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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Sparkassenverordnung

Vollzitat: Sächsische Sparkassenverordnung vom 11. Januar 2002 (SächsGVBl. S. 52), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. September 2003 (SächsGVBl. S. 388) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Geschäfte und die Verwaltung der Sparkassen
(Sächsische Sparkassenverordnung – SächsSpkVO)

Vom 11. Januar 2002

Rechtsbereinigt mit Stand vom 9. September 2003

Auf Grund von § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und § 5 Abs. 3 des Sparkassengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsSparkG) vom 3. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 190, 195) wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern verordnet:

Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Grundsatz

1Die Sparkassen dürfen alle banküblichen Geschäfte betreiben, soweit das Gesetz über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe oder die nachfolgenden Bestimmungen oder die Satzung keine Einschränkungen vorsehen. 2Die Sparkassen betreiben ihre Geschäfte im Rahmen einer zeitgemäßen Sicherheitspolitik, insbesondere einer umfassenden Risikosteuerung und Risikostreuung, entsprechend banküblichen Gepflogenheiten.2

§ 2
Kreditbegriff, Bemessungsgrundlage

(1) Kredite im Sinne dieser Verordnung sind alle Geschäfte im Sinne von § 19 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Bemessungsgrundlage ist das nach § 10 des Gesetzes über das Kreditwesen anerkannte haftende Eigenkapital.

§ 3
Regionalprinzip

1Das Geschäftsgebiet der Sparkasse ist das Gebiet ihres Trägers. 2Bei Verbundsparkassen gilt als Geschäftsgebiet der Sparkasse das vor der Übertragung der Trägerschaft auf den Sachsen-Finanzverband oder die Sachsen-Finanzgruppe bestehende Geschäftsgebiet. 3Nach § 5 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe sind folgende Ausnahmen zulässig:

1.
Geschäfte nach §§ 9 und 10,
2.
Kredite an ein inländisches öffentlich-rechtliches Kreditinstitut, eine inländische Sparkasse in privater Rechtsform oder ein Institut mit Sitz in einem Land der Zone A gemäß § 1 Abs. 5b des Gesetzes über das Kreditwesen (Zone A), das der internationalen Sparkassenorganisation angehört und
3.
Kredite an Institute im Sinne von § 1 Abs. 1b des Gesetzes über das Kreditwesen für die Abwicklung von Finanzdienstleistungen im Rahmen des Außenwirtschaftsverkehrs.3

Abschnitt 2
Allgemeine Begrenzung der Geschäftstätigkeit

§ 4
Verbundprinzip

(1) Die Sparkassen sollen als Teil der S-Finanzgruppe Produkte und Dienstleistungen der Verbundunternehmen der ostdeutschen Sparkassenorganisation und, soweit solche nicht vorhanden sind, der Unternehmen und Einrichtungen der S-Finanzgruppe sowie deren ausländischen Tochterunternehmen anbieten.

(2) Die Zusammenarbeit mit anderen Geschäftspartnern darf das Verbundprinzip nicht beeinträchtigen.

(3) Verträge zur Vermögensverwaltung sowie zur Eigenanlage in der Form von Spezialfonds sollen bei Unternehmen der S-Finanzgruppe im Sinne von Absatz 1 sowie deren ausländischen Niederlassungen und deren Tochterunternehmen abgeschlossen werden.

§ 5
Verpflichtung zur Führung von Girokonten

(1) Die Sparkasse ist verpflichtet, für natürliche Personen mit Wohnsitz im Trägergebiet auf Antrag Girokonten zur Entgegennahme von Einlagen zu führen.

(2) Eine Verpflichtung zur Führung eines Girokontos besteht nicht, wenn

1.
der Kontoinhaber Leistungen bei Kreditinstituten missbraucht hat,
2.
das Konto ein Jahr lang umsatzlos geführt wurde,
3.
das Konto kein Guthaben aufweist und der Kontoinhaber trotz Aufforderung nicht für Guthaben sorgt oder
4.
aus anderen wichtigen Gründen die Aufnahme oder Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen der Sparkasse nicht zumutbar ist.

Abschnitt 3
Besondere Begrenzungen der Geschäftstätigkeit

§ 6
Kreditgeschäft

Für die Bewertung von Kreditsicherheiten sind die vom Staatsministerium der Finanzen nach Anhörung des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbands erlassenen Beleihungsgrundsätze maßgebend.4

§ 7
Beteiligungen

(1) 1Die Sparkasse darf sich beteiligen an

1.
Einrichtungen der Sparkassenorganisation,
2.
Wohnungsunternehmen im Geschäftsgebiet,
3.
Unternehmen zur Förderung der Wirtschaftsentwicklung im Geschäftsgebiet und
4.
Unternehmen, die dem Betrieb der Sparkasse dienen.

