1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst vom 6. September 1996 (SächsGVBl. S. 468), die durch die Verordnung vom 25. April 2008 (SächsGVBl. S. 428) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst
(SächsFwAPO-gD)

Vom 6. September 1996

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. August 2008

Aufgrund von § 18 Abs. 2 und § 38 Abs. 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen ( SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Juli 1996 (SächsGVBl. S. 281), wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Ausbildung und Prüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst im Freistaat Sachsen.

§ 2
Befähigung

Durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und das Bestehen der Laufbahnprüfung wird die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst erworben. Ein Anspruch auf Beschäftigung im öffentlichen Dienst wird dadurch nicht begründet.

§ 3
Ziel der Ausbildung

(1) Ziel der Ausbildung ist es, Beamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen und Fähigkeiten für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst geeignet sind.

(2) Der Anwärter ist auf allen Gebieten des Brandschutzes gründlich auszubilden und mit den Aufgaben eines Beamten des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes praktisch und theoretisch vertraut zu machen. Der Vorbereitungsdienst soll ferner die Befähigung vermitteln, selbständig Führungsaufgaben wahrzunehmen. Außerdem soll das Verständnis für rechtliche, wirtschaftliche, kulturelle und soziale Zusammenhänge gefördert werden.

Zweiter Abschnitt
Vorbereitungsdienst

§ 4
Einstellungsvoraussetzungen

(1) Zum Vorbereitungsdienst kann zugelassen werden, wer

1.
die persönlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
2.
das Abschlußzeugnis einer Fachhochschule, einer Hochschule oder einer vergleichbaren ausländischen höheren technischen Lehranstalt für eine Fachrichtung besitzt, die der Verwendung bei der Feuerwehr förderlich ist,
3.
das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
4.
mindestens 165 cm groß ist,
5.
nach amtsärztlichem Gutachten über die erforderliche gesundheitliche und körperliche Eignung für den feuerwehrtechnischen Dienst verfügt,
6.
das Deutsche Schwimmabzeichen – Bronze – erworben hat oder gleichwertige Leistungen nachweist.

(2) Über die Vergleichbarkeit der Ausbildungsgänge nach Absatz 1 Nr. 2 entscheidet das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern.

(3) Die Einstellungsbehörde kann Ausnahmen von der Mindestgröße zulassen.

(4) Der Landespersonalausschuß kann auf Antrag der obersten Dienstbehörde Ausnahmen von der Altersgrenze nach Absatz 1 Nr. 3 zulassen. § 44 SächsLVO bleibt unberührt.

§ 5
Einstellungsbehörden

(1) Einstellungsbehörden sind

1.
das Staatsministerium des Innern,
2.
die Gemeinden.

(2) Die Übernahme in den Vorbereitungsdienst ist bei der Einstellungsbehörde zu beantragen.

(3) Ist eine Gemeinde nicht zugleich Ausbildungsbehörde, so darf sie einen Bewerber nur einstellen, wenn eine Ausbildungsstelle sich vorher schriftlich bereit erklärt hat, dem Bewerber die Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Wege der Abordnung zu ermöglichen.

§ 6
Bewerbungsunterlagen

(1) Vor der Einstellung in den Vorbereitungsdienst sind vorzulegen:

  1.
Geburtsurkunde, gegebenenfalls Heiratsurkunde,
  2.
Nachweis über die Rechtsstellung als Deutscher im Sinne des Grundgesetzes oder über die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
  3.
Lebenslauf,
  4.
beglaubigte Abschriften von Schulabschlußzeugnissen,
  5.
beglaubigte Abschriften von Zeugnissen und Nachweisen über die in § 4 Abs. 1 Nr. 2 geforderten Abschlüsse,
  6.
beglaubigte Abschriften von Zeugnissen und Nachweisen über die bisherige Tätigkeit, insbesondere über eine Berufsausbildung oder Berufstätigkeit vor, während und nach dem Studium,
  7.
Erklärung des Bewerbers, ob gegen ihn wegen des Verdachts einer Straftat ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
  8.
Erklärung über geordnete wirtschaftliche Verhältnisse,
  9.
amtsärztliches Gesundheitszeugnis, nicht älter als drei Monate,
10.
Lichtbild, nicht älter als ein Jahr,
11.
gegebenenfalls Antrag auf Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst.

