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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung

Vollzitat: Sächsische Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung vom 16. Oktober 2008 (SächsGVBl. S. 612), die zuletzt durch die Verordnung vom 17. Juli 2019 (SächsGVBl. S. 600) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz
über die Aufwandsentschädigung für Bürokosten der Gerichtsvollzieher
(Sächsische Gerichtsvollzieherentschädigungsverordnung – SächsGVEVO)

Vom 16. Oktober 2008

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2019

Aufgrund von § 49 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2008 (BGBl. I S. 1582, 1583) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Nr. 9 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Übertragung von Zuständigkeiten zum Erlass von Rechtsverordnungen im Bereich der Rechtspflege auf das Sächsische Staatsministerium der Justiz (Zuständigkeitsübertragungsverordnung Justiz – ZustÜVOJu) vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 501), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 6. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 336, 337) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

§ 1
Grundsatz der Aufwandsentschädigung

(1) Die planmäßig oder hilfsweise im Außendienst beschäftigten Gerichtsvollzieher erhalten zur Abgeltung der ihnen durch die Verpflichtung zur Einrichtung und Unterhaltung eines Büros entstehenden Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung nach den folgenden Vorschriften.

(2) Hilfskräfte, die im Bedarfsfall mit der Wahrnehmung einzelner Gerichtsvollziehergeschäfte beauftragt werden, erhalten die notwendigen Aufwendungen auf Nachweis erstattet.

§ 2
Aufwandsentschädigung für Sachkosten

(1) Zur Abgeltung der einem Gerichtsvollzieher entstehenden Sachkosten wird eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 975 Euro pro Kalendermonat gewährt.

(2) Beamte, die weniger als einen Monat als Gerichtsvollzieher eingesetzt sind, erhalten pro Kalendertag ein Dreißigstel des Monatsbetrags.1

§ 2a
Aufwandsentschädigung für Sachkosten
bei Überschreitung von Schwellenwerten

Die Aufwandsentschädigung für Sachkosten nach § 2 Absatz 1 erhöht sich bei im jeweiligen Kalenderjahr insgesamt eingenommenen Vollstreckungsgebühren in Höhe von

1.
mehr als 45 000 Euro um monatlich 50 Euro,
2.
mehr als 53 000 Euro um monatlich 100 Euro,
3.
mehr als 60 000 Euro um monatlich 150 Euro,
4.
mehr als 68 000 Euro um monatlich 200 Euro und
5.
mehr als 76 000 Euro um monatlich 250 Euro.2

§ 3
Aufwandsentschädigung für Personalkosten

(1) 1Notwendige und angemessene Aufwendungen eines Gerichtsvollziehers für die entgeltliche Beschäftigung von Büro- und Schreibhilfen werden pro Kalendermonat bis zur Höhe eines Betrags entschädigt, der einem halben Monatsentgelt nach der Entgeltgruppe 5 Entwicklungsstufe 4 der für das Tarifgebiet Ost geltenden Entgelttabelle zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006, in der jeweils geltenden Fassung, zuzüglich der durch den Gerichtsvollzieher als Arbeitgeber zu entrichtenden Sozial- und gesetzlichen Unfallversicherungsbeiträge entspricht. 2Dieser Höchstbetrag vermindert sich bei teilzeitbeschäftigten Gerichtsvollziehern entsprechend dem Verhältnis der Arbeitszeit. 3Zahlungen von Sozialleistungsträgern oder anderen öffentlichen Stellen auf das Arbeitsentgelt sind von dem Gerichtsvollzieher mitzuteilen und bei der Entschädigungszahlung zu berücksichtigen.

(2) 1Lag die durchschnittliche Arbeitsbelastung des Gerichtsvollziehers im Vorjahr nach dem geltenden Belastungsmaßstab höher als 120 Prozent oder niedriger als 80 Prozent, so erhöht oder verringert sich der Höchstbetrag nach Absatz 1 für das laufende Kalenderjahr je angefangene 10 Prozentpunkte um jeweils 10 Prozent. 2War der Gerichtsvollzieher im Vorjahr noch nicht als Gerichtsvollzieher im Außendienst beschäftigt, ist die durchschnittliche Arbeitsbelastung aller Gerichtsvollzieher im Freistaat Sachsen des Vorjahres zugrunde zu legen.

(3) 1Der Gerichtsvollzieher hat die Notwendigkeit und Angemessenheit der nach Absatz 1 geltend gemachten Aufwendungen dem nach § 5 Absatz 1 für die Festsetzung zuständigen Präsidenten nachzuweisen. 2Hierzu hat er folgende Angaben über die Büro- und Schreibhilfe zu machen und diese durch den Arbeitsvertrag oder sonstige geeignete Urkunden zu belegen:

1.
Name, Vorname, Wohnung,
2.
Geburtsdatum, Geburtsort,
3.
frühere Beschäftigung,
4.
Tag der Einstellung,
5.
Vergütung und Vergütung für Überstunden,
6.
Kündigungsfrist,
7.
werktägliche Arbeitszeit und Sonntagsarbeit.

3Darüber hinaus hat er die auf die Büro- oder Schreibkraft übertragenen Arbeiten anzugeben. 4Jede Änderung hat der Gerichtsvollzieher unverzüglich anzuzeigen. 5Nimmt der Gerichtsvollzieher die Leistungen eines Bürodienstleisters in Anspruch, gelten die Sätze 1 bis 3 mit Ausnahme des Satzes 2 Nummer 2 und 3 entsprechend.3

§ 4
Besondere Aufwandsentschädigung und Aufwandsentschädigung bei Verhinderung

(1) 1Reichen aus besonderen Gründen die nach den §§ 2 bis 3 zustehenden Entschädigungsbeträge nicht aus, die für die Einrichtung und Unterhaltung des Büros notwendigen Ausgaben zu decken, setzt der nach § 5 Absatz 1 zuständige Präsident auf Antrag ergänzend eine besondere Aufwandsentschädigung fest. 2Der Gerichtsvollzieher hat die entstandenen höheren Sach- und Personalkosten nachzuweisen und die Gründe für die Notwendigkeit der Mehrkosten darzulegen.

