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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zuständigkeit auf dem Gebiet der Luftaufsicht

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Zuständigkeit auf dem Gebiet der Luftaufsicht vom 9. Dezember 1992 (SächsGVBl. 1993 S. 4)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Zuständigkeit auf dem Gebiet der Luftaufsicht

Vom 9. Dezember 1992

Aufgrund von § 51 Abs. 1 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen (SächsPolG) vom 30. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 291) wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern verordnet:

§ 1

Dem Regierungspräsidium Dresden als Landespolizeibehörde wird auf dem Gebiet der Luftverkehrsverwaltung die Ausübung der Luftaufsicht (§ 29 Luftverkehrsgesetz) übertragen.

§ 2

Die örtliche Zuständigkeit des Regierungspräsidiums Dresden bei der Wahrnehmung der in § 1 übertragenen Aufgabe umfaßt das Gebiet des Freistaates Sachsen.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 12. Januar 1993 in Kraft.

Dresden, den 9. Dezember 1992

Der Staatsminister für
Wirtschaft und Arbeit
Dr. Kajo Schommer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1993 Nr. 1, S. 4
    Fsn-Nr.: 22-1.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 12. Januar 1993

    Fassung gültig bis: 20. Juli 1998