(2) Bei der Entscheidung über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst muß ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes) vorliegen, das nicht älter als drei Monate sein soll. Das Führungszeugnis ist vom Bewerber bei der Meldebehörde zur Vorlage bei der Einstellungsbehörde zu beantragen. Die Einstellungsbehörde kann weitere für die Einstellung notwendige Unterlagen anfordern.

§ 7
Beamtenverhältnis

Der zum Vorbereitungsdienst zugelassene Bewerber wird von der Einstellungsbehörde unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Brandoberinspektoranwärterin/zum Brandoberinspektoranwärter ernannt.

§ 8
Dauer des Vorbereitungsdienstes

Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre und besteht aus einer praktischen und theoretischen Ausbildung, die auch bei einer Ausbildungsstelle im Sinne von § 11 Abs. 1 in anderen Ländern erfolgen kann, sowie der Laufbahnprüfung. Die praktische Ausbildung darf ein Jahr nicht unterschreiten; § 12 bleibt unberührt. Er verlängert sich bis zum Tag der mündlichen Prüfung, wenn die Laufbahnprüfung erst nach Ablauf des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes beendet wird und der Anwärter nicht zuvor entlassen worden ist.

§ 9
Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich wie folgt:

Gliederung des Vorbereitungsdienstes
Abschnitt Lehrgang Dauer
Abschnitt I Brandmeisterlehrgang und Einsatzdienst einschließlich Gruppenführeraufgaben 11 Monate,
Abschnitt II Brandoberinspektorenausbildung, davon mindestens sechs Monate bei mindestens zwei auswärtigen Berufsfeuerwehren 8 Monate,
Abschnitt III Brandoberinspektorenlehrgang und Laufbahnprüfung einschließlich häuslicher Vorbereitung auf die Prüfung 5 Monate.

(2) Die Ausbildungsbehörde kann Abschnitt I oder II des Vorbereitungsdienstes um bis zu einen Monat kürzen und dafür andere Abschnitte entsprechend verlängern, wenn dies der Ausbildung förderlich ist.

(3) Der Brandoberinspektorenlehrgang wird in der Regel einmal im Jahr an der Landesfeuerwehrschule durchgeführt. Das Staatsministerium des Innern gibt Beginn und Dauer des Lehrgangs im Sächsischen Amtsblatt bekannt.

(4) Zum Brandoberinspektorenlehrgang wird von der Einstellungsbehörde gemeldet, wer bis zum Beginn des Lehrgangs die Abschnitte I und II des Vorbereitungsdienstes abgeleistet haben wird. Der Meldung sind beizufügen:

1.
ein Personalbogen,
2.
die dienstliche Beurteilung durch die Ausbildungsbehörde,
3.
das Arbeitsverzeichnis,
4.
eine Erklärung, ob der Brandoberinspektoranwärter schon einmal zu einer Laufbahnprüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst gemeldet war, gegebenenfalls wo und mit welchem Ergebnis.

(5) Der Brandoberinspektorenlehrgang besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht nach einem von der Landesfeuerwehrschule aufzustellenden Lehrplan. Der Lehrplan bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums des Innern und wird im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht.

§ 10
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsleiter

(1) Ausbildungsbehörden sind:

1.
die Landesfeuerwehrschule Sachsen,
2.
die Gemeinden mit Berufsfeuerwehr.

(2) Ausbildungsleiter ist ein vom Leiter der Ausbildungsbehörde bestellter Beamter, der mindestens die Befähigung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst besitzt, oder ein vergleichbarer Angestellter.

§ 11
Ausbildungsstellen

(1) Ausbildungsstellen sind

1.
die Landesfeuerwehrschule Sachsen,
2.
die Berufsfeuerwehren,
3.
die Landesdirektionen.

(2) Die Ausbildungsbehörde weist den Anwärter den Ausbildungsstellen zu.

(3) Einer Ausbildungsstelle dürfen nur so viele Anwärter zugewiesen werden, wie sich mit dem Ziel einer gründlichen Ausbildung vereinbaren läßt.

(4) Bei der Ausbildungsstelle ist der Anwärter vom Leiter der Ausbildungsstelle auszubilden (Ausbilder). Sofern eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist, kann auch ein anderer Bediensteter mit der Ausbildung beauftragt werden. 1

§ 12
Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst

Auf den Vorbereitungsdienst kann die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde Zeiten einer beruflichen Tätigkeit, die der Ausbildung förderlich sind und nach Abschluß des Studiums nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 abgeleistet wurden, bis zu insgesamt sechs Monaten auf die Abschnitte I und II des Vorbereitungsdienstes anrechnen.