(2) 1Ist der Gerichtsvollzieher vorhersehbar längerfristig an der tatsächlichen Ausübung der Tätigkeit gehindert oder nicht im Sinne des § 1 im Außendienst beschäftigt, wird eine Aufwandsentschädigung nur für die Kosten gewährt, die dennoch zwangsläufig anfallen und die für die Sicherstellung der unverzüglichen Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes notwendig sind. 2Der Gerichtsvollzieher kann von dem nach § 5 Absatz 1 zuständigen Präsidenten eine Auskunft darüber einholen, ob seine voraussichtliche Abwesenheit als längerfristig anzusehen ist.4

§ 5
Festsetzung und Auszahlung der Aufwandsentschädigung

(1) 1Die Höhe der dem Gerichtsvollzieher nach den §§ 2 und 3 zustehenden monatlichen Aufwandsentschädigungen sowie der Aufwandsentschädigung nach § 4 setzt der Präsident des Landgerichts, in dessen Zuständigkeitsbereich die Dienstbehörde des Gerichtsvollziehers gelegen ist, durch Bescheid fest und teilt diese dem Landesamt für Steuern und Finanzen mit. 2Ist die Dienstbehörde des Gerichtsvollziehers mit einem Präsidenten besetzt, erfolgt die Festsetzung und Mitteilung durch diesen. 3Die Festsetzung und Mitteilung sind solange gültig, bis sie durch eine neue ersetzt werden.

(1a) 1Die Aufwandsentschädigung nach § 2a wird nach Ablauf des Kalenderjahres festgesetzt. 2Legt der Gerichtsvollzieher die voraussichtliche Höhe der in dem Kalenderjahr anfallenden Aufwandsentschädigung nach § 2a schlüssig dar, wird ein monatlicher Vorschuss auf die voraussichtlich entstehende monatliche Aufwandsentschädigung nach § 2a festgesetzt. 3Der monatliche Vorschuss ist bei der Festsetzung nach Satz 1 anzurechnen. 4Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(2) 1Kann die Höhe der monatlichen Aufwendungen für die entgeltliche Beschäftigung von Büro- und Schreibhilfen nach § 3 im Voraus nicht bestimmt werden, wird die Aufwandsentschädigung für Personalkosten abweichend von Absatz 1 nach Ablauf des Kalenderjahres festgesetzt. 2Legt der Gerichtsvollzieher die voraussichtliche Höhe der in dem Kalenderjahr anfallenden Aufwendungen schlüssig dar, wird ein monatlicher Vorschuss festgesetzt, der bei der Festsetzung der Aufwandsentschädigung nach Satz 1 anzurechnen ist. 3Die tatsächliche Höhe der Aufwendungen hat der Gerichtsvollzieher bis zum 31. Januar des Folgejahres nachzuweisen. 4Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Stellt der nach Absatz 1 zuständige Präsident fest, dass geltend gemachte Aufwendungen ganz oder teilweise nicht entschädigungsfähig sind, lehnt er insoweit die Festsetzung durch schriftlichen Bescheid unter Angabe der Gründe gegenüber dem Gerichtsvollzieher ab.

(4) 1Zu der beabsichtigten Entscheidung über Aufwandsentschädigungen nach § 4 holt der nach Absatz 1 zuständige Präsident vorab die Zustimmung des Präsidenten des Oberlandesgerichts ein. 2Teilt der Präsident des Oberlandesgerichts binnen einer Woche keine Bedenken gegen die beabsichtigte Entscheidung mit, gilt die Zustimmung als erteilt.

(5) 1Die Geschäftsprüfung nach den §§ 72 und 79 der Gerichtsvollzieherordnung erstreckt sich auch auf die Feststellungen zu den Aufwendungen für Personalkosten gemäß § 3 und den höheren Sach- und Personalkosten gemäß § 4 Absatz 1. 2Die diesbezüglichen Feststellungen sind dem nach Absatz 1 zuständigen Präsidenten unverzüglich mitzuteilen. 3Dieser entscheidet nach Maßgabe der §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. März 2017 (BGBl. I S. 626) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ob und in welchem Umfang die Festsetzung nach Absatz 1 zurückzunehmen oder zu widerrufen ist.

(6) 1Das Landesamt für Steuern und Finanzen zahlt dem Gerichtsvollzieher die nach Absatz 1 mitgeteilte Entschädigung und den Vorschuss nach Absatz 1a Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 bis zum ersten Werktag des laufenden Monats aus. 2Die Entschädigung nach Absatz 1a Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird unverzüglich nach der Mitteilung ausgezahlt. 3Überzahlte Beträge hat der Gerichtsvollzieher zurückzuzahlen; das Landesamt für Steuern und Finanzen darf sie mit künftig auszuzahlenden Aufwandsentschädigungen verrechnen.5

§ 6
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz über die Abgeltung der Bürokosten der Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollzieher-Entschädigungs-Verordnung – SächsGVEntschVO) vom 11. Dezember 2003 (SächsGVBl. 2004 S. 8), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Mai 2008 (SächsGVBl. S. 336), außer Kraft.6

Dresden, den 16. Oktober 2008

Der Staatsminister der Justiz
Geert Mackenroth

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 15, S. 612
    Fsn-Nr.: 242-25/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2019