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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Jägerprüfungsordnung

Vollzitat: Jägerprüfungsordnung vom 1. Oktober 1997 (SächsGVBl. S. 589), die durch Artikel 12 der Verordnung vom 5. Dezember 2001 (SächsGVBl. S. 734) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
über die Jägerprüfung
(Jägerprüfungsordnung – JPrO)

Vom 1. Oktober 1997

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2002

Aufgrund von §§ 29 Abs. 1, 54 Abs. 4 des Sächsischen Landesjagdgesetzes (SächsLJagdG) vom 8. Mai 1991 (SächsGVBl. S. 67), geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261), wird verordnet:

Erster Abschnitt
Jägerprüfung

§ 1
Prüfungsbehörde

Für die Durchführung der Jägerprüfung sind die unteren Jagdbehörden zuständig.

§ 2
Prüfungsausschuß

(1) Jede untere Jagdbehörde bestellt mindestens einen Prüfungsausschuß. Die unteren Jagdbehörden können gemeinsame Prüfungsausschüsse bestellen, wenn dies wegen der geringen Anzahl an Bewerbern zweckmäßig erscheint.

(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden und vier weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder müssen jagdpachtfähig sein. Es dürfen höchstens zwei Mitglieder Bedienstete einer Jagdbehörde sein. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses soll der unteren Jagdbehörde angehören. Der Prüfungsausschuß wird nach Anhörung der örtlichen Kreisjägervereinigung auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter bestellt. Eine Abberufung aus wichtigem Grund ist nach Anhörung der örtlichen Kreisjägervereinigung zulässig.

(3) Die untere Jagdbehörde bestellt für jeden Prüfungsausschuß einen Protokollführer. Dieser unterstützt den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bei der Vorbereitung und Durchführung der Prüfung und fertigt eine Niederschrift über die Prüfung.

(4) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse bedürfen der Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig.

(5) Die Tätigkeit der Mitglieder des Prüfungsausschusses ist ehrenamtlich. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind unabhängig und nicht an Weisungen gebunden. Sie werden von der unteren Jagdbehörde zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit hierüber verpflichtet. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.

(6) Ein Mitglied des Prüfungsausschusses darf an der Prüfung nicht mitwirken, wenn geprüft wird

1.
sein Ehegatte, früherer Ehegatte oder sein Verlobter;
2.
ein in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grade Verwandter oder ein durch Annahme als Kind Verwandter;
3.
ein in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis zum zweiten Grade Verschwägerter;
4.
eine von ihm kraft Gesetzes oder Rechtsgeschäftes vertretene Person oder
5.
eine Person, zu der das Mitglied in einem dienstlichen Über- oder Unterordnungsverhältnis steht.

Befangenheitsgründe sind dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor Beginn der Prüfung schriftlich mitzuteilen. Über das Vorliegen eines Befangenheitsgrundes entscheidet der Prüfungsausschuß.

§ 3
Gegenstand der Prüfung

(1) Die Prüfung besteht aus folgenden Prüfungsabschnitten:

1.
dem jagdlichen Schießen;
2.
der schriftlichen Prüfung;
3.
der mündlich-praktischen Prüfung.

Sie ist in dieser Reihenfolge durchzuführen.

(2) In der schriftlichen und der mündlich-praktischen Prüfung hat der Bewerber ausreichende Kenntnisse in den in § 15 Abs. 5 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849), zuletzt geändert durch Anlage 1 Kapitel VI Sachgebiet F Abschnitt II Nr. 1 des Einigungsvertrages in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. II S. 885), aufgeführten Sachgebieten sowie in Ökologie und Biotoppflege nachzuweisen.

(3) Die in Absatz 2 genannten Sachgebiete gliedern sich in folgende Prüfungsfächer:

1.
Tierarten, Wildhege, Wildbiologie, Jagdbetrieb einschließlich Fallenjagd, Wildschadensverhütung, Land- und Waldbau, Ökologie und Biotoppflege;
2.
Waffenrecht, Waffentechnik und Führung von Jagdwaffen einschließlich Faustfeuerwaffen;
3.
Jagdhundewesen, Wildhygiene, Wildkrankheiten und Behandlung des erlegten Wildes;
4.
Jagd-, Tierschutz- sowie Naturschutz- und Landschaftspflegerecht.