2Zu den Einrichtungen der Sparkassenorganisation im Sinne der Nummer 1 gehören nicht Verbundunternehmen, insbesondere Kreditinstitute der Sparkassenorganisation.

(2) Beteiligungen nach Absatz 1 Nr. 2 bis 4 dürfen im Einzelfall, einschließlich etwaiger Haftsummenanteile und Nachschusspflichten, 7,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen; der Gesamtbetrag dieser Beteiligungen darf 30 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nicht überschreiten.

§ 8
Anlage in Grundstücken und
grundstücksgleichen Rechten

(1) 1Die Sparkasse kann ihre Mittel in Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten, Wohnungseigentum oder Teileigentum im Geschäftsgebiet anlegen, die

1.
ganz oder teilweise dem Geschäftsbetrieb oder
2.
ausschließlich oder überwiegend Wohnzwecken dienen oder
3.
freihändig oder im Wege der Zwangsversteigerung zur Vermeidung von Verlusten, auch außerhalb des Geschäftsgebiets, erworben werden.

2Unbebaute Grundstücke können erworben werden, wenn dies zur Bebauung nach Nummer 1 oder 2 oder zur Vermeidung von Verlusten nach Nummer 3 dienen soll. 3Die Anlage in nicht dem Geschäftsbetrieb dienenden Immobilien, außer nach Nummer 3, darf höchstens 50 vom Hundert der Bemessungsgrundlage betragen.

(2) Die Sparkasse kann sich zur Durchführung dieser Geschäfte an Einrichtungen anderer Sparkassen oder der S-Finanzgruppe beteiligen oder eigene Gesellschaften gründen.

§ 9
Sonstige Geschäftsbeschränkungen

(1) 1Die Anlage in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten ist nur zulässig, sofern es sich um Wertpapiere von Emittenten mit Sitz in einem Land der Zone A handelt oder diese von einem Emittenten mit Sitz in einem Land der Zone A garantiert werden. 2Diese dürfen nur dann erworben werden, wenn eine angemessene Risikoprüfung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Ratings anerkannter Ratingagenturen, den Erwerb rechtfertigt. 3Die Anlage in Spezialfonds und der Abschluss von Vermögensverwaltungsverträgen ist zulässig, sofern die beauftragten Unternehmen ihren Sitz in einem Land der Zone A haben und das Vermögen in Ländern der Zone A angelegt wird.

(2) 1Geschäfte in Derivaten sind zulässig, wenn sie der Risiko-, Liquiditäts- oder Rentabilitätssteuerung dienen; Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung. 2Handelsbuchinstitute dürfen darüber hinaus Handelsgeschäfte im Sinne von § 1 Abs. 12 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes über das Kreditwesen durchführen; Leerverkäufe sind nicht zulässig. 3Die erstmalige Aufnahme der Geschäfte im Sinne des Satzes 2 ist der Sparkassenaufsichtsbehörde über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband unter Darlegung des Risiko-Controlling- und Management-Systems vorher anzuzeigen. 4Geschäfte in Derivaten dürfen nur über eine Terminbörse mit Sitz in einem Land der Zone A oder mit Unternehmen der S-Finanzgruppe und anderen inländischen Kreditinstituten abgeschlossen werden. 5Außerbörsliche Geschäfte sollen auf der Grundlage von Rahmenverträgen, die von Spitzenverbänden der deutschen Kreditwirtschaft empfohlen sind, durchgeführt werden. 6Derivate in Form von Termingeschäften in Waren oder Edelmetallen sind unzulässig.

(3) Die Sparkasse kann zu Anlagezwecken Anteile an geschlossenen Fonds erwerben, wenn der Erwerb

1.
nach kaufmännischen Grundsätzen zumindest mittelfristig eine angemessene marktübliche Rendite erwarten lässt,
2.
in haftungsbeschränkender Form erfolgt,
3.
nicht zu einer Einordnung als Tochterunternehmen der Sparkasse im Sinne des § 1 Abs. 7 Satz 1 des Gesetzes über das Kreditwesen führt und alle an der Auflage, der Verwaltung und dem Vertrieb des Fonds dauerhaft Beteiligten ihren Sitz in einem Land der Zone A haben. 2Der Fondserwerb ist nur nach eingehender Risikoprüfung zulässig. 3§ 7 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Der Vorstand hat den Verwaltungsrat regelmäßig über die Risiken der gemäß Absatz 1, 2 und 3 getätigten Geschäfte einschließlich bereits realisierter oder schwebender Verluste in angemessener Form zu informieren.

