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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Änderung der Tierzuchtdurchführungsverordnung

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Änderung der Tierzuchtdurchführungsverordnung vom 30. Juni 1995 (SächsGVBl. S. 242)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten
zur Änderung der Tierzuchtdurchführungsverordnung

Vom 30. Juni 1995

Aufgrund von § 6 Abs. 2 Nr. 3, § 13 Abs. 2 und 3 Nr. 1 und 3, § 15 Abs. 2 Nr. 1 und § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. März 1994 (BGBl. I S. 601) in Verbindung mit § 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Übertragung von Ermächtigungen nach dem Tierzuchtgesetz vom 18. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 168) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten zur Durchführung des Tierzuchtgesetzes (Tierzuchtdurchführungsverordnung – TierZDVO ) vom 5. April 1993 (SächsGVBl. S. 325) wird wie folgt geändert:

  1.
§ 1 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Zuständige Behörde im Sinne von § 4 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, 2, 3a bis 6, § 9 Abs. 5 bis 7, § 14 Abs. 4, § 17 Abs. 2 und 3, § 18 und § 19a des Tierzuchtgesetzes ist das Sächsische Staatsministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten.“
  2.
§ 2 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
„Bei der Stationsprüfung im Zuchtwertteil Fleischleistung werden bei Schafen die Leistungsmerkmale Futterverwertung und Verfettung zusätzlich ermittelt und in den Zuchtwert einbezogen.“
  3.
§ 9 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Samen darf nur im Sinne von § 9 Abs. 8 Nr. 2 Buchst. b des Tierzuchtgesetzes an Tierärzte, Besamungsbeauftragte und Tierhalter (Besamer) unter Abschluß einer schriftlichen Vereinbarung ausgeliefert werden.“
  4.
§ 9 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die zuständige Behörde kann auf Antrag genehmigen, daß die Speicherung der Angaben nach Absatz 3 Nr. 2 und 3 auf elektronischen Datenträgern als Besamungsschein oder Kartei gilt.“
  5.
Nach § 16 wird folgende Vorschrift eingefügt:
 
„§ 17
Bußgeldvorschriften
 
Ordnungswidrig im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 2 des Tierzuchtgesetzes handelt, wer
  1. entgegen § 3 männliche Tiere zur Erzeugung von Nachkommen verwendet, die keine Zuchttiere im Sinne von § 2 Nr. 1 des Tierzuchtgesetzes sind;
  2. entgegen § 8 Samenportionen nicht oder nicht richtig kennzeichnet oder Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder nicht aufbewahrt;
  3. entgegen § 9 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht;
  4. entgegen § 11 Satz 3 nicht gekennzeichnete Tiere besamt;
  5. entgegen § 15 Embryonen nicht oder nicht richtig kennzeichnet oder Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder nicht aufbewahrt;
  6. entgegen § 16 Abs. 1 Aufzeichnungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht.“
  6.
§ 17 wird § 18.
  7.
In der Anlage werden in Nummer 1.1, 1.2 und 1.3 die Worte „Zuchtrichtung Milch und Fleisch“ durch die Worte „Zuchtrichtungen Milch und Zweinutzung“ ersetzt.
  8.
In Nummer 1.1.1 der Anlage erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Der Zuchtwert setzt sich aus den Zuchtwertteilen Milchleistung oder Milch- und Fleischleistung zusammen.“
  9.
In Nummer 1.3.1 der Anlage zu § 5 erhält Satz 1 folgende Fassung:
„Der Zuchtwert setzt sich aus den Zuchtwertteilen Milchleistung und Melkbarkeit oder Milchleistung, Fleischleistung und Melkbarkeit zusammen.“
10.
In Nummer 1.3 der Anlage (zu § 5) wird folgende Nummer 1.3.3 angefügt:
„1.3.3    Wird ein Zuchtwert für eine Zuchtleistung ermittelt, ist dieser anzugeben.“
11.
Nummer 3.1.1 der Anlage (zu § 5) erhält folgende Fassung:
„3.1.1    Sofern ein Ergebnis der Eigenleistungsprüfung vorliegt, muß es über dem Durchschnitt vergleichbarer Tiere liegen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 30. Juni 1995

Der Staatsminister für Landwirtschaft,
Ernährung und Forsten
Dr. Rolf Jähnichen

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 19, S. 242

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 1995

    Fassung gültig bis: 6. September 2013