§ 4
Jagdliche Ausbildung

(1) Die jagdliche Ausbildung erfolgt in einem von der höheren Jagdbehörde anerkannten Ausbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung. Der Lehrgang muß eine theoretische und eine praktische Ausbildung beinhalten und mindestens 120 Stunden umfassen. Die Zeiten für das Übungsschießen, das auch den Umgang mit der Faustfeuerwaffe umfassen muß, sind in den 120 Stunden nicht eingeschlossen. Die Lehrpläne sind laufend fortzuschreiben und jeweils nach Ablauf von fünf Jahren erneut zur Anerkennung einzureichen.

(2) Von der nach Absatz 1 vorgeschriebenen Ausbildungszeit muß mindestens ein Drittel auf eine praktische Ausbildung in einem Jagdbezirk entfallen. Im Rahmen der praktischen Ausbildung sind insbesondere Kenntnisse über den Jagdbetrieb einschließlich Fallenjagd, den Bau jagdlicher Einrichtungen und die Behandlung erlegten Wildes zu vermitteln. Der Bewerber hat zusätzlich die Anwesenheit bei einer Jagdhundeprüfung nachzuweisen.

(3) Als Nachweis über die jagdliche Ausbildung gelten auch

1.
entsprechende Nachweise von behördlich zugelassenen Ausbildern anderer Bundesländer,
2.
die bestandene Diplomvorprüfung im Rahmen des Studiums der Forstwissenschaft an der Technischen Universität Dresden, sofern diese Prüfung das Fach Jagdkunde und jagdliches Schießen einschließlich Waffenhandhabung umfaßt.

(4) Ein Ausbildungslehrgang ist von der höheren Jagdbehörde anzuerkennen, wenn dessen Leiter jagdpachtfähig und Inhaber eines Jahresjagdscheines ist, Zugang zu einem für die Ausbildung geeigneten Jagdbezirk hat, über einen brauchbaren Jagdhund und neben ausreichendem jagdlichen Anschauungsmaterial über die erforderliche Anzahl von geeigneten Lehrkräften verfügt. Die höhere Jagdbehörde ist berechtigt, die Einhaltung der Lehrpläne sowie die fachliche und didaktische Eignung der in den Vorbereitungslehrgängen eingesetzten Lehrkräfte unangemeldet zu prüfen. Sie kann die Abberufung ungeeigneter Lehrkräfte verlangen.

§ 5
Zeit, Ort und Form der Prüfung

(1) Die Prüfung findet einmal im Jahr, in der Regel im Frühjahr, statt. Tag und Uhrzeit der schriftlichen Prüfung setzt die oberste Jagdbehörde landeseinheitlich fest. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung und bestimmt die Fach- und Zweitprüfer für die einzelnen Prüfungsfächer. Die Prüfung ist nichtöffentlich. Stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie notwendige Hilfskräfte können bei allen Prüfungsabschnitten anwesend sein. Vertretern der obersten und der höheren Jagdbehörde ist jederzeit die Kontrolle des ordnungsgemäßen Ablaufes der Prüfung gestattet.

(2) Die untere Jagdbehörde bereitet die Prüfung und das Prüfungsschießen im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vor. Sie legt Ort, Tag und Uhrzeit des jagdlichen Schießens sowie den Zeitpunkt der mündlich-praktischen Prüfung fest.

(3) Die Bewerber sind mindestens zwei Wochen vor Prüfungsbeginn von der unteren Jagdbehörde zu laden.

§ 6
Anmeldung zur Prüfung

(1) Bewerber für die Jägerprüfung haben bis spätestens drei Monate vor dem Termin der schriftlichen Prüfung bei der örtlich zuständigen unteren Jagdbehörde einen schriftlichen Antrag auf Zulassung zur Jägerprüfung zu stellen.

(2) Der Anmeldung sind beizufügen:

1.
bei Minderjährigen (Mindestalter bei Meldeschluß 15 Jahre und sechs Monate) eine schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters;
2.
der Nachweis über den Besuch von mindestens 120 Unterrichtsstunden eines Ausbildungslehrganges gemäß § 4 Abs. 1, der nicht länger als vier Jahre zurückliegen darf.

(3) Der Bewerber hat die Erteilung eines polizeilichen Führungszeugnisses zur Vorlage bei der unteren Jagdbehörde nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz so rechtzeitig bei der Meldebehörde zu beantragen, daß das Zeugnis der unteren Jagdbehörde spätestens bis zur Anmeldung vorliegt. Ausländer haben außerdem fristgerecht einen dem polizeilichen Führungszeugnis nach Satz 1 entsprechenden Nachweis ihres Heimatlandes zu erbringen, sofern ihnen dies möglich und zumutbar ist. Das polizeiliche Führungszeugnis und der diesem Zeugnis entsprechende Nachweis sollen bei der Entscheidung über die Zulassung des Bewerbers zur Prüfung nicht älter als sechs Monate sein.

(4) Bewerber, deren Anmeldungsunterlagen nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorliegen oder denen der Jagdschein nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesjagdgesetzes versagt werden müßte, sind zur Prüfung nicht zuzulassen. Bewerbern, denen nach § 17 Abs. 2 Nr. 4 des Bundesjagdgesetzes der Jagdschein versagt werden könnte, kann die Zulassung versagt werden.

§ 7
Rücktritt von der Prüfung

(1) Kann ein Bewerber aus Gründen, die er nachweislich nicht zu vertreten hat, an einem Prüfungsabschnitt nicht teilnehmen, so kann er diesen Prüfungsabschnitt bei der nächsten Jägerprüfung nachholen, es sei denn, es bestehen zwischenzeitlich Gründe für eine Zurückweisung nach § 6 Abs. 4. § 3 Abs. 1 bleibt unberührt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses stellt auf Antrag fest, ob eine vom Bewerber nicht zu vertretende Verhinderung vorgelegen hat. Das Ergebnis ist dem Bewerber schriftlich mitzuteilen.

(2) Kann der Bewerber bei der nächsten Jägerprüfung nicht zur Fortsetzung der Prüfung zugelassen werden oder bleibt er der Prüfung fern, stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest, daß die Prüfung nicht bestanden ist.

§ 8
Jagdliches Schießen

(1) Die Prüfung im jagdlichen Schießen wird durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, den Fachprüfer und mindestens ein weiteres Mitglied des Prüfungsausschusses abgenommen. Wird in Gruppen geprüft, so ist der Vorsitzende abwechselnd bei den Prüfungsgruppen anwesend. Die Bewerber sind vor Beginn der Prüfung über die Sicherheitsvorschriften zu belehren; die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben auf deren Einhaltung zu achten. Die im Prüfungsabschnitt „jagdliches Schießen“ Beteiligten müssen vor Prüfungsbeginn eine ausreichende Haftpflichtversicherung in Höhe von 500 000 EUR für Personenschäden und 50 000 EUR für Sachschäden nachweisen.

(2) Das jagdliche Schießen besteht aus den Disziplinen Rehbock, Keiler, Kipphase und Wurftaube-Trap. Die Prüfung im jagdlichen Schießen ist bestanden, wenn mindestens folgende Ergebnisse erzielt werden:

1.
Rehbock:
Bei fünf Schuß auf einen stehenden Rehbock (DJV-Wildscheibe Nummer 1, Bestandteil der DJV-Schießvorschrift) müssen aus 100 m Entfernung stehend angestrichen mit einem auf Rehwild zugelassenem Kaliber und mit beliebiger Visierung und Optik mindestens drei Treffer erzielt werden. Als Treffer gelten der getroffene erste bis zehnte Ring; ein angerissener Ring gilt als getroffen. Dem Bewerber ist der Sitz des ersten Schusses anzuzeigen;
2.
Keiler:
Bei fünf Schuß auf den laufenden Keiler mit einem auf Rehwild zugelassenen Kaliber (DJV-Wildscheibe Nummer 5, Bestandteil der DJV-Schießvorschrift) müssen auf eine Entfernung von 50 m stehend freihändig aus dem jagdlichen Anschlag mit oder ohne Optik mindestens zwei Treffer erzielt werden. Als Treffer gelten der getroffene dritte bis zehnte Ring; ein angerissener Ring gilt als getroffen. Dem Bewerber ist der Sitz des ersten Schusses anzuzeigen;
3.
Kipphase:
Auf fünf in gleicher Richtung laufende Kipphasen müssen aus 35 m Entfernung mit Schrotstärke 2,5 bis 3,5 mm mindestens drei Treffer erzielt werden. Als Treffer gilt, wenn der Kipphase oder beim mehrteiligen Kipphasen ein Teil davon eindeutig kippt;
4.
Wurftaube-Trap:
Auf fünfzehn Wurftauben müssen mit höchstens 2,5 mm Schrotstärke mindestens vier Treffer erzielt werden. Als Treffer gilt, wenn von der Wurftaube mindestens ein deutlich sichtbares Stück abspringt;

und der Bewerber nicht vorsätzlich oder fahrlässig gegen die Sicherheitsvorschriften verstoßen hat. Geschossen wird nach der Schießvorschrift des Deutschen Jagdschutzverbandes e. V. (DJV-Schießvorschrift) in der am 1. September 1993 geltenden Fassung.

(3) Hat der Bewerber das jagdliche Schießen nicht bestanden, ist er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen; der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat den Bewerber hierüber durch mündliche Erklärung zu unterrichten.

(4) Erfüllt der Bewerber die Anforderungen nicht in allen Disziplinen, so kann er die nicht bestandenen Teile des jagdlichen Schießens einmal bis zum Beginn der schriftlichen Prüfung wiederholen. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt Ort und Zeitpunkt der Wiederholungsprüfung.1

§ 9
Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Bewerber Fragen aus allen Prüfungsfächern mittels eines Fragebogens nach dem Antwort-Wahl-Verfahren zu beantworten. Die unter mehreren möglichen Antworten für richtig erachtete ist durch Ankreuzen zu kennzeichnen. Der Bewerber hat in jedem Prüfungsfach mindestens ausreichende Leistungen zu erbringen. Ausreichende Leistungen hat erbracht, wer mindestens 60 vom Hundert der Fragen richtig beantwortet hat.

(2) Die oberste Jagdbehörde stellt die Fragen für jede Prüfung landeseinheitlich und gibt hierzu eine Musterlösung. Die oberste Jagdbehörde übersendet Fragebögen in ausreichender Zahl in versiegelten Umschlägen an die unteren Jagdbehörden. Die Umschläge dürfen erst bei Beginn der schriftlichen Prüfung in Gegenwart der Bewerber durch den Protokollführer geöffnet werden. Nichtbenutzte Fragebögen sind zu den Prüfungsakten zu nehmen.

(3) Die Zeit für die Beantwortung der Fragen beträgt vier Stunden. Zuerst sind die Fragebögen für das erste und zweite Prüfungsfach (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 und 2) auszugeben und nach 120 Minuten mit den Antworten einzusammeln. Nach einer Pause von 20 Minuten sind die Fragebögen für das dritte und vierte Prüfungsfach (§ 3 Abs. 3 Nr. 3 und 4) auszugeben und nach weiteren 120 Minuten mit den Antworten einzusammeln. Für die zusätzlichen Sachgebiete der Falknerprüfung stehen weitere 30 Minuten zur Verfügung.

(4) Während der schriftlichen Prüfung ist die Aufsicht so zu führen, daß die Benutzung unerlaubter Hilfsmittel auch außerhalb des Prüfungsraumes ausgeschlossen ist. Vor Beginn der schriftlichen Prüfung sind die Bewerber auf die Folgen bei Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel oder sonstiger Hilfsmittel oder sonstiger Täuschungshandlungen (§ 13) hinzuweisen.

(5) Der Fachprüfer bewertet die Antworten unter Zugrundelegung der Musterlösung.

(6) Gibt der Bewerber die Antworten in einem Prüfungsfach nicht oder nicht rechtzeitig ab, so hat er dieses Prüfungsfach nicht bestanden.

(7) Hat der Bewerber die schriftliche Prüfung nicht bestanden, so ist er von der Teilnahme an der mündlich-praktischen Prüfung ausgeschlossen. Dies ist ihm vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen.

§ 10
Mündlich-praktische Prüfung

(1) In der mündlich-praktischen Prüfung werden das theoretische Wissen und das praktische Können ermittelt. Der Bewerber hat in jedem Prüfungsfach mindestens ausreichende Leistungen zu erbringen. Eine Leistung ist ausreichend, wenn sie trotz einzelner Mängel durchschnittlichen Anforderungen entspricht.