(5) Der gegenseitige oder mehrseitige Erwerb von Schuldverschreibungen, Genussrechten oder nachrangigen Verbindlichkeiten darf unter Sparkassen nicht erfolgen.

§ 10
Anlage bei Kreditinstituten

Die Sparkasse kann verfügbare Gelder bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Land der Zone A anlegen.

§ 11
Geschäfte in Fremdwährungen

Eigengeschäfte sind nur in Währungen von Ländern der Zone A zulässig.

Abschnitt 4
Innere Organisation

§ 12
Entscheidungsbefugnis des Vorstands
im Kreditgeschäft

(1) Der Vorstand entscheidet über alle Kreditanträge; § 13 bleibt unberührt.

(2) 1Der Vorstand kann seine Befugnisse zur Bewilligung von Krediten, bei denen die Zustimmung des Kreditausschusses gemäß § 13 nicht erforderlich ist,

1.
bis zum Höchstbetrag von 75 vom Hundert auf zwei Vorstandsmitglieder oder stimmberechtigte stellvertretende Vorstandsmitglieder,
2.
bis zum Höchstbetrag von 50 vom Hundert auf ein Vorstandsmitglied oder ein stimmberechtigtes stellvertretendes Vorstandsmitglied

übertragen. 2Der Vorstand kann die Befugnisse eines einzelnen Vorstandsmitglieds teilweise auf geeignete Mitarbeiter übertragen.

(3) Der Vorstand kann Kontoüberziehungen, Kreditüberschreitungen, Wechselankäufe und Avalübernahmen vorübergehend über die Grenzen des § 13 hinaus im Einzelfall bis zu drei vom Hundert der Bemessungsgrundlage zulassen; die Übertragungsmöglichkeit nach Absatz 2 gilt entsprechend.

(4) 1Der Verwaltungsrat kann dem Vorstand im Rahmen der Zuständigkeit nach Absatz 1 die Befugnis einräumen, in dringenden Fällen Kredite aufgrund eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses ohne den Kreditausschuss zu gewähren. 2Der Vorstand hat die Gründe für die Eilentscheidung und ihre Durchführung dem Kreditausschuss in der nächsten Sitzung mitzuteilen.5

§ 13
Kreditausschuss

Der Kreditausschuss ist für die Zustimmung zu folgenden Krediten zuständig:

1.
Realkredite im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 des Gesetzes über das Kreditwesen, soweit der Kredit im Einzelfall fünf vom Hundert der Bemessungsgrundlage übersteigt,
2.
Kredite, die nicht unter Nummer 1 fallen, soweit der Kredit an einen Kreditnehmer im Sinne des § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen fünf vom Hundert der Bemessungsgrundlage übersteigt. Hiervon ausgenommen sind:
 
a)
Beteiligungen der Sparkassen nach § 7,
 
b)
Anlagen nach § 9,
 
c)
Kredite an inländische Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts,
 
d)
Kredite an Kreditinstitute mit Sitz in einem Land der Zone A,
 
e)
Kredite gegen Guthaben bei Kreditinstituten, die einer Sicherungseinrichtung der deutschen Kreditwirtschaft angehören, sowie bei Bausparkassen im Inland,
 
f)
Kredite im Rahmen zentraler Kreditaktionen öffentlicher Stellen, soweit die Sparkasse von der Haftung freigestellt ist und
 
g)
Kredite gegen Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistungen einer inländischen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts.6

§ 14
Ausnahmegenehmigungen

Soweit die Erfüllung der Sparkassenaufgaben nicht gefährdet wird, kann die Sparkassenaufsichtsbehörde nach Anhörung des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts allgemein oder im Einzelfall zulassen.7

Abschnitt 5
Schlussbestimmungen

§ 15
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die Geschäfte und die Verwaltung der Sparkassen (Sächsische Sparkassenverordnung – SächsSpkVO) vom 16. November 1995 (SächsGVBl. S. 375) außer Kraft.

Dresden, den 11. Januar 2002

Der Staatsminister der Finanzen
Dr. Thomas de Maizière

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2002 Nr. 2, S. 52
    Fsn-Nr.: 62-4.2/3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 9. September 2003

    Vorschrift außer Kraft seit:
    12. Dezember 2019