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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Sparkassenverordnung

Vollzitat: Sächsische Sparkassenverordnung vom 16. November 1995 (SächsGVBl. S. 375)

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
über die Geschäfte und die Verwaltung der Sparkassen
(Sächsische Sparkassenverordnung – SächsSpkVO)

Vom 16. November 1995

Aufgrund von § 32 Abs. 1 des Sparkassengesetzes des Freistaates Sachsen (SächsSparkG) vom 7. Dezember 1993 (SächsGVBl. S. 1149) wird im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium des Innern verordnet:

Erster Abschnitt
Passivgeschäfte

§ 1
Spareinlagen

Die Sparkasse nimmt Spareinlagen von jedermann an.

§ 2
Kraftloserklärung von Sparkassenbüchern

(1) Ist ein Sparkassenbuch oder eine andere von der Sparkasse ausgestellte Urkunde im Sinne von § 808 BGB abhanden gekommen oder vernichtet, so kann der Vorstand auf Antrag dessen, der das Recht daraus geltend machen kann, die Urkunde für kraftlos erklären oder den Antragsteller auf das gerichtliche Aufgebotsverfahren verweisen.

(2) Für die Kraftloserklärung durch den Vorstand gilt:

1.
Der Antragsteller hat den Verlust der Urkunde und die Tatsachen, aus denen er seine Berechtigung herleitet, glaubhaft zu machen. Zur Glaubhaftmachung können auch eidesstattliche Versicherungen gegenüber dem Vorstand abgegeben werden.
2.
Der Vorstand ordnet die Sperre des Guthabens an und erläßt ein Aufgebot.
3.
Das Aufgebot hat zu enthalten:
 
a)
die Bezeichnung der Urkunde durch Angabe ihrer Nummero der der Kontonummer und
 
b)
die Aufforderung an den Inhaber der Urkunde, binnen drei Monaten seine Rechte unter Vorlage der Urkunde anzumelden, da andernfalls die Urkunde für kraftlos erklärt werden würde.
4.
Das Aufgebot ist zwei Wochen im Kassenraum der Hauptstelle der Sparkasse und der kontoführenden Zweigstelle auszuhängen sowie in einem für die Bekanntmachungen der Sparkasse bestimmten Blatt zu veröffentlichen.
5.
Meldet der Inhaber der Urkunde seine Rechte unter Vorlegung der Urkunde an, so hat der Vorstand den Antragsteller hiervon unter Benennung des Inhabers zu benachrichtigen. Die Sparkasse darf das Sparguthaben erst auszahlen, wenn sich die Beteiligten geeinigt haben oder wenn eine vollstreckbare Entscheidung über die Verfügungsberechtigung vorliegt.
6.
Wird die Urkunde nicht vorgelegt, so ist sie durch Beschluß des Vorstands für kraftlos zu erklären. Der Beschluß ist zwei Wochen im Kassenraum der Hauptstelle der Sparkasse und der kontoführenden Zweigstelle auszuhängen.
7.
Der Beschluß des Vorstands, durch den die Urkunde für kraftlos erklärt wird, kann nur durch Klage nach § 957 Abs. 2 und § 958 ZPO, die entsprechend gelten, angefochten werden.

(3) Wird der Verlust eines Sparkassenbuches der Sparkasse glaubhaft gemacht, so kann ohne Kraftloserklärung ein neues Sparkassenbuch ausgefertigt werden.

(4) Die Kosten des Aufgebotsverfahrens sowie die sonstigen Auslagen hat der Antragsteller zu tragen.

§ 3
Sonstige Einlagen

Die Sparkasse kann Sicht- und Termineinlagen entgegennehmen. Bei der Entgegennahme von Einlagen in ausländischer Währung oder Europäischer Währungseinheit (ECU) ist das Währungsrisiko auszuschließen.

§ 4
Verpflichtung zur Führung von Girokonten

(1) Die Sparkasse ist verpflichtet, für natürliche Personen mit Wohnsitz im Gewährträgergebiet auf Antrag Girokonten zur Entgegennahme von Einlagen in Deutscher Mark zu führen.

