellten für Bäderbetriebe vom 26. März 1997 (BGBl. I S. 740) in einen praktischen und einen schriftlichen Teil.

(2) Der schriftliche Prüfungsteil ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.

Die Prüfungsdauer der mündlichen Prüfung soll 20 Minuten pro Prüfling nicht überschreiten.

§ 14
Prüfungsaufgaben

(1) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplanes und dieser Prüfungsordnung die Prüfungsaufgaben.

(2) Überregionale Prüfungsaufgaben sind zu übernehmen, soweit diese von Ausschüssen erstellt oder ausgewählt worden sind, die entsprechend § 2 zusammengesetzt und berufen sind.

§ 15
Nichtöffentlichkeit

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der obersten Landesbehörde sowie Mitglieder und stellvertretende Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können während der Prüfung zugegen sein.

Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle weitere Personen als Gäste zulassen.

(2) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 16
Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung des Vorsitzenden vom Prüfungsausschuss abgenommen.

(2) Für die schriftliche Prüfung regelt die zuständige Stelle im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherzustellen hat, dass der Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.

(3) Über den Ablauf der schriftlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 17
Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen des Vorsitzenden oder des Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind rechtzeitig vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 18
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Unternimmt ein Prüfungsteilnehmer den Versuch, das Prüfungsergebnis durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, führt er nicht zugelassene Hilfsmittel nach Bekanntgabe der Prüfungsaufgaben mit sich oder leistet er Beihilfe zu einer Täuschung oder einem Täuschungsversuch, liegt eine Täuschungshandlung vor.

(2) Wird während der Prüfung festgestellt, dass ein Prüfungsteilnehmer eine Täuschungshandlung begeht oder einen entsprechenden Verdacht hervorruft, ist der Sachverhalt vom Aufsichtführenden festzustellen und zu protokollieren. Der Prüfungsteilnehmer setzt die Prüfung bis zur Entscheidung des Prüfungsausschusses über die Täuschungshandlung vorläufig fort.

(3) Liegt eine Täuschungshandlung vor, wird die Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet (0 Punkte). Eine Wiederholung der Prüfungsleistung kann beantragt werden. In schweren Fällen kann der Prüfungsausschuss den Prüfungsteilnehmer von der weiteren Prüfung ausschließen. Der Ausschluss gilt als Nichtbestehen der Abschlussprüfung.

(4) Stellt sich eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Zeugnisses heraus, kann der Prüfungsausschuss die ergangene Prüfungsentscheidung zurücknehmen, das Zeugnis einziehen oder die Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären, sofern seit der Ausstellung des Zeugnisses nicht mehr als zwei Jahre vergangen sind.

(5) Behindert ein Prüfungsteilnehmer durch sein Verhalten die Prüfung so schwer, dass es nicht möglich ist, diese ordnungsgemäß durchzuführen, wird er von der Prüfung ausgeschlossen. Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(6) Die Prüfungsteilnehmer sind vor Beginn der Abschlussprüfung auf die vorstehenden Bestimmungen hinzuweisen.

§ 19
Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Zulassung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) Tritt der Prüfungsteilnehmer nach Beginn der Prüfung zurück, können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (zum Beispiel Krankheitsfall, nachgewiesen durch Vorlage eines ärztlichen Attestes).

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.

(4) Nimmt der Prüfungsteilnehmer ohne wichtigen Grund an einzelnen Prüfungsaufgaben nicht teil, so sind diese Aufgaben mit dem Punktwert Null zu bewerten. Liegt für die Nichtteilnahme ein wichtiger Grund vor, so kann die versäumte Prüfungsaufgabe nachgeholt werden.

(5) Die Entscheidungen über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und darüber, in welcher Weise versäumte Prüfungsaufgaben nachzuholen sind, trifft der Prüfungsausschuss.

IV. Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung
des Prüfungsergebnisses

§ 20
Bewertung

(1) Jede Prüfungsleistung ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu bewerten.

(2) Die schriftlichen Prüfungen sind jedoch nacheinander und selbständig zu bewerten. Weichen die Beurteilungen um nicht mehr als 15 vom Hundert Punkten voneinander ab, gilt der Durchschnitt als Endpunktzahl. Bei größeren Abweichungen findet eine Drittbewertung als Stichentscheid durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses statt.

(3) Die einzelnen Prüfungsleistungen sind sowohl in den praktischen als auch in den schriftlichen Prüfungsfächern von jedem Prüfer nach folgendem System zu bewerten:

System
Punkte Note Prädikat
Punkte Note Prädikat

100 bis 92 1 sehr gut
  91 bis 81 2 gut
  80 bis 67 3 befriedigend
  66 bis 50 4 ausreichend
  49 bis 30 5 mangelhaft
  29 bis   0 6 ungenügend

(4) Für jede Prüfungsleistung bildet der Prüfungsausschuss aus den Einzelbewertungen eine in Punkten ausgedrückte Note in der Weise, dass er die Punkte aller Einzelbewertungen addiert und diese durch die Zahl der Einzelbewertungen teilt. Bruchteile von Punkten sind nach den mathematischen Regeln auf eine Dezimalstelle genau zu runden.