§ 13
Ausbildungsinhalt, Ausbildungsplan

(1) Der Anwärter wird von der Ausbildungsbehörde durch praktische und theoretische Ausbildung auf die Aufgaben eines Beamten des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes vorbereitet.

(2) Die Ausbildungsbehörde erstellt nach Maßgabe der §§ 8 bis 12 für jeden Anwärter einen Ausbildungsplan, in dem Dauer und Reihenfolge der Ausbildung im einzelnen festgelegt werden.

(3) Der Anwärter ist auf Verlangen der Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde oder der Prüfungsbehörde verpflichtet, während des Vorbereitungsdienstes außer am Brandmeisterlehrgang und am Brandoberinspektorenlehrgang an weiteren Fachvorträgen und Lehrgängen teilzunehmen.

§ 14
Arbeitsverzeichnis

Der Anwärter führt während der Abschnitte I und II des Vorbereitungsdienstes ein Arbeitsverzeichnis und legt es nach Abschluß jedes Ausbildungsabschnittes oder Teilabschnittes der Ausbildungsbehörde vor. Eintragungen sind vom Ausbildungsleiter zu bestätigen.

§ 15
Beurteilungen

Jede Ausbildungsstelle hat alsbald nach Beendigung der Ausbildung Angaben über die Art und Dauer der Beschäftigung zu machen und eine Beurteilung über die Leistungen und das dienstliche Verhalten des Anwärters abzugeben. Die Beurteilung muß erkennen lassen, ob der Anwärter das Ziel des Ausbildungsabschnittes oder -teilabschnittes erreicht hat. Die Leistungen des Anwärters sind mit einer Note und einer Punktzahl nach § 32 zu bewerten, wenn die Ausbildungsdauer mindestens einen Monat betragen hat.

§ 16
Urlaub

(1) Bei der Erteilung von Erholungsurlaub sind die Erfordernisse der Ausbildung zu berücksichtigen. Während des Brandmeister- und Brandoberinspektorenlehrganges soll kein Urlaub gewährt werden.

(2) Die Ausbildungsbehörde kann im Einvernehmen mit der Einstellungsbehörde Urlaub aus sonstigen Gründen nach § 15 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Urlaub der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Urlaubsverordnung – SächsUrIVO) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 123), geändert durch Verordnung vom 15. Dezember 1995 (SächsGVBl. 1996 S. 57), bis zu zwei Monaten auf den Vorbereitungsdienst anrechnen, wenn der Urlaub der Ausbildung förderlich ist.

§ 17
Ausfallzeiten, Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

(1) Die Einstellungsbehörde kann im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde anordnen, daß während der Ausbildung wegen Krankheit oder aus anderen Gründen versäumte Zeit nachzuholen ist, soweit sie einen Monat übersteigt; der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.

(2) Hat der Anwärter das Ziel der Ausbildung in einzelnen Abschnitten oder Teilabschnitten des Vorbereitungsdienstes nicht erreicht, so kann die Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Ausbildungsbehörde den Vorbereitungsdienst um die erforderliche Dauer, höchstens jedoch um sechs Monate verlängern.

Dritter Abschnitt
Laufbahnprüfung

§ 18
Prüfungsbehörde

Prüfungsbehörde ist die Landesfeuerwehrschule Sachsen.

§ 19
Prüfungsausschuß

(1) Für die Laufbahnprüfung wird ein Prüfungsausschuß gebildet. Seine Mitglieder sind bei ihrer Tätigkeit als Prüfer unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.

(2) Dem Prüfungsausschuß gehören an:

1.
ein Beamter des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes oder des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes als Vorsitzender,
2.
zwei Beamte des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes von Gemeinden mit Berufsfeuerwehr,
3.
zwei Beamte des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes der Landesfeuerwehrschule Sachsen,
4.
ein Beamter des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes der staatlichen Innenverwaltung.

(3) Das Staatsministerium des Innern bestellt die in Absatz 2 genannten Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Dauer von vier Jahren im Einvernehmen mit ihrer jeweiligen Dienstbehörde, längstens jedoch für die Dauer ihres Hauptamts. Die Wiederbestellung ist zulässig. Wird anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds ein neues Mitglied bestellt, so erfolgt die Bestellung nur für den Rest der Amtszeit. Die nach Absatz 2 Nr. 2 und 4 zu bestellenden Beamten oder Angestellten der Gemeinden werden vom Städte- und Gemeindetag vorgeschlagen.

