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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 01.01.2009 bis 31.12.2010

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushaltssystematik des Freistaates Sachsen

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Haushaltssystematik des Freistaates Sachsen vom 18. März 2009 (SächsABl. SDr. S. S 50), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 31. März 2011 (SächsABl. S. 649) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 2011 (SächsABl. SDr. S. S 1702)

1 Bund-Länder-Verhältnis

Fallgruppe A 1 :
Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes liegt bei Bundesdienststellen; Empfänger der Zahlungen sind Dritte. Empfänger können auch die Länder und die Gemeinden/GV sein, wenn den Zahlungen privat-rechtliche Beziehungen zugrunde liegen.

Es handelt sich insoweit nicht um einen Zahlungsverkehr innerhalb des „öffentlichen Bereichs“. Solche Ausgaben sind im Bundeshaushalt nicht als Zahlungen an Länder oder Gemeinden/GV, sondern, soweit es sich nicht um sächliche Verwaltungsausgaben, zum Beispiel Mieten und so weiter handelt, als Zahlungen an „sonstige Bereiche“ zu veranschlagen (zum Beispiel Obergruppen 66 bis 68, 86, 89). Die Länder und Gemeinden/GV vereinnahmen diese Beträge korrespondierend.

Beispiele:

Erwerb von Kraftfahrzeugen
Mieten und Pachten für Grundstücke, Gebäude und Räume, auch wenn der Eigentümer eine Gebietskörperschaft ist
Erschließungsbeiträge an Gemeinden/GV
Ersatzleistungen des Bundes an Gemeinden/GV oder Private für Straßenschäden

Fallgruppe B 1 :
Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes liegt bei Bundesdienststellen; Empfänger der Zahlungen sind die Länder aufgrund öffentlich-rechtlicher Beziehungen. Es handelt sich somit um einen Zahlungsverkehr innerhalb des „öffentlichen Bereichs“. Solche Ausgaben sind im Bundeshaushalt als Zahlungen an Länder zu veranschlagen. Die Länder vereinnahmen diese Beträge korrespondierend.
Für die Veranschlagung im Bundeshaushalt und in den Landeshaushalten kommen folgende Gruppierungsnummern in Betracht:

Darstellung der Gruppierungsnummern

Beispiele:

vom Bund zu erstattende Aufwendungen für Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft
Zuweisungen für Modelleinrichtungen im Bildungswesen
Erstattung der Kosten der Bundestagswahl

Fallgruppe C 1 :
Die Bewirtschaftung der Bundesmittel liegt bei Landesdienststellen, Empfänger der Zahlungen sind Dritte. Die mittelbewirtschaftenden Landesdienststellen weisen die zuständigen Bundeskassen zur Auszahlung der Mittel an Dritte an. Die Haushaltsmittel des Bundes berühren somit nicht die Landeshaushalte. Diese Mittel sind im Bundeshaushalt, soweit es sich nicht um Personal- und sächliche Verwaltungsausgaben handelt, als Zahlungen an „sonstige Bereiche“ zu veranschlagen (zum Beispiel bei Hauptgruppen/Obergruppen/Gruppen Nummern 66 bis 68, 697 bis 699, 7, 81 bis 83, 86 und 89).

Beispiele:

Bundesautobahnen
Versorgungsbezüge aufgrund des Bundesversorgungsgesetzes ( BVG)

Fallgruppe D 1 :
Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes liegt bei Landesdienststellen; Empfänger der Zahlungen sind die Länder. Es handelt sich um einen Zahlungsverkehr innerhalb des „öffentlichen Bereichs“. Solche Ausgaben sind im Bundeshaushalt als Zahlungen an Länder zu veranschlagen. Die Länder vereinnahmen diese Beträge korrespondierend. Die in Betracht kommenden Gruppierungsnummern für die Veranschlagung im Bundeshaushalt und in den Landeshaushalten sind unter Fallgruppe B 1 zusammengestellt.

Beispiele:

Gemeinschaftsaufgaben
Wohngeld
Leistung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ( BAföG)

Maßnahmen, die vom Bund und von den Ländern „gemeinsam“ finanziert werden, sind stets der Fallgruppe D 1 zuzuweisen. Maßnahmen der Länder, die vom Bund ausnahmsweise zu 100 Prozent finanziert werden, sind hingegen der Fallgruppe D 1 nur dann zuzuordnen, wenn der gesamte Bereich, zu dem die Maßnahmen gehören, der Fallgruppe D 1 zugeordnet ist und eine unterschiedliche Handhabung unpraktikabel ist. Eine „gemeinsame“ Finanzierung liegt nicht vor, wenn Maßnahmen von Bund und Ländern „parallel“ finanziert werden.