(2) Eine Verpflichtung zur Führung eines Girokontos besteht nicht, wenn

1.
der Kontoinhaber Leistungen bei Kreditinstituten mißbraucht hat,
2.
das Konto ein Jahr lang umsatzlos geführt wurde,
3.
das Konto kein Guthaben aufweist und der Kontoinhaber trotz Aufforderung nicht für Guthaben sorgt,
4.
die Aufnahme oder Fortsetzung der Geschäftsbeziehungen der Sparkasse nicht zumutbar ist.

§ 5
Schuldverschreibungen

(1) Die Sparkasse darf Schuldverschreibungen, auch mit Nachrangabrede, ausgeben und an der Börse einführen. Die Schuldverschreibungen müssen auf Deutsche Mark lauten.

(2) Die Sparkasse kann auch Schuldverschreibungen ausgeben, aus denen neben ihr mindestens eine andere Sparkasse oder eine Landesbank haftet.

§ 6
Verbindlichkeiten anderer Art

(1) Die Sparkasse kann Kredite aufnehmen. Die oberste Sparkassenaufsichtsbehörde kann nach Anhörung des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes bestimmen, daß die Aufnahme von Krediten nur bei der Landesbank Sachsen Girozentrale und bei der Landeszentralbank zulässig ist. Satz 2 gilt nicht für zweckgebundene Kredite, die nach Weisung des Kreditgebers mit Ausnahme einer Zins- und Disagiomarge an Enddarlehensnehmer weitergeleitet werden; hierunter fällt auch die Aufnahme von Krediten im Rahmen zentraler Kreditaktionen öffentlicher Stellen.

(2) Die Sparkasse kann nach den für die Gewährung von Krediten bestehenden Vorschriften

1.
Wechsel ausstellen und annehmen,
2.
Bürgschaften übernehmen,
3.
Gewährverträge und Rechtsgeschäfte, die wirtschaftlich Gewährverträgen gleichkommen, eingehen,
4.
sonstige Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten bestellen.

Zweiter Abschnitt
Aktivgeschäfte

§ 7
Allgemeines

(1) Die Sparkasse kann ihre Mittel anlegen

1.
in Realkrediten,
2.
in Personalkrediten,
3.
in Körperschaftskrediten,
4.
bei Kreditinstituten,
5.
in Geldmarktpapieren und Handelswechseln sowie in Forderungen und Wertpapieren,
6.
in Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten,
7.
in Beteiligungen,
8.
bei der Landeszentralbank.

(2) Die Sparkasse kann von Kreditinstituten Forderungen nach §§ 8, 9, 10 und 12 erwerben, wenn die für die Gewährung von Krediten bestehenden Vorschriften beachtet werden.

(3) Die Sparkasse kann Forderungen aus Leasinggeschäften erwerben. Sie gelten als Kredit nach §§ 8, 9, 10 und 12, wenn im übrigen die Voraussetzungen dieser Vorschriften erfüllt sind.

§ 8
Realkredit

(1) Darlehen können gegen Grundpfandrechte gewährt werden. Die Beleihung erfolgt nach den von der obersten Sparkassenaufsichtsbehörde erlassenen Beleihungsgrundsätzen.

(2) § 9 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 9
Gesicherter Personalkredit

(1) Die Sparkasse kann Personalkredite gegen folgende Sicherheiten gewähren:

1.
Grundpfandrechte, Schiffshypotheken und Registerpfandrechte an Luftfahrzeugen; die Beleihungsgrundsätze sind zu beachten,
2.
Wertpapiere; es können beliehen werden
 
a)
Schuldverschreibungen, die mündelsicher oder zum Lombardverkehr zugelassen sind, bis zu 90 vom Hundert des Kurswertes,
 
b)
sonstige Schuldverschreibungen bis zu 80 vom Hundert sowie Aktien und Genußrechte bis zu 60 vom Hundert des Kurswertes, soweit diese Wertpapiere an einer Börse innerhalb der Europäischen Union gehandelt werden,
 
c)
Anteilscheine von Kapitalanlagegesellschaften mit Sitz in der Europäischen Union und von geschlossenen Immobilienfonds, deren Immobilien sich in der Bundesrepublik Deutschland befinden, bis zu 60 vom Hundert des Rücknahmepreises,
 
d)
Anteilscheine an Wertpapier-Sondervermögen, die ausschließlich Schuldverschreibungen enthalten, bis zu 80 vom Hundert des Rücknahmepreises,
 
e)
Sparkassenschuldverschreibungen und Sparkassengenußrechte bis zum Nennwert und, soweit es sich um Aufzinsungs-, Abzinsungs- und Tilgungsschuldverschreibungen handelt, bis zum Laufzeitwert,
3.
Wechsel; Wechsel, die den Voraussetzungen des Absatzes 2 entsprechen, sind bis zu 90 vom Hundert der Wechselsumme beleihbar,
4.
Waren und sonstige bewegliche Sachen; Waren, Edelmetalle und sonstige bewegliche Sachen, die sich im Inland befinden und nicht dem Verderb unterliegen, dürfen bis zu 67 vom     Hundert des festgestellten Verkehrswertes beliehen werden,
5.
Forderungen;
 
a)
Guthaben bei inländischen Kreditinstituten, die einer Sicherungseinrichtung der Kreditwirtschaft angehören, und Guthaben bei inländischen Bausparkassen bis zur vollen Höhe,
 
b)
Forderungen aus Lebensversicherungen bei einer in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenen Gesellschaft bis zur Höhe des Rückkaufwertes,
 
c)
Forderungen gegen inländische öffentlich-rechtliche Schuldner bis zur vollen Höhe,
 
d)
andere sichere Forderungen bis zu 75 vom Hundert des Nennwertes,
6.
Bürgschaften, Mithaftungen, Garantien oder sonstige Gewährleistungen; mindestens eine kreditwürdige Person muß als Selbstschuldner für Kapital, Zinsen und Kosten bürgen oder mithaften oder die Garantie oder eine sonstige Gewährleistung übernehmen; einer Bürgschaft steht die Ausfallbürgschaft einer Kreditgarantiegemeinschaft gleich, bei der eine juristische Person des öffentlichen Rechts eine Rückbürgschaft übernommen hat; Bürgschaften, Mithaftungen, Garantien oder sonstige Gewährleistungen des Kreditausschußvorsitzenden, von Mitgliedern des Vorstands und von Beschäftigten der Sparkasse gelten nicht als Sicherheit.

(2) Die Sparkasse kann Kredite durch den Ankauf von Diskontwechseln gewähren (Diskontkredit). Die Wechsel sollen gute Handelswechsel sein, die Unterschriften von zwei kreditwürdigen und als zahlungsfähig bekannten Verpflichteten tragen und innerhalb von drei Monaten nach dem Tage des Ankaufs fällig sein. Bei Wechseln, die im Ausland zahlbar sind oder auf eine ausländische Währung oder ECU lauten, muß mindestens ein Verpflichteter seinen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung im Inland haben.

(3) Sicherheiten, die von einem anderen inländischen Kreditinstitut treuhänderisch gehalten werden, gelten als Sicherheiten im Sinne von Absatz 1, wenn sie den Anforderungen dieser Vorschrift entsprechen und vertraglich vereinbart ist, daß die Sparkasse unter bestimmten Voraussetzungen die Verwertung der Sicherheiten zur Befriedigung ihrer Forderungen verlangen kann.

§ 10
Blankokredit

(1) Die Sparkasse kann Personalkredite ohne die in § 9 genannten Sicherheiten gewähren. Der Gesamtbetrag dieser Kredite darf das Achtfache der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Verbindlichkeiten nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 und Diskontkredite nach § 9 Abs. 2 werden nach Maßgabe des Gesetzes über das Kreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1993 (BGBl. I S. 1082), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3210), auf den Gesamtbetrag angerechnet.