(4) Die nach Absatz 2 zu bestellenden Mitglieder müssen Beamte auf Lebenszeit sein; anstelle von Beamten können auch vergleichbare Angestellte bestellt werden.

(5) Für jedes Mitglied nach Absatz 2 wird ein Stellvertreter bestellt. Die Absätze 3 und 4 gelten entsprechend.

(6) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder geladen und der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens drei weitere Mitglieder anwesend sind. Der Prüfungsausschuß entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

§ 20
Schriftführer

Die Prüfungsbehörde bestellt einen Schriftführer. Der Schriftführer unterstützt den Vorsitzenden bei der Vorbereitung und Durchführung der Laufbahnprüfung und fertigt über den Verlauf der Prüfung sowie über die Beratungen und Beschlüsse des Prüfungsausschusses eine Niederschrift.

§ 21
Zeit und Ort der Prüfung

(1) Zeitpunkt und Ort der Laufbahnprüfung bestimmt die Prüfungsbehörde mit Zustimmung des Staatsministeriums des Innern.

(2) Der Anwärter hat an der ersten auf die Ableistung der Abschnitte I und II seines Vorbereitungsdienstes folgenden Prüfung teilzunehmen.

§ 22
Art und Durchführung der Prüfung

(1) Die Laufbahnprüfung setzt sich aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Prüfungsteil zusammen.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und bestimmt die Erstprüfer und die Zweitprüfer für die einzelnen Prüfungsfächer.

(3) Der Prüfungsausschuß kann aus seinen Mitgliedern Prüfungsgruppen bilden, die mindestens aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehen, und diese mit der Abnahme der praktischen und der mündlichen Prüfung in einem, mehreren oder allen Prüfungsfächern beauftragen.

(4) Die Aufsicht in der schriftlichen Prüfung führt der Schriftführer oder ein anderer von der Prüfungsbehörde beauftragter Beamter oder Angestellter. Der Aufsichtsführende fertigt über den Ablauf der schriftlichen Prüfung eine Niederschrift.

§ 23
Zweck und Inhalt der Prüfung

(1) In der Prüfung soll festgestellt werden, ob der Anwärter die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes besitzt.

(2) Prüfungsfächer sind:

1.
in der schriftlichen Prüfung
 
a)
Staatsbürger-, Rechts- und Verwaltungskunde,
 
b)
Brennen und Löschen, Löschmittel, Löschwasserversorgung,
 
c)
Einsatztechnik,
 
d)
Einsatztaktik,
 
e)
vorbeugender Brandschutz;
2.
in der praktischen Prüfung
 
a)
Einsatz mit einer taktischen Einheit von Zugstärke beim Rettungs-, Lösch- oder Hilfeleistungseinsatz oder Planspiele,
 
b)
eine Lehrprobe aus einem Fach des schriftlichen oder mündlichen Teils der Prüfung;
3.
in der mündlichen Prüfung
 
a)
Staatsbürger-, Rechts- und Verwaltungskunde,
 
b)
Gerätekunde,
 
c)
Feuerlöschtaktik,
 
d)
vorbeugender Brandschutz.

§ 24
Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung ist je eine Aufgabe aus den in § 23 Abs. 2 Nr. 1 genannten Fächern zu bearbeiten. Die Bearbeitungszeiten betragen in den Prüfungsfächern

Bearbeitungszeiten
Buchstabe Prfungsfach Dauer
a) Staatsbürger-, Rechts- und Verwaltungskunde 150 Minuten,
b) Brennen und Löschen, Löschmittel, Löschwasserversorgung 120 Minuten,
c) Einsatztechnik 150 Minuten,
d) Einsatztaktik 120 Minuten,
e) vorbeugender Brandschutz 120 Minuten.

(2) Über die Prüfungsarbeiten einschließlich der Hilfsmittel beschließt der Prüfungsausschuß auf Vorschlag der Prüfer. Es können Aufgaben zur Wahl gestellt werden.

(3) Die Plätze in dem Prüfungsraum werden vor Beginn jeder schriftlichen Arbeit verlost. Der Schriftführer oder der Aufsichtsführende fertigt eine Liste über die Sitzplätze der einzelnen Prüfungsteilnehmer an.

