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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Polizeidienstkleidungsverordnung

Vollzitat: Polizeidienstkleidungsverordnung vom 20. Oktober 1998 (SächsGVBl. 1999 S. 2), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 24. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 623) geändert worden ist

Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums des Innern
über Dienstkleidung und Kleidergeld der Polizeibeamten
(Polizeidienstkleidungsverordnung – PolDKlVO)

Vom 20. Oktober 1998

Rechtsbereinigt mit Stand vom 15. November 2003

Aufgrund von § 148 Abs. 2 Nr. 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. April 1997 (SächsGVBl. S. 353, ber. S. 466), wird im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen verordnet:

§ 1
Ausstattung mit Dienstkleidung

(1) Die Polizeibeamten erhalten für die Zeit, während der sie Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes wahrnehmen, Dienstkleidung auf Kosten des Dienstherrn und für Ersatzbeschaffung und Ergänzung einen jährlichen Dienstkleidungszuschuß in Form einer Gutschrift. Das Staatsministerium des Innern legt den Umfang der Erstausstattung durch Verwaltungsvorschrift fest. Die Erstausstattung geht nach drei Jahren in das Eigentum der Bediensteten über.

(2) Bereits empfangene Dienstkleidung gilt als Teil der Erstausstattung. Entfällt vor Ablauf von drei Jahren nicht nur vorübergehend die Pflicht, Dienstkleidung zu tragen, ist die Erstausstattung zurückzugeben.

(3) Die Polizeibeamten im Polizeimusikkorps Sachsen erhalten Dienstkleidung nach besonderer Festlegung durch das Staatsministerium des Innern.

§ 2
Dienstkleidungszuschuß

(1) Der Dienstkleidungszuschuß beträgt jährlich 190,20 EUR. Er wird auf dem Bekleidungskonto gutgeschrieben. Solange die Erstausstattung noch nicht in das Eigentum des Bediensteten übergegangen ist, beträgt der Dienstkleidungszuschuß die Hälfte des Jahresbetrages.

(2) Bei Teilzeitbeschäftigung ermäßigt sich der Dienstkleidungszuschuß entsprechend.

(3) Der Anspruch auf Dienstkleidungszuschuß entfällt,

  1. wenn nach beamtenrechtlichen Vorschriften keine Bezüge gezahlt werden,
  2. wenn die Verpflichtung zum Tragen von Dienstkleidung wegfällt,
  3. wenn keine Dienstkleidung getragen werden darf, insbesondere bei Verbot der Führung der Dienstgeschäfte und vorläufiger Dienstenthebung,
  4. für die Zeit des Mutterschutzes gemäß § 1 und § 3 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Mutterschutz für Beamtinnen und Richterinnen im Freistaat Sachsen (Sächsische Mutterschutzverordnung – SächsMuSchuVO) vom 1. Februar 1993 (SächsGVBl. S. 121), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2003 (SächsGVBl. S. 623), geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in der tatsächlich kein Dienst geleistet wird,
  5. mit Eintritt in die Freistellungsphase der Altersteilