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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Staatsvertrag über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Stiftung Kulturfonds

Vollzitat: Staatsvertrag über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Stiftung Kulturfonds vom 5. April 1995 (SächsGVBl. S. 325)

Zustimmungsgesetz

Staatsvertrag
über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Stiftung Kulturfonds

Stand 2. 2. 1995

In dem Willen, die im Rechtssystem der Bundesrepublik Deutschland unerläßlichen gesetzlichen Grundlagen für die Organisation und Tätigkeit der am 24. September 1990 als Nachfolgeeinrichtung des Kulturfonds der Deutschen Demokratischen Republik errichteten und auf Grund des Einigungsvertrages im vereinten Deutschland als juristische Person weiter bestehenden Stiftung Kulturfonds zu schaffen, schließen

das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt und
der Freistaat Thüringen

den nachstehenden Staatsvertrag.

Artikel 1
Rechtsstellung und Sitz

Die Stiftung Kulturfonds ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Berlin.

Artikel 2
Stiftungszweck

1Zweck der Stiftung ist die Förderung zeitgenössischer Kunst und Kultur, insbesondere der Künstlerinnen und Künstler im Zuständigkeitsbereich der Vertragsparteien. 2Die Stiftung hat die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils geltenden Fassung zu erfüllen. 3Das Nähere regelt die Satzung.

Artikel 3
Vermögen und Finanzierung

(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus Grundstücken, Wertpapieren und anderen Vermögenswerten.

(2) 1Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert zu erhalten. 2Die Stiftung finanziert sich aus den Erträgen ihres Vermögens und aus dem, was ihr durch Zuwendungen aus öffentlichen und privaten Mitteln zufließt, sofern diese nicht zur Erhöhung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

(3) Die Erträge des Stiftungsvermögens dürfen nur zur Verwirklichung des Stiftungszwecks, zur Bestreitung der Kosten der Stiftung und zur Erhöhung des Stiftungsvermögens verwendet werden.

Artikel 4
Organe

Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und der Vorstand.

Artikel 5
Stiftungsrat

(1) 1Die Regierungen der Vertragsparteien entsenden je einen Landesvertreter als stimmberechtigtes Mitglied in den Stiftungsrat. 2Der Vorsitzende des Kuratoriums und zwei Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sind weitere stimmberechtigte Mitglieder. 3Die Satzung kann ein Recht des zuständigen Bundesministeriums vorsehen, einen Vertreter des Bundes als weiteres Mitglied in den Stiftungsrat zu entsenden.

(2) 1Die Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens werden von den Landesvertretern im Stiftungsrat einvernehmlich berufen. 2Die Amtsperiode beträgt zwei Jahre, erneute Berufung ist zulässig. 3Für vorzeitig ausscheidende Mitglieder sind Ersatzmitglieder für den Rest der Amtsperiode zu berufen.

(3) 1Für jeden Landesvertreter sowie für den Vorsitzenden des Kuratoriums ist ein Stellvertreter zu bestellen. 2Anderweitige Vertretungen sind ausgeschlossen.

(4) Den Vorsitz im Stiftungsrat führen in zweijährigem Wechsel nach Maßgabe der alphabetischen Folge der Ländernamen die Landesvertreter; beginnend mit Sachsen-Anhalt.

Artikel 6
Zuständigkeit und Verfahren des Stiftungsrats

(1) 1Der Stiftungsrat entscheidet über alle Fragen von grundsätzlicher oder besonderer wirtschaftlicher Bedeutung. 2Die Satzung kann bestimmte Arten von Geschäften an die Zustimmung des Stiftungsrats binden.

(2) Der Stiftungsrat überwacht die Tätigkeit des Vorstands und vertritt die Stiftung ihm gegenüber gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der Stiftungsrat beschließt mit der Mehrheit seiner Mitglieder, darunter mindestens drei Landesvertretern.

(4) Das Weiterer regelt die Satzung.

Artikel 7
Vorstand

(1) 1Der Vorstand besteht aus dem Geschäftsführer. 2Er wird vom Stiftungsrat für mindestens drei, höchstens fünf Jahre bestellt; wiederholte Bestellung ist möglich. 3Die Bestellung kann unbeschadet der Rechte aus dem Dienstvertrag aus wichtigem Grund widerrufen werden.

(2) Der Stellvertreter des Geschäftsführers wird von diesem nach Zustimmung des Stiftungsrats angestellt.

(3) 1Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. 2Er trifft für den Fall seiner Verhinderung Vorsorge durch Vollmachterteilung. 3Die Erteilung einer Generalvollmacht bedarf der vorherigen Zustimmung des Stiftungsrats.

(4) Das Nähere regelt die Satzung.

Artikel 8
Kuratorium

(1) 1Das Kuratorium besteht aus bis zu neun unabhängig tätigen Sachverständigen verschiedener Kunst- und Kulturbereiche. 2Es berät den Stiftungsrat und den Vorstand in allen den Stiftungszweck betreffenden Fragen und entscheidet über Förderanträge. 3Die Zuständigkeit des Stiftungsrats nach Artikel 6 Abs. 1 bleibt unberührt. 4Die Mitglieder des Kuratoriums werden von den Landesvertretern und den Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens im Stiftungsrat mit Zweidrittelmehrheit berufen.

(2) Das Weitere regelt die Satzung.

Artikel 9
Ausschluß der Gesamtvollstreckung

Eine Gesamtvollstreckung in das Vermögen der Stiftung ist ausgeschlossen.

Artikel 10
Anzuwendendes Landesrecht

(1) Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gilt das Recht des Sitzlandes; insoweit hat die Stiftung die Rechtsstellung einer landesunmittelbaren juristischen Person.