(2) Blankokredite, die 1 vom Hundert der Bemessungsgrundlage überschreiten, bedürfen eines einstimmigen Beschlusses des Vorstands.

§ 11
Personalkreditgrenze

(1) Die Sparkasse kann einem Kreditnehmer Personalkredite bis zur Höhe von 25 vom Hundert der Bemessungsgrundlage gewähren.

(2) § 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Kreditwesen gilt entsprechend.

§ 12
Körperschaftskredit

Die Sparkasse kann

1.
juristischen Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der kommunalen Eigenbetriebe ohne Sicherheiten,
2.
anderen Kreditnehmern gegen Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistungen einer inländischen Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts

Kredit gewähren. Die erforderliche Genehmigung der für den Kreditnehmer oder der für die Gewährleistende zuständigen Aufsichtsbehörde ist nachzuweisen.

§ 13
Anlage bei Kreditinstituten

(1) Die Sparkasse kann verfügbare Gelder bei Kreditinstituten in der Europäischen Union anlegen. Die oberste Sparkassenaufsichtsbehörde kann nach Anhörung des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes bestimmen, daß die Sparkasse verfügbare Gelder bei der Landesbank Sachsen Girozentrale anzulegen hat.

(2) Die Sparkasse kann unpersönliche Bausparverträge mit der Ostdeutschen Landesbausparkasse AG abschließen und Sparbeiträge auf diese Verträge einzahlen; der Höchstbetrag aller Guthaben abzüglich vergüteter Zinsen darf 25 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

§ 14
Wertpapiere und Finanzderivate

(1) Die Sparkasse kann folgende Wertpapiere erwerben:

1.
Schuldverschreibungen, Schuldbuch- und Schuldscheinforderungen, die mündelsicher sind oder von einem Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) geschuldet oder zu 100 vom Hundert gewährleistet werden,
2.
Genußscheine öffentlich-rechtlicher Schuldner,
3.
Aktien, die an einer deutschen Wertpapierbörse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen sind,
4.
andere Wertpapiere, soweit diese von der obersten Sparkassenaufsichtsbehörde für geeignet erklärt worden sind,
5.
Anteilscheine an Spezialfonds, die von Kapitalanlagegesellschaften aufgelegt werden, an denen inländische Landesbanken mehrheitlich beteiligt sind,
6.
Anteilscheine an Publikumsfonds von in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Kapitalanlagegesellschaften.

(2) Es gelten folgende Höchstbeträge:

1.
Aktien und Genußscheine bis zu 50 vom Hundert der Bemessungsgrundlage; die Anlage in Aktien einer Gesellschaft darf 10 vom Hundert der Bemessungsgrundlage und 5 vom Hundert des Grundkapitals der Gesellschaft nicht übersteigen,
2.
Anteilscheine von Spezialfonds und Publikumsfonds bis zu insgesamt 200 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, wobei der Bestand aus Publikumsfonds 75 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen darf; die oberste Sparkassenaufsichtsbehörde kann nach Anhörung des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbands das Nähere durch Erlaß regeln,
3.
Wertpapiere nach Absatz 1 Nr. 4 bis zu 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage.

(3) Der Abschluß von Vermögensverwaltungsverträgen ist mit inländischen Landesbanken und mit deren in Mehrheitsbesitz stehenden Tochtergesellschaften bis zum Zweifachen der Bemessungsgrundlage zulässig. Die Bestände sind auf die Höchstbeträge nach Absatz 2 anzurechnen.

(4) Ein gegenseitiger oder mehrseitiger Erwerb von Schuldverschreibungen oder Genußscheinen sowie die Bereitstellung von Haftkapital darf zwischen Sparkassen nicht erfolgen.

(5) Geschäfte in derivativen Finanzprodukten sind nur dann zulässig, wenn sie zum Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses der Risikominderung dienen, die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen erfüllen, wie sie in der jeweils letzten Fassung der im Bundesanzeiger veröffentlichten Grundsätze I oder Ia ihren Niederschlag gefunden haben, und mit öffentlich-rechtlichen Landesbanken (OTC-Geschäfte) und mit der Deutschen Terminbörse nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regeln und Usancen abgeschlossen werden. Die Geschäfte sind soweit zu beschränken, daß der Grundsatz Ia (Währungs-, Zins- und Preisrisiko) jeweils nur bis zur Hälfte in Anspruch genommen wird. Die oberste Sparkassenaufsichtsbehörde kann nach Anhörung des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes das Nähere durch Erlaß regeln.

(6) Wertpapierverleihgeschäfte sind nach den Bedingungen des Deutschen Kassenvereins in der jeweils gültigen Fassung oder als OTC-Leihe mit einer Landesbank zulässig.

§ 15
Anlage in Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten

(1) Die Sparkasse kann ihre Mittel in Grundstücken, Wohnungseigentum, Teileigentum und Erbbaurechten im Geschäftsgebiet anlegen.

(2) Die Sparkasse kann Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte im Sinne von Absatz 1 auch außerhalb des Geschäftsgebiets zur Vermeidung von Verlusten freihändig oder im Wege der Zwangsversteigerung erwerben.

§ 16
Beteiligungen

(1) Die Sparkasse kann ihre Mittel in Beteiligungen an

1.
Einrichtungen der Sparkassenorganisation,
2.
Wohnungsunternehmen einschließlich solcher Unternehmen, die den Neubau von Wohnungen betreiben,
3.
Unternehmen zur Förderung der Infrastruktur im Geschäftsgebiet

anlegen.

(2) Beteiligungen nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 dürfen im Einzelfall, einschließlich etwaiger Haftsummenanteile und Nachschußpflichten, 0,2 vom Hundert der Bemessungsgrundlage, höchstens 150 000 DM, nicht übersteigen; der Gesamtbetrag der Beteiligungen darf 1 vom Hundert der Bemessungsgrundlage nicht überschreiten.

Dritter Abschnitt
Sonstige Geschäfte

§ 17
Bargeldloser Zahlungsverkehr

(1) Die Sparkasse betreibt und fördert den bargeldlosen und kartengestützten Zahlungsverkehr. Sie kann sich zu diesem Zweck an Einrichtungen mehrerer Sparkassen beteiligen oder eigene Gesellschaften gründen.

(2) Die Sparkasse kann Verrechnungskonten mit in- und ausländischen Kreditinstituten unterhalten.

§ 18
Dienstleistungsgeschäfte

Die Sparkasse kann folgende Dienstleistungsgeschäfte betreiben:

1.
An- und Verkauf von
 
a)
Wertpapieren für fremde Rechnung; beim Kauf muß ausreichende Deckung vorhanden sein, beim Verkauf müssen die Wertpapiere vorher geliefert sein,
 
b)
Rechten aus Termin- und Optionsgeschäften in Wertpapieren und Devisen für fremde Rechnung; sofern Termin- und Optionsgeschäfte mit nicht börsentermingeschäftsfähigen Kunden abgeschlossen werden, sind die Risiken durch bankübliche Vorkehrungen abzusichern; bei Geschäften, die für den Kunden Lieferverpflichtungen (in Geld, Wertpapieren, Devisen) nach sich ziehen können, muß eine bankübliche Sicherheitsleistung des Kunden mindestens in Höhe des Ausfallrisikos erfolgen,
 
c)
festverzinslichen Wertpapieren, Anteilscheinen an Publikumsfonds, deren Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen ist, sowie sonstigen Wertpapieren, die von der obersten Sparkassenaufsichtsbehörde für geeignet erklärt wurden, für eigene Rechnung, soweit dies zur Befriedigung des Kundenbedarfs erforderlich ist,
2.
An- und Verkauf von ausländischen Zahlungsmitteln, von Wechseln und Schecks, auch soweit sie im Ausland zahlbar sind, und von Forderungen in ausländischer Währung, von Münzen, Medaillen und Edelmetallen
 