2 Bund-Gemeinde-Verhältnis

Fallgruppe B 2 :
Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes liegt bei Bundesdienststellen; Empfänger der Zahlungen sind die Gemeinden/GV aufgrund öffentlich-rechtlicher Beziehungen. Es handelt sich somit um einen Zahlungsverkehr innerhalb des „öffentlichen Bereichs“. Solche Ausgaben sind im Bundeshaushalt als Zahlungen an Gemeinden/GV zu veranschlagen. Die Gemeinden/GV vereinnahmen diese Beträge korrespondierend.
Für die Veranschlagung im Bundeshaushalt und in den kommunalen Haushalten kommen folgende Gruppierungsnummern in Betracht:

Darstellung der Gruppierungsnummern

Beispiele:

Kostenanteil des Bundes für Bundesgartenschau
Zuweisungen des Bundes gemäß Artikel 106 Abs. 8 GG (Ausgleichsleistungen)

Fallgruppe E2:
Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Bundes liegt bei kommunalen Dienststellen; Empfänger der Zahlungen sind Dritte. Die mittelbewirtschaftenden kommunalen Dienststellen weisen die zuständigen Bundeskassen zur Auszahlung der Mittel an die Dritten an. Die Haushaltsmittel des Bundes berühren somit nicht die kommunalen Haushalte. Diese Mittel sind im Bundeshaushalt, soweit es sich nicht um Personal- und sächliche Verwaltungsausgaben handelt, als Zahlungen an „sonstige Bereiche“ zu veranschlagen (zum Beispiel Hauptgruppen/Obergruppen/Gruppen Nummern 66 bis 68, 697 bis 699, 7, 81 bis 83, 86 und 89).

Beispiele:

Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz ( USG)
Leistungen für den erweiterten Katastrophenschutz

3 Land-Gemeinde-Verhältnis

Fallgruppe C 3 :
Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Landes liegt bei Landesdienststellen; Empfänger der Zahlungen sind Dritte. Empfänger können auch die Gemeinden/GV sein, wenn den Zahlungen privatrechtliche Beziehungen zugrunde liegen. Es handelt sich insoweit nicht um einen Zahlungsverkehr innerhalb des „öffentlichen Bereichs“. Solche Ausgaben sind im Landeshaushalt nicht als Zahlungen an Gemeinden/GV, sondern, soweit es sich nicht um sächliche Verwaltungsausgaben, zum Beispiel Mieten und so weiter handelt, als Zahlungen an „sonstige Bereiche“ zu veranschlagen (zum Beispiel Obergruppen 66 bis 68, 86, 89). Die Gemeinden/GV vereinnahmen diese Beträge korrespondierend.

Beispiele:

Erwerb von Kraftfahrzeugen
Mieten und Pachten für Grundstücke, Gebäude und Räume, auch wenn der Eigentümer eine Gebietskörperschaft ist.

Fallgruppe D 3 :
Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Landes liegt bei Landesdienststellen; Empfänger der Zahlungen sind die Gemeinden/GV aufgrund öffentlich-rechtlicher Beziehungen. Es handelt sich somit um einen Zahlungsverkehr innerhalb des „öffentlichen Bereichs“. Solche Ausgaben sind im Landeshaushalt als Zahlungen an Gemeinden/GV zu veranschlagen. Die Gemeinden/GV vereinnahmen die Beträge korrespondierend.
Für die Veranschlagung im Landeshaushalt und in den kommunalen Haushalten kommen folgende Gruppierungsnummern in Betracht:

Darstellung der Gruppierungsnummern

Beispiel:

Leistungen der Länder im Rahmen des kommunalen Finanzausgleichs

Fallgruppe E 3 :
Die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel des Landes liegt bei kommunalen Dienststellen; Empfänger der Zahlungen sind Dritte. Die mittelbewirtschaftenden kommunalen Dienststellen weisen die zuständigen Landeskassen zur Auszahlung der Mittel an die Dritten an. Die Haushaltsmittel des Landes berühren somit nicht die kommunalen Haushalte. Diese Mittel sind im Landeshaushalt, soweit es sich nicht um Personal- und sächliche Verwaltungsausgaben handelt, als Zahlungen an „sonstige Bereiche“ zu veranschlagen (zum Beispiel bei Hauptgruppen/Obergruppen/Gruppen Nummern 66 bis 68, 697 bis 699, 7, 81 bis 83, 86 und 89).

Beispiel:

Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz
2
Der haushaltsrechtliche Begriff der Zuwendungen ist für die haushaltssystematische Einordnung nicht entscheidend.

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Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsABl. SDr. 2009 Nr. 2, S. 50
Fsn-Nr.: 520-V09.4

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 1. Januar 2009

Fassung gültig bis: 31. Dezember 2010