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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

ESF-Richtlinie Beschäftigungsförderung

Vollzitat: ESF-Richtlinie Beschäftigungsförderung vom 26. August 2008 (SächsABl. S. 1185), die durch die Verwaltungsvorschrift vom 29. Januar 2009 (SächsABl. S. 417) geändert worden ist

1
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie gilt die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 124, S. 36).
2
Nach § 261 Absatz 3 SGB III liegen Arbeiten im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dient, liegen nicht im öffentlichen Interesse. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das Arbeitsergebnis auch den in der Maßnahme beschäftigten Arbeitnehmern zugute kommt, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeiten nicht zu einer Bereicherung Einzelner führen.
3
Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie gelten die „Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten“ (ABl. EU Nr. C 244, S. 2).