a)
für fremde Rechnung; Nummer 1 Buchst. a Halbsatz 2 gilt entsprechend,
 
b)
für eigene Rechnung, soweit dies zur Befriedigung des Kundenbedarfs erforderlich ist,
3.
Verwahrung und Verwaltung von Wertpapieren sowie sonstigen Wertgegenständen und Urkunden aller Art,
4.
Vermietung von Schließfächern und Aufbewahrung von verschlossenen Depots,
5.
Einziehung von Forderungen aller Art, insbesondere von Schecks und Wechseln, einschließlich der in diesem Rahmen erforderlichen Indossierung; soweit es sich um Wechsel und Schecks handelt, die an ausländischen Plätzen zahlbar sind oder die auf ausländische Währung lauten, sollen diese nur an Unternehmen der Sparkassenorganisation zum Einzug weitergegeben werden,
6.
Abwicklung von Dokumenteninkassi und Akkreditiven,
7.
Vermittlungs- und Abwicklungsgeschäfte für die Ostdeutsche Landesbausparkasse AG und deren Tochtergesellschaften, für die Versicherungsunternehmen der sächsischen Sparkassen und deren Kooperationspartner sowie für sonstige Einrichtungen der Sparkassenorganisation,
8.
Vermittlung von Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds, wenn sie von einem Unternehmen ausgegeben worden sind, dessen Grund- oder Stammkapital sich mindestens zu einem Viertel im Besitz einer Landesbank oder einer Sparkasse befindet,
9.
Verwaltung und Weiterleitung fremder Mittel unter treuhänderischer Haftung,
10.
Übernahme von Vermögensverwaltungen sowie Nachlaßverwaltungen,
11.
Geschäfte, wenn sie mit zulässigen Sparkassengeschäften in engem Zusammenhang stehen und branchenüblich sind,
12.
Vermittlung und Ausgabe von Kreditkarten,
13.
EDV-Dienstleistungen für Dritte.

Vierter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften

§ 19
Geschäfte in Fremdwährungen

Die Sparkasse kann ihre Geschäfte auch in ECU und in Währungen eines Mitgliedstaates der Zone A der Solvabilitätsrichtlinie in ihrer jeweils gültigen Fassung durchführen. Devisentermingeschäfte zur Begrenzung eigener Risiken sind zulässig.

§ 20
Bemessungsgrundlage

Bemessungsgrundlage ist das nach § 10 des Gesetzes über das Kreditwesen anerkannte haftende Eigenkapital.

Fünfter Abschnitt
Verwaltung der Sparkasse

§ 21
Entscheidungsbefugnis des Vorstands im Kreditgeschäft

(1) Der Vorstand entscheidet vorbehaltlich der Regelung des § 22 über alle Kreditanträge.

(2) Der Vorstand kann seine Befugnisse zur Bewilligung von Krediten

1.
bis zum Höchstbetrag von 75 vom Hundert auf zwei Vorstandsmitglieder oder stimmberechtigte stellvertretende Vorstandsmitglieder,
2.
bis zum Höchstbetrag von 50 vom Hundert auf ein Vorstandsmitglied oder ein stellvertretendes stimmberechtigtes Vorstandsmitglied übertragen. Der Vorstand kann die Befugnisse eines einzelnen Vorstandsmitglieds teilweise auf geeignete Mitarbeiter übertragen.

(3) Der Vorstand kann in den Fällen, in denen die Zustimmung des Kreditausschusses gemäß § 22 Abs. 1 erforderlich ist, Kontoüberziehungen, Kreditüberschreitungen, Wechselankäufe und Avalübernahmen über die Grenzen des § 22 Abs. 1 hinaus im Einzelfall bis zu 3 vom Hundert der Bemessungsgrundlage zulassen. Der Kreditausschuß ist in der nächsten Sitzung über die nach Satz 1 gewährten Kredite unter Darlegung der Gründe zu unterrichten; dies gilt nicht für Kredite, die inzwischen zurückgeführt sind.