(4) Der Prüfungsteilnehmer versieht seine Arbeiten mit einer für sämtliche Aufgaben gleichen Kennziffer. Die Kennziffern werden vor Beginn der schriftlichen Prüfung vom Schriftführer verlost. Der Schriftführer fertigt eine Liste über die Kennziffern der einzelnen Prüfungsteilnehmer an, die er in einem Umschlag verschließt und versiegelt. Die Liste darf den Mitgliedern des Prüfungsausschusses und den Prüfern nicht vor Abschluß der Bewertung der schriftlichen Arbeiten bekanntgegeben werden.

(5) Der Prüfungsteilnehmer muß die Arbeiten spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit dem Aufsichtsführenden abgeben. Dieser vermerkt auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Abgabe. Nach Ablauf der Bearbeitungszeit stellt der Aufsichtsführende fest, welcher Prüfungsteilnehmer keine Arbeit abgegeben hat, und vermerkt dies in der Prüfungsniederschrift.

§ 25
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind von den nach § 22 Abs. 2 bestimmten Erst- und Zweitprüfern unabhängig voneinander zu begutachten und mit je einer Punktzahl nach § 32 zu bewerten. Zwischenpunktzahlen sind nicht zulässig. Die Bewertung ist schriftlich zu begründen.

(2) Weichen die Bewertungen der Prüfer einer Arbeit um nicht mehr als zwei Punkte voneinander ab, gilt der Durchschnitt als Punktzahl. Bei größeren Abweichungen setzt, wenn die Prüfer sich nicht einigen oder bis auf zwei Punkte annähern, der Prüfungsausschuß im Rahmen der Vorschläge der Prüfer die Punktzahl fest. Zwischenpunktzahlen sind nicht zulässig. Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen.

(3) Gibt der Prüfungsteilnehmer eine Arbeit nicht oder nicht rechtzeitig ab, so wird diese mit null Punkten bewertet.

§ 26
Ausschluß von der weiteren Prüfung

Wer in mehr als einem Fach der schriftlichen Prüfung nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 nicht mindestens fünf Punkte erhält, hat die Prüfung nicht bestanden. Er ist von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen. Dies wird ihm vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses schriftlich mitgeteilt.

§ 27
Praktische Prüfung

(1) Die praktische Prüfung soll spätestens vier Wochen nach Beendigung der schriftlichen Prüfung stattfinden.

(2) Die Aufgaben der praktischen Prüfung stellt der Prüfungsausschuß. Jeder Prüfungsteilnehmer wird in dem Prüfungsfach nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a etwa 45 Minuten geprüft.

(3) Die Lehrprobe nach § 23 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b soll mindestens 15 Minuten und höchstens 30 Minuten dauern. Die Themen werden ausgelost und dem Prüfungsteilnehmer eine Woche vor der Lehrprobe bekanntgegeben.

§ 28
Bewertung der praktischen Prüfung

Die Leistungen in der praktischen Prüfung werden vom Prüfungsausschuß, im Fall des § 22 Abs. 3 auf Vorschlag der Prüfungsgruppe, nach § 32 bewertet. Zwischenpunktzahlen sind nicht zulässig.

§ 29
Mündliche Prüfung

(1) Jeder Prüfungsteilnehmer wird in den in § 23 Abs. 2 Nr. 3 genannten Prüfungsfächern mündlich geprüft. Der Prüfungsausschuß bestimmt, ob und welche Prüfungsteilnehmer außer in den Fächern der mündlichen Prüfung auch in den Fächern nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b, c und d mündlich geprüft werden.

(2) Die mündliche Prüfung eines jeden Prüfungsteilnehmers soll in jedem Prüfungsfach 15 Minuten dauern. Werden mehrere Prüfungsteilnehmer zusammen geprüft, so verlängert sich die Prüfungszeit entsprechend. Mehr als vier Prüfungsteilnehmer dürfen nicht zusammen geprüft werden.

§ 30
Bewertung der mündlichen Prüfung

(1) Die Leistungen des Prüfungsteilnehmers in der mündlichen Prüfung werden vom Prüfungsausschuß, im Fall des § 22 Abs. 3 auf Vorschlag der Prüfungsgruppe, nach § 32 bewertet. Zwischenpunktzahlen sind nicht zulässig.

