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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verbundprojektförderung

Vollzitat: Verbundprojektförderung vom 16. Juni 1999 (SächsABl. S. 588)

Förderrichtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Gewährung von Zuwendungen für innovative, technologieorientierte Verbundprojekte auf dem Gebiet der Zukunftstechnologien im Freistaat Sachsen
(Verbundprojektförderung)

Vom 16. Juni 1999

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt nach §§ 23, 44 der Vorläufigen Sächsischen Haushaltsordnung (SäHO) vom 19. Dezember 1990 (SächsGVBl. S. 21), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Ersten Gesetzes zur Euro-bedingten Änderung des sächsischen Landesrechts vom 19. Oktober 1998 (SächsGVBl. Nr. 19 S. 505), und nach Maßgabe der Vorläufigen Verwaltungsvorschrift zu §§ 23, 44 SäHO in der jeweils gültigen Fassung und dieser Förderrichtlinie Zuwendungen zur Förderung von innovativen, technologieorientierten Verbundprojekten.
1.2
Ziel der Förderung von Verbundprojekten ist die enge Kooperation von Forschungsabteilungen aus Unternehmen, außeruniversitären wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen, Instituten und Forschungsgruppen aus Universitäten und Fachhochschulen, um die Konzeption und Durchführung der einzelnen Vorhaben festzulegen und die gesteckten Arbeitsziele schneller zu erreichen. Damit soll ein Anreiz zur Entwicklung neuer oder neuartiger Produkte und Verfahren geschaffen werden, indem das dabei auftretende oftmals überdurchschnittlich hohe wirtschaftliche und technische Risiko gemindert wird. Durch das zielgerichtete und arbeitsteilige Zusammenwirken aller Verbundpartner wird das verfügbare Forschungs- und Entwicklungspotenzial am besten ausgeschöpft, der Technologietransfer verbessert und eine problemorientierte Forschung und Entwicklung sichergestellt.
1.3
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2
Gegenstand der Förderung
2.1
Gefördert werden Verbundprojekte mit innovativem technologieorientierten Inhalt, die der Entwicklung von neuen oder neuartigen Produkten und Verfahren auf dem Gebiet der Zukunftstechnologien dienen. Entsprechend den „Leitlinien zur Technologiepolitik im Freistaat Sachsen“ gehören zu diesen Zukunftstechnologien:
 
Materialwissenschaften,
 
Physikalische und Chemische Technologien,
 
Biologische Forschung und Technologie,
 
Mikrosystemtechnik,
 
Informationstechnik,
 
Fertigungstechnik,
 
Energietechnik,
 
Umwelttechnik,
 
Medizintechnik.
2.2
Ein Produkt oder ein Produktionsverfahren ist neu, wenn es in der Europäischen Union noch nicht wirtschaftlich verwertet wird. Ein neues Produkt oder ein neues Produktionsverfahren im Sinne dieser Förderrichtlinie kann auch auf der Weiterentwicklung eines bereits auf dem Markt befindlichen Produktes oder Produktionsverfahrens beruhen.
2.3
Insbesondere werden Maßnahmen im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 96/C45/06 vom 17. Februar 1996, gefördert.
3
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger sind rechtlich selbstständige Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die eine Betriebsstätte im Freistaat Sachsen haben, und in Verbindung mit diesen auch außeruniversitäre wirtschaftsnahe Forschungseinrichtungen sowie Institute und einzelne Forschungsgruppen aus Universitäten und Fachhochschulen.
3.2
Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Unternehmen, die
 
weniger als 250 Personen beschäftigen und
 
einen Jahresumsatz von höchstens 40 Millionen ECU oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 27 Millionen ECU haben und
 