(4) Der Verwaltungsrat kann dem Vorstand die Befugnis einräumen, in dringenden Kreditangelegenheiten ohne den Kreditausschuß zu entscheiden. Die Kredite dürfen nur aufgrund eine

einstimmigen Vorstandsbeschlusses gewährt werden. Der Vorstand hat die Gründe für die Eilentscheidung und die Art der Erledigung dem Kreditausschuß in der nächsten Sitzung mitzuteilen.

§ 22
Kreditausschuß

(1) Der Kreditausschuß ist für die Zustimmung zu folgenden Krediten zuständig:

1.
Realkredite nach § 8, soweit der Kredit im Einzelfall 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage übersteigt, aber nicht für Kredite bis zu einer&ansp; DM,
2.
Personalkredite nach §§ 9 und 10, soweit der Kredit an einen Kreditnehmer 5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage oder der nicht gesicherte Teil des Kredites 3 vom Hundert der Bemessungsgrundlage übersteigt, aber nicht für Kredite bis zu 500 000 DM.

(2) Der Kreditausschuß beschließt nicht über Kredite im Rahmen zentraler Kreditaktionen öffentlicher Stellen und über Kredite, die durch die Abtretung oder Verpfändung von Guthaben des Kreditnehmers bei der Sparkasse gesichert sind.

(3) Der Kreditausschuß beschließt auch über nicht unter Absatz 1 fallende Kreditanträge, die ihm vom Vorstand zur Zustimmung vorgelegt werden.

§ 23
Vertretungsbefugnis

(1) Der Vorstand kann in einzelnen Angelegenheiten und für bestimmte Aufgabengebiete, insbesondere bei Zweigstellen, ein Mitglied des Vorstands oder einen Mitarbeiter allein mit seiner Vertretung beauftragen. Jede Bevollmächtigung bedarf der Schriftform.

(2) Folgende schriftliche Erklärungen sind ohne Unterschrift rechtsverbindlich:

1.
Scheckkarten und ähnliche in großer Zahl abgegebene Garantieerklärungen, auf denen der Inhaber im Zeitpunkt der Ausgabe eingetragen ist,
2.
Abrechnungen und abrechnungsähnliche Mitteilungen, maschinenmäßig erstellte und abgestimmte Verzeichnisse, Rechnungsabschlüsse, Konto- und Depotauszüge,
3.
Buchungsanzeigen und Mitteilungen über die Änderung von Zinssätzen, Provisionen, Gebühren, Zins- und Tilgungsraten,
4.
Erklärungen und Empfangsbescheinigungen, die maschinenmäßig erstellt und mit einem Kontrollstempel versehen sind, wenn die Sparkasse unter Angabe der Art der Erklärung durch Aushang oder Auflegung in den Kassenräumen oder durch Vermerk im Vordruck hierauf hingewiesen hat.

(3) Soweit der Vorsitzende des Verwaltungsrats die Sparkasse vertritt, werden Erklärungen im Namen der Sparkasse durch ihn allein abgegeben.

(4) Die Vertretungsberechtigung wird für die Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder des Vorstands durch den Vorsitzenden des Verwaltungsrats, im übrigen durch zwei Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Vorstands bescheinigt.

§ 24
Ausnahmegenehmigungen

Soweit die Erfüllung der Sparkassenaufgaben nicht gefährdet wird, können Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung nach Anhörung des Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverbandes unbeschadet der Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes

1.
von der obersten Sparkassenaufsichtsbehörde allgemein,
2.
von der Sparkassenaufsichtsbehörde im Einzelfall zugelassen werden. Ausnahmegenehmigungen nach Nummer1  bedürfen des Einvernehmens des Staatsministeriums des Innern.

§ 25
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Betrieb und die Geschäfte der Sparkassen in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 190) außer Kraft.

Dresden, den 16. November 1995

Der Staatsminister der Finanzen
Prof. Dr. Georg Milbradt

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1995 Nr. 29, S. 375

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1996

    Fassung gültig bis: 31. Januar 2002