(2) Die mündlich-praktische Prüfung wird von einer Prüfungsgruppe abgenommen, die aus zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses besteht. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt die Mitglieder der einzelnen Prüfungsgruppen und stellt gleichzeitig fest, welches Mitglied der Prüfungsgruppe als Fachprüfer und welches Mitglied als Zweitprüfer tätig wird. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist abwechselnd bei den Prüfungsgruppen anwesend. Der Bewerber hat in einem Prüfungsfach mindestens ausreichende Leistungen erbracht, wenn beide Mitglieder der Prüfungsgruppe dies übereinstimmend feststellen.

(3) Die Prüfungsfächer sind in der Reihenfolge des § 3 Abs. 3 zu prüfen. Nach der Hälfte der Prüfung ist eine Pause von 30 Minuten einzulegen. Es sollen nicht mehr als drei Bewerber gemeinsam geprüft werden. Die Prüfung soll je Bewerber und Prüfungsfach nicht länger als 15 Minuten dauern. Die Prüfung darf nicht am Tag der schriftlichen Prüfung durchgeführt werden.

§ 11
Niederschrift

(1) In die Niederschrift gemäß § 2 Abs. 3 sind insbesondere aufzunehmen:

1.
die Namen der Bewerber und der Mitglieder des Prüfungsausschusses einschließlich deren Stellvertreter, soweit diese bei der schriftlichen und mündlichen Prüfung mitgewirkt haben;
2.
die Ergebnisse des jagdlichen Schießens;
3.
die in der schriftlichen und mündlich-praktischen Prüfung erbrachten Leistungen und das Prüfungsergebnis;
4.
Entscheidungen des Prüfungsausschusses und dessen Vorsitzenden.

(2) Die Niederschrift ist von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses und vom Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 12
Prüfungsergebnis

(1) Das Prüfungsergebnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses den Bewerbern bekanntzugeben.

(2) Die Prüfung hat bestanden, wer alle Prüfungsabschnitte bestanden hat.

(3) Hat der Bewerber die Prüfung bestanden, so erhält er ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1, das von der unteren Jagdbehörde und dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Dienstsiegel der unteren Jagdbehörde zu versehen ist.

(4) Hat der Bewerber die Prüfung nicht bestanden, so erteilt die untere Jagdbehörde hierüber einen schriftlichen Bescheid.

§ 13
Ordnungsverstoß

(1) Unternimmt es ein Bewerber, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen oder verstößt er sonst vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Ordnung oder gefährdet er gröblich die Sicherheit, so kann der Prüfungsausschuß die betreffenden Prüfungsleistungen mit nicht ausreichend bewerten oder den Bewerber von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen. Erfordert die Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung ein sofortiges Eingreifen, so kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Ausschluß mündlich verfügen. Im Falle des Ausschlusses gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Erweist sich nachträglich, daß eine der Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlag oder daß der Bewerber seine Zulassung zur Prüfung durch falsche Angaben erreicht hat, so kann die untere Jagdbehörde nach Anhörung des Prüfungsausschusses die Prüfung für nicht bestanden erklären und das Prüfungszeugnis einziehen. Dies gilt nicht, wenn seit Beendigung der Jägerprüfung mehr als zwei Jahre vergangen sind.

§ 14
Jägerprüfung für Falkner

(1) Bewerber, die bereits eine Falknerprüfung nach § 15 Abs. 7 Bundesjagdgesetz bestanden haben, bestehen die Jägerprüfung, wenn sie die Prüfung im jagdlichen Schießen sowie eine schriftliche und eine mündlich-praktische Prüfung in dem Prüfungsfach gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 bestehen.

(2) Bei der Bewerbung zur Prüfung ist ein Nachweis über die bestandene Falknerprüfung vorzulegen.

§ 15
Wiederholung

Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie wiederholen.

Zweiter Abschnitt
Falknerprüfung

§ 16
Grundsätze

(1) Die Vorschriften der §§ 1 bis 15 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen des zweiten Abschnittes auch für die Durchführung der Falknerprüfung.