folgendes Unabhängigkeitskriterium erfüllen:
Als unabhängig gelten Unternehmen, die nicht zu 25 vom Hundert oder mehr des Kapitals oder der Stimmenanteile im Besitz von einem oder mehreren Unternehmen gemeinsam stehen, welche diese Definition nicht erfüllen. Hierbei gelten als Ausnahmen der Besitz durch öffentliche Beteiligungsgesellschaften, Risikokapitalgesellschaften oder institutionelle Anleger, soweit keine Kontrolle über das Unternehmen ausgeübt wird, sowie im Falle, wenn aufgrund der Kapitalstreuung nicht ermittelt werden kann, wer die Anteile hält, eine Erklärung des Unternehmens, dass es unabhängig ist.
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Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Voraussetzung für die Gewährung der Zuwendung ist, dass die Ausführung des Verbundprojektes im beantragten Umfang ohne die Zuwendung vorübergehend mit einem finanziellen Risiko behaftet sein muss, das die Durchführung des Projektes gefährdet.
4.2
Das Vorhaben muss von wesentlicher volkswirtschaftlicher Bedeutung sein. Volkswirtschaftlich bedeutsam im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Vorhaben insbesondere dann, wenn sie im Freistaat Sachsen einen Beitrag zur Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit oder zur Sicherung oder Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze erbringen.
4.3
Die Zuwendung ist an eine wirtschaftliche und effiziente Unternehmensführung bei den Antragstellern gebunden.
4.4
Unternehmen haben die wirtschaftliche Notwendigkeit der Förderung darzulegen.
4.5
Eine Zuwendung zur Verbundprojektförderung kann grundsätzlich nur für solche Vorhaben gewährt werden, die noch nicht begonnen wurden. Die Bewilligungsbehörde kann Ausnahmen zustimmen.
4.6
Zuwendungen Dritter sind durch den Antragsteller mit ihrem Verwendungszweck auszuweisen.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt.
5.2
Der Antragsteller hat entsprechend seiner Vermögens-, Liquiditäts- und Ertragslage in angemessenem Umfang Eigen- oder Fremdmittel zur Sicherstellung der Gesamtfinanzierung einzusetzen, die nicht durch andere öffentliche Finanzierungshilfen ersetzt oder verbilligt werden.
5.3
Eine Förderung nach dieser Förderrichtlinie entfällt, wenn für das gleiche Vorhaben vom Antragsteller öffentliche Mittel des Freistaates Sachsen aus gleichgerichteten Programmen in Anspruch genommen werden.
5.4
Für die Gewährung von Zuwendungen gelten folgende Höchstgrenzen:
Industrielle Forschung
Industrielle Forschung
Beistrich Wo Satz 
in KMU   75 vom Hundert
in anderen Unternehmen   65 vom Hundert
in gemeinnützigen Einrichtungen
(mit Bescheinigung des Finanzamtes)
100 vom Hundert
Vorwettbewerbliche Entwicklung
Vorwettbewerbliche Entwicklung
Beistrich Wo Satz 
in KMU   50 vom Hundert
in anderen Unternehmen   40 vom Hundert
in gemeinnützigen Einrichtungen
(mit Bescheinigung des Finanzamtes)
100 vom Hundert
5.5
Für die maximale Förderquote des Verbundes als Ganzes gilt die maximale Förderquote des größten gewerblichen Verbundpartners.
5.6
Die Zuwendung erfolgt nicht rückzahlbar oder bedingt rückzahlbar. Die Bedingungen werden einzelfallbezogen im jeweiligen Zuwendungsbescheid festgelegt.
5.7
Als zuwendungsfähige Ausgaben/Kosten können anerkannt werden, soweit sie sich auf das antragsgemäße Forschungs- und Entwicklungsprojekt beziehen:
 
Personalausgaben/-kosten,
 
Sachausgaben/-kosten (Material, Mieten, Verbrauchsmaterial, Geschäftsbedarf, Literatur, Rechnerkosten, Dienstreisen),
 
Fremdleistungen (über Kooperationsvertrag mit Zustimmung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit),
 
Investitionskosten für vorhabensspezifische Ausrüstungen,
 
Ausgaben/Kosten für Literatur-, Patent- und Lizenzrecherchen,
 
Patentierungsausgaben/-kosten im Inland (nur bei KMU).
5.8
Die jeweilige Zuwendung gilt für das Haushaltsjahr. Bei längerlaufenden Vorhaben muss eine jährliche Aufgliederung erfolgen, die entsprechend den haushaltstechnischen Möglichkeiten im Zuwendungsbescheid berücksichtigt wird.
6
Verfahren
6.1
Antrags- und Bewilligungsstelle ist die
Sächsische Aufbaubank GmbH
Abteilung Technologieförderung
01054 Dresden
Hausadresse: Pirnaische Str. 9, 01069 Dresden
6.2
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung gilt die Vorläufige Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO, für die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gilt § 49a VwVfG in Verbindung mit § 1 SächsVwVfG, soweit nicht in dieser Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
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In-Kraft-Treten
 
Diese Förderrichtlinie tritt am 24. Juli 1998 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1999.

Dresden, den 16. Juni 1999

Der Staatsminister
für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1999 Nr. 28, S. 588

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 24. Juli 1998

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 1999