(2) 1Bei der entsprechenden Anwendung der Landeshaushaltsordnung des Sitzlandes tritt an die Stelle des zuständigen Fachressorts und des Finanzressorts der Landesregierung die Gesamtheit der Landesvertreter im Stiftungsrat. 2Einer Genehmigung der dem Vorstand vom Stiftungsrat zu erteilenden Entlastung durch staatliche Stellen bedarf es nicht.

Artikel 11
Rechtsaufsicht

(1) 1Die Stiftung unterliegt der Rechtsaufsicht, die durch das Sitzland ausgeübt wird. 2Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sollen grundsätzlich vor deren Durchführung den anderen vertragschließenden Ländern angezeigt werden. 3Das Sitzland ist verpflichtet, auf Verlangen wenigstens eines der vertragschließenden Länder rechtsaufsichtliche Maßnahmen einzuleiten.

(2) Umfang und Mittel der Rechtsaufsicht richten sich nach dem Recht des Sitzlandes.

(3) 1Für die Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie der Jahresrechnung ist der Rechnungshof des Sitzlandes zuständig. 2Ein von ihm zu erstattender Bericht ist statt dem Parlament des Sitzlandes den Vertragsparteien zu übersenden.

Artikel 12
Satzung

1Der Stiftungsrat erläßt die Satzung der Stiftung. 2Der Beschluß bedarf der Zustimmung sämtlicher Landesvertreter. 3Dasselbe gilt für Satzungsänderungen.

Artikel 13
Kündigung

(1) 1Dieser Staatsvertrag kann von jeder der Vertragsparteien zum Ende eines jeden Jahres, erstmals mit Wirkung zum Ende des Jahres 1997, mit einer Frist von 12 Monaten gekündigt werden. 2Die Kündigung muß schriftlich gegenüber allen anderen Vertragsparteien erfolgen.

(2) 1Wird der Staatsvertrag von weniger als der Hälfte der Vertragsparteien gekündigt, so besteht die Stiftung nach dem Wirksamwerden der Kündigung fort. 2Sie ist dann verpflichtet, den Vertragsparteien, die gekündigt haben, innerhalb von einem Jahr nach dem Wirksamwerden der Kündigung 70 v. H. und innerhalb von zwei Jahren weitere 30 v. H. des in Artikel 14 genannten Anteils auszuzahlen.

Artikel 14
Auflösung und Liquidation der Stiftung

1Die Stiftung ist aufgelöst, wenn mindestens die Hälfte der Vertragsparteien diesen Staatsvertrag gekündigt hat. 2In diesem Falle ist sie bis zum Wirksamwerden der zeitlich zuletzt erfolgten, zur Auflösung führenden Kündigung in der Weise zu liquidieren, daß jede der Vertragsparteien einen Anteil am nach Begleichung der Verbindlichkeiten verbleibenden Stiftungsvermögen erhält. 3Der Anteil berechnet sich aus dem Verhältnis der Zahl der Einwohner der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen und der Zahl der Einwohner des in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Teils des Landes Berlin zu der Gesamtzahl der Einwohner des in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebietes zum 31. Dezember  1990. 4Liegenschaften, die im Gebiet einer der Vertragsparteien liegen, sind zuerst dieser anzubieten. 5Die Bestimmungen über die Auseinandersetzung einer ungeteilten Erbengemeinschaft gelten entsprechend.

Artikel 15
Änderungen im Rechtsstatus von Vertragsparteien

1Im Falle einer staatsrechtlichen Vereinigung der Länder Berlin und Brandenburg gehen alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf das neue Land über und werden von ihm als einer Vertragspartei wahrgenommen. 2Der nach Artikel 5 zu entsendende Landesvertreter im Stiftungsrat ist neu zu bestimmen.

Artikel 16
Übergangsbestimmungen

(1) 1Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt die Satzung der Stiftung Kulturfonds außer Kraft, soweit sie nicht mit den Bestimmungen dieses Staatsvertrages vereinbar ist. 2Im übrigen tritt die Satzung sechs Monate nach Inkrafttreten des Staatsvertrages außer Kraft.

(2) 1Die Amtszeit des Stiftungsrats endet mit der Neukonstituierung, spätestens zum Ende des dritten vollen Kalendermonats nach dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages. 2Entsprechendes gilt für das Kuratorium; die Frist nach Satz 1 beginnt für das Kuratorium am Tage der Neukonstituierung des Stiftungsrats.

(3) Der Vorstand ist spätestens bis zum Ende des dritten vollen Kalendermonats nach der Neukonstituierung des Stiftungsrats neu zu bestellen.

Artikel 17
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) 1Dieser Staatsvertrag tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die letzte der von den vertragschließenden Ländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden bei der Senatskanzlei des Landes Berlin hinterlegt ist. 1 2Die Senatskanzlei des Landes Berlin teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(2) Der Staatsvertrag tritt außer Kraft, wenn die Stiftung nach Artikel 14 aufgelöst und liquidiert ist.

(3) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens und des Außerkrafttretens dieses Staatsvertrages ist in den amtlichen Verkündungsblättern der Vertragsparteien bekanntzumachen.

Unterschriften
Bundesland zuständig
Land Berlin: Eberhard Diepgen
Land Brandenburg: Manfred Stolpe
Land Mecklenburg-Vorpommern: Bernd Seite
Freistaat Sachsen: Kurt Biedenkopf
Land Sachsen-Anhalt: Reinhard Höppner
Freistaat Thüringen: Bernhard Vogel

Potsdam, am 5. April 1995

1
in Kraft: 1. Dezember 1995 (Bek vom 6. Dezember 1995, SächsGVBl. S. 430)

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 26, S. 325
    Fsn-Nr.: 70-8V

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Dezember 1995