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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Naturparkes „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Stadt Jöhstadt

Vollzitat: Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Naturparkes „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Stadt Jöhstadt vom 18. April 2008 (SächsGVBl. S. 305)

Verordnung
des Regierungspräsidiums Chemnitz
zur Änderung des Naturparkes „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Stadt Jöhstadt

Vom 18. April 2008

Aufgrund von §§ 20 und 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das durch Artikel 64 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 181) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1
Änderung der Schutzvorschrift

Im Bereich der in § 2 näher dargestellten Fläche auf dem Gebiet der Stadt Jöhstadt im Landkreis Annaberg wird die Grenze zwischen der Entwicklungszone und der Schutzzone II im Sinne von § 4 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Naturpark „Erzgebirge/Vogtland“ (Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland) vom 9. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 202, 380), die zuletzt durch Verordnung vom 23. August 2004 (SächsGVBl. S. 477) geändert worden ist, geändert.

§ 2
Gegenstand der Umzonierung

(1) 1Eine zwischen dem Gewerbestandort „Zechensteig“ und der Zollstraße befindliche Fläche wird aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt. 2Diese Fläche umfasst folgende Flurstücke der Gemarkung Jöhstadt: 528/2, 529, 530 und 537. 3Die Größe dieser Fläche beträgt 2,7 Hektar.

(2) 1Die Grenze zwischen der Entwicklungszone und der Schutzzone II ist in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 18. April 2008 im Maßstab 1 : 3 500 mit einer violett gefärbten Linie eingetragen. 2Die in die Entwicklungszone überführte Fläche ist dort rot unterlegt dargestellt. 3Die von der Zonierungsänderung betroffene Fläche ist außerdem auf einer topografischen Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 18. April 2008 im Maßstab 1 : 25 000 rot eingetragen. 4Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Darstellung auf der Flurkarte. 5Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Chemnitz, den 18. April 2008

Regierungspräsidium Chemnitz
Noltze
Regierungspräsident

Karten

Übersichtskarte

Flurkarte

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 7, S. 305
    Fsn-Nr.: 653

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 31. Mai 2008