(2) Wird ein Prüfungsteilnehmer nach § 29 Abs. 1 in einem Fach der schriftlichen Prüfung mündlich geprüft, so wird eine Punktzahl für die mündliche Prüfung in diesem Fach nicht erteilt. Die nach § 25 ermittelte Punktzahl kann lediglich um bis zu zwei Punkte vermindert oder verbessert werden.

§ 31
Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Nach Abschluß der mündlichen Prüfung setzt der Prüfungsausschuß die Endnote fest.

(2) Die Punktzahlen für die einzelnen Prüfungsteile (§ 22 Abs. 1) werden aus dem Mittelwert der Einzelbewertungen gebildet. Das Ergebnis wird bis auf zwei Dezimalen errechnet.

(3) Die nach den §§ 25, 28 und 30 ermittelten Punktzahlen werden wie folgt gewichtet:

1. schriftliche Prüfung
vierfach,
2. praktische Prüfung
dreifach,
3. mündliche Prüfung
dreifach.

Die Summe der gewichteten Punktzahlen wird durch zehn geteilt. Das Ergebnis wird bis auf zwei Dezimalen errechnet.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer mindestens die Durchschnittspunktzahl 5,00 erreicht hat.

(5) Bei bestandener Prüfung ist die Durchschnittspunktzahl auf eine ganze Punktzahl zu runden (Endpunktzahl). Beträgt der Dezimalwert mehr als 0,49, ist aufzurunden; im übrigen ist abzurunden. Aus der Endpunktzahl ist gemäß § 32 die Gesamtnote zu ermitteln. Endpunktzahl und Gesamtnote bilden das Prüfungsergebnis.

(6) Im Anschluß an die Beratungen des Prüfungsausschusses nach der mündlichen Prüfung wird dem Prüfungsteilnehmer das Prüfungsergebnis durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt.

§ 32
Prüfungsnoten und Punktzahlen

Die einzelnen Prüfungsleistungen sind mit Prüfungsnoten und Punktzahlen wie folgt zu bewerten:

Bewertung
Prüfungsnote Punktzahl Prüfungsleistung
Prüfungsnote Punktzahl Prüfungsleistung
sehr gut 14 und 15 eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,
gut 11 bis  13 eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,
befriedigend  8 bis  10 eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht,
ausreichend  5 bis   7 eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft  2 bis   4 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
ungenügend  0 bis   1 eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

§ 33
Niederschrift

(1) In der Niederschrift über den Verlauf der Prüfung sind festzuhalten:

1.
Ort, Tag und Dauer der Prüfung,
2.
die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses und der Prüfer, die bei der Prüfung mitgewirkt haben,
3.
die Namen der Prüfungsteilnehmer,
4.
die Bewertung der schriftlichen Arbeiten,
5.
die in der praktischen und mündlichen Prüfung erzielten Punktzahlen,
6.
die Endpunktzahlen und die Gesamtnoten,
7.
die Entscheidungen des Prüfungsausschusses,
8.
Unregelmäßigkeiten in der Prüfung.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 34
Prüfungszeugnis

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis über das Prüfungsergebnis. Sind die Prüfungsleistungen mit der Prüfungsnote „ausreichend“ bewertet worden, wird im Zeugnis nur angegeben, daß die Prüfung bestanden ist.

(2) Das Prüfungszeugnis wird vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterzeichnet und mit dem Dienstsiegel der Prüfungsbehörde versehen.

§ 35
Fernbleiben, Rücktritt

(1) Bleibt ein Prüfungsteilnehmer ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde der Prüfung fern oder tritt er ohne Genehmigung der Prüfungsbehörde von ihr zurück, so gilt sie als nicht bestanden.

(2) Genehmigt die Prüfungsbehörde das Fernbleiben oder den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn wichtige Gründe vorliegen, insbesondere wenn der Prüfungsteilnehmer durch Krankheit an der Ablegung der Prüfung verhindert ist. Die Prüfungsbehörde kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangen.

(3) Ein nachträglicher Rücktritt wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen Rücktrittsgrundes kann nicht genehmigt werden, wenn sich der Prüfungsteilnehmer dem schriftlichen, praktischen oder mündlichen Teil der Prüfung in Kenntnis dieses Grundes unterzogen hat.