(5) Für jeden der beiden Prüfungsteile (praktische, schriftliche Prüfung) bildet der Prüfungsausschuss aus den Einzelbewertungen, die ein Prüfungsteilnehmer erhalten hat, eine in Punkten ausgedrückte Gesamtnote. Dies geschieht in der Form, dass die Punkte der Einzelbewertungen addiert und anschließend durch die Zahl der Einzelbewertungen dividiert werden.

(6) Aus den Punkten der beiden Prüfungsteile ermittelt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung, das durch die Note und die erreichte Punktzahl ausgedrückt wird. Die praktische Prüfung und die schriftliche Prüfung haben für die Ermittlung des Gesamtergebnisses der Prüfung das gleiche Gewicht.

(7) Das Ergebnis der schriftlichen Prüfung ist dem Prüfungsteilnehmer vor Beginn einer erforderlichen mündlichen Prüfung mitzuteilen.

(8) Die Feststellung und Bewertung der Leistungen erfolgt auf der Grundlage von Wertungsgrundsätzen und Wertungstabellen.

§ 21
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Nach Beendigung der Prüfung stellt der Prüfungsausschuss die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen, die Ergebnisse der beiden Prüfungsteile sowie das Gesamtergebnis der Prüfung fest.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der praktischen und schriftlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Darüber hinaus sind innerhalb der praktischen Prüfung im Prüfungsfach Retten und Erstversorgung für jede Prüfungsaufgabe ausreichende Leistungen erforderlich. In der schriftlichen Prüfung sind in mindestens zwei der vier Prüfungsfächer ausreichende Leistungen nachzuweisen. Werden die Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach mit ungenügend bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.

(3) Über die Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse und des Gesamtergebnisses ist eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(4) Mit der Übergabe des Prüfungszeugnisses wird das Prüfungsergebnis bescheinigt.

§ 22
Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer von der zuständigen Stelle ein Prüfungszeugnis.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält:

  1. die Angaben zur Person,
  2. die Bezeichnung des Ausbildungsberufes,
  3. das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsteile,
  4. das Datum des Bestehens der Prüfung,
  5. die Unterschriften des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und des Regierungspräsidenten des Regierungspräsidiums Chemnitz,
  6. das Siegel des Regierungspräsidiums Chemnitz.

§ 23
Nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhält der Prüfungsteilnehmer und gegebenenfalls der gesetzliche Vertreter sowie der Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid. Darin sind anzugeben der Tag der letzten Prüfungsleistung, in welchen Prüfungsteilen keine ausreichenden Leistungen erbracht wurden und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr zu wiederholen sind.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 24 ist hinzuweisen.

V. Abschnitt
Wiederholungsprüfung

§ 24
Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden, frühestens jedoch zum nächsten Prüfungstermin.

(2) In der Wiederholungsprüfung sind auf Antrag des Prüfungsbewerbers Prüfungsleistungen (vergleiche § 21 Abs. 2) nicht zu wiederholen, die in der vorausgegangenen Prüfung mit mindestens ausreichend benotet wurden. Dies gilt jedoch nur, wenn sich der Prüfungsbewerber innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(3) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung zur Prüfung (§§ 8 bis 11) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.

VI. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 25
Verfahrensfehler

(1) Die zuständige Stelle kann Verfahrensfehler von Amts wegen oder auf Antrag eines Prüfungsbewerbers oder Prüfungsteilnehmers durch geeignete Maßnahmen oder Anforderungen heilen. Sie kann insbesondere bei Verletzung der Chancengleichheit eine Prüfungsverlängerung oder eine andere angemessene Ausgleichsmaßnahme verfügen.

(2) Gehen einzelne Aufsichtsarbeiten verloren oder wird eine Aufgabe vorzeitig bekannt, kann die zuständige Stelle anordnen, dass die Arbeit im ersten Fall von einzelnen oder von allen Prüfungsteilnehmern zu wiederholen ist.

(3) Ein Antrag nach Absatz 1 ist unverzüglich schriftlich bei der zuständigen Stelle zu stellen. Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nach Bekanntgabe der Bewertung der betroffenen Prüfungsleistung nicht zurückgenommen werden. Der Antrag ist ausgeschlossen, wenn seit dem Abschluss des mängelbehafteten Prüfungsteils (praktische oder schriftliche Prüfung) ein Monat verstrichen ist. Der Prüfungsteilnehmer kann sich in diesem Fall auf den Verfahrensfehler nicht mehr berufen.

§ 26
Rechtsbehelf

Maßnahmen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses sowie der zuständigen Stelle sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfungsbewerber beziehungsweise Prüfungsteilnehmer mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

§ 27
Prüfungsunterlagen

Auf schriftlichen Antrag ist dem Prüfungsteilnehmer nach Abschluss der Prüfung durch die zuständige Stelle Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften gemäß § 21 Abs. 3 sind zehn Jahre aufzubewahren.

§ 28
In-Kraft-Treten

Diese Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Chemnitz, den 8. Juni 1998

Regierungspräsidium Chemnitz
Dr. Antoni
Regierungspräsident

1
siehe: Richtlinien des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 8. Juni 1998 für die Durchführung von Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Fachangestellte(r) für Bäderbetriebe

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1998 Nr. 38, S. 695

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 18. September 1998

    Fassung gültig bis: 17. März 2005