(2) Soll die Falknerprüfung zusammen mit der Jägerprüfung abgelegt werden, haben die Bewerber der Anmeldung zusätzlich beizufügen:

1.
eine Erklärung, daß sie an der Falknerprüfung teilnehmen wollen;
2.
einen Nachweis über die praktische Ausbildung nach § 18, die nicht länger als vier Jahre zurückliegen darf.

§ 17
Prüfungsausschuß

§ 2 Abs. 2 gilt entsprechend mit den Maßgaben, daß

1.
an die Stelle der Vereinigungen der Jäger die Vereinigungen der Falkner treten;
2.
mindestens zwei Prüfer Inhaber eines Falknerjagdscheines sind und einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen haben;
3.
die übrigen Prüfer jagdpachtfähig sind.

§ 18
Vorbereitung auf die Falknerprüfung

Die praktische Ausbildung zur Vorbereitung auf die Falknerprüfung erfolgt in einem geeigneten Jagdbezirk und erstreckt sich auf mindestens 40 Stunden. Sie ist zusätzlich zur jagdlichen Ausbildung nach § 4 abzuleisten. Die Vereinigung der Falkner legt für den Bewerber einen erfahrenen Falkner als Ausbildungspaten fest. Der Ausbildungspate hat dem Bewerber Ort und Zeit der praktischen Ausbildung schriftlich zu bestätigen. § 4 Abs. 4 gilt entsprechend.

§ 19
Inhalt der Falknerprüfung

(1) Die Falknerprüfung umfaßt in der schriftlichen Prüfung und in der mündlich-praktischen Prüfung die Fächer des § 3 Abs. 3 Nr. 1, 3 und 4. Der Prüfungsabschnitt „jagdliches Schießen“ entfällt.

(2) In der schriftlichen Prüfung ist ein weiteres Prüfungsfach mit den folgenden Sachgebieten

zu prüfen:

1.
Gesetzliche Grundlagen der Falknerei, der Greifvogelhaltung und des Greifvogelschutzes;
2.
Greifvogelkunde und -schutz;
3.
Voraussetzung für die Haltung von Greifvögeln und die Ausübung der Beizjagd;
4.
Beizwild und Verstoßen von Beizvögeln;
5.
Krankheiten der Greifvögel;
6.
Geschichte der Falknerei.

(3) In der mündlich-praktischen Prüfung, die 30 Minuten pro Bewerber nicht überschreiten soll, ist ein weiteres Prüfungsfach mit den folgenden Sachgebieten zu prüfen:

1.
Beschaffung von Greifvögeln für die Falknerei;
2.
Aufzucht von Beizvögeln;
3.
Greifvogelhaltung;
4.
Jagdform des Beizvogels;
5.
Abtragen von Beizvögeln;
6.
Helfer des Beizvogels (Jagdhunde und Frettchen).

Die Prüfung in den Sachgebieten des Satzes 1 Nr. 4 und 5 ist mit einem lebenden Beizvogel durchzuführen.

§ 20
Falknerprüfung für Jäger

(1) Bewerber, die bereits eine Jägerprüfung nach § 15 Abs. 5 Bundesjagdgesetz bestanden haben, bestehen die Falknerprüfung, wenn sie eine schriftliche und eine mündlich-praktische Prüfung in den Prüfungsfächern gemäß § 19 Abs. 2 und 3 bestehen.

(2) Bei der Bewerbung zur Prüfung ist ein Nachweis über die bestandene Jägerprüfung vorzulegen.

§ 21
Ergebnis der Falknerprüfung

(1) Die Falknerprüfung hat bestanden, wer die schriftliche und die mündlich-praktische Prüfung erfolgreich abgelegt hat.

(2) § 12 Abs. 1, 3 und 4 gilt entsprechend mit der Maßgabe, daß im Falle einer erfolgreichen Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 2 zu erteilen ist.

Dritter Abschnitt
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 22

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über die Jägerprüfung – Jägerprüfungsordnung – (JPrO) vom 5. Mai 1992 (SächsGVBl. S. 233) außer Kraft.

Dresden, den 1. Oktober 1997

Der Staatsminister
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1997 Nr. 20, S. 589

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2002

    Fassung gültig bis: 31. Juli 2004