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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Historische Fassung war gültig vom 23.11.1991 bis 31.12.1992

Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen

Vollzitat: Sächsisches Gesetz zur Ausführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 14. November 1991 (SächsGVBl. S. 379), das durch Artikel 9 § 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1992 (SächsGVBl. S. 287) geändert worden ist

Sächsisches Gesetz
zur Ausführung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen
(SächsLandwVerfAusfG)

Vom 14. November 1991

Der Sächsische Landtag hat am 25. Oktober 1991 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1
Ehrenamtliche Richter

(1) Die ehrenamtlichen Richter im Sinne des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953 (BGBl. I S. 667), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2847), werden auf Grund von Vorschlagslisten für die Kreisgerichte und die Bezirksgerichte von den Präsidenten der Bezirksgerichte berufen.

(2) Die Präsidenten bestimmen für die Gerichte ihres Geschäftsbereiches die erforderliche Zahl der ehrenamtlichen Richter.

§ 2
Vorschlagslisten

(1) Die Vorschlagslisten für die ehrenamtlichen Richter werden für die Kreisgerichte und für die Bezirksgerichte jeweils in getrennten Listen vom Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten nach Anhörung der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsverbände aufgestellt.

(2) Die Vorschlagslisten sind mindestens drei Monate vor Ablauf der Amtszeit der ehrenamtlichen Richter den in § 1 Abs. 1 bezeichneten Präsidenten jeweils für ihren Geschäftsbereich vorzulegen.

§ 3
Befähigung zum ehrenamtlichen Richter

(1) Als ehrenamtliche Richter sind Personen vorzuschlagen, die die Anforderungen nach § 4 Abs. 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen erfüllen und von ihrer Persönlichkeit her die Gewähr dafür bieten, daß sie ihr Amt entsprechend den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaates ausüben. Unter den Vorgeschlagenen sollen sich in angemessener Zahl Pächter und Nebenerwerbslandwirte sowie mindestens eine Person aus dem Personenkreis des § 35 des Bundesvertriebenengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBl. I S. 1565, 1807), zuletzt geändert durch Anlage 1 Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt 1 Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889), befinden.

(2) Die Zahl der vorgeschlagenen Personen soll das Eineinhalbfache der erforderlichen Zahl der ehrenamtlichen Richter betragen.

(3) Die ehrenamtlichen Richter sollen jeweils nur für ein Gericht vorgeschlagen werden.

§ 4
Persönliche Angaben

Für jeden Vorgeschlagenen sind anzugeben:

1.
Name und Vorname,
2.
Anschrift,
3.
Geburtsdatum und Geburtsort,
4.
Stellung im Beruf, insbesondere ob und wieviel Land er als selbstbewirtschaftender Eigentümer, als Verpächter oder als Pächter besitzt oder zuletzt besessen hat,
5.
ob er dem Personenkreis nach § 35 des Bundesvertriebenengesetzes angehört,
6.
ob und für welches Gericht er bereits früher als ehrenamtlicher Richter im Sinne des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen berufen oder vorgeschlagen war,
7.
ob er erklärt hat, nicht für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit tätig gewesen zu sein.

§ 5
Ergänzungsliste

Läßt sich für ein Gericht aus den vorgeschlagenen Personen die erforderliche Anzahl von ehrenamtlichen Richtern nicht berufen, so fordern die in § 1 Abs. 1 bezeichneten Präsidenten eine Ergänzungsliste an. Sie bestimmen dabei, wie viele Personen vorzuschlagen sind und wie viele von ihnen einer der in § 3 Abs. 1 Satz 2 genannten Personengruppen angehören sollen. Im übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes für die Ergänzungsliste entsprechend.

§ 6
Amtsenthebung

Ein ehrenamtlicher Richter ist seines Amtes zu entheben, wenn er von seiner Persönlichkeit her nicht die Gewähr dafür bietet, daß er sein Amt entsprechend den Grundsätzen des demokratischen und sozialen Rechtsstaates ausübt.

§ 7
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 14. November 1991

Der Ministerpräsident
In Vertretung
Heinz Eggert
Stellvertretender Ministerpräsident

Der Staatsminister der Justiz
Steffen Heitmann

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1991 Nr. 28, S. 379

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 23. November 1991

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 1992