(4) Wer durch Krankheit oder einen anderen wichtigen Grund vorübergehend verhindert ist, an der mündlichen oder praktischen Prüfung teilzunehmen, setzt die Prüfung nach Wegfall des Hinderungsgrundes an einem von der Prüfungsbehörde zu bestimmenden Termin fort.

(5) Die Einstellungsbehörde bestimmt auf Vorschlag der Prüfungsbehörde, ob und welchen weiteren Vorbereitungsdienst der Anwärter zu leisten hat.

§ 36
Täuschungsversuch, Verstoß gegen die Ordnung

(1) Der Prüfungsausschuß kann die Arbeit mit null Punkten bewerten oder den Prüfungsteilnehmer von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen, wenn er es unternimmt, das Ergebnis einer schriftlichen Prüfungsarbeit durch Täuschung oder durch Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder wenn er sich sonst eines erheblichen Verstoßes gegen die Prüfungsordnung schuldig macht. Kann eine Entscheidung des Prüfungsausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, so entscheidet dessen Vorsitzender.

(2) Wird der Prüfungsteilnehmer von der Prüfung ausgeschlossen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) Die Prüfungsbehörde kann das Prüfungsergebnis ändern oder die Prüfung für nicht bestanden erklären, wenn sich nachträglich herausstellt, daß eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag. Dies gilt nicht, wenn seit Beendigung der Prüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind. Die Sätze 1 und 2 gelten für die praktische und mündliche Prüfung entsprechend.

§ 37
Gewährleistung der Chancengleichheit

Treten während des Prüfungsverfahrens Umstände ein, die die Chancengleichheit erheblich beeinträchtigen können, so kann die Prüfungsbehörde anordnen, daß einzelne oder alle Prüfungsteilnehmer die Prüfung oder einzelne Teile der Prüfung zu wiederholen haben.

§ 38
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden, so kann er sie einmal beim nächsten Termin wiederholen.

(2) Die Einstellungsbehörde bestimmt auf Vorschlag der Prüfungsbehörde nach Feststellung des Prüfungsergebnisses, ob und gegebenenfalls welchen weiteren Vorbereitungsdienst der Anwärter zu leisten hat.

§ 39
Prüfungsakten

Die Prüfungsakten verbleiben bei der Prüfungsbehörde. Prüfungsteilnehmer können auf Antrag innerhalb eines Jahres nach Abschluß der Prüfung ihre Prüfungsakten einsehen.

Vierter Abschnitt
Aufstieg in den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst

§ 40
Voraussetzungen für den Aufstieg

(1) Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes können zur Ausbildung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst zugelassen werden, wenn sie

1.
nach ihrer Persönlichkeit, nach ihren Prüfungsnoten in der Laufbahnprüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst sowie nach ihren bisherigen Leistungen für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst in besonderem Maße geeignet sind,
2.
sich in einer Dienstzeit von mindestens vier Jahren seit der ersten Verleihung eines Amtes des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes bewährt und ein Beförderungsamt erreicht haben.

(2) Für die Zulassung zum Aufstieg gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.

(3) Die Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes in ihrer Rechtsstellung.

§ 41
Einführung

(1) Der Beamte wird bei einer Ausbildungsbehörde in die Aufgaben des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes eingeführt.

(2) Die Einführungszeit dauert drei Jahre. Sie kann von der Einstellungsbehörde im Einvernehmen mit der Prüfungsbehörde gekürzt werden, soweit der Beamte während seiner bisherigen Tätigkeit die für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst erforderlichen Kenntnisse erworben hat. Die praktische und die theoretische Einführungszeit dürfen jeweils um höchstens sechs Monate gekürzt werden. Von der Einführungszeit sind mindestens sechs Monate bei verschiedenen Berufsfeuerwehren zu absolvieren.

(3) Der Beamte hat während der Einführungszeit an einem Brandoberinspektorenlehrgang an der Landesfeuerwehrschule teilzunehmen.

(4) Im übrigen gelten für die Einführungszeit § 3 Abs. 2, § 9, § 10 Abs. 2 und §§ 14 bis 17 entsprechend.

§ 42
Prüfung

Nach erfolgreicher Einführung ist die Laufbahnprüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst als Aufstiegsprüfung abzulegen. § 21 Abs. 2 gilt entsprechend.

Fünfter Abschnitt

§ 43
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 6. September 1996

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 23, S. 468
    Fsn-Nr.: 28-281-x.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008

    Fassung gültig bis: 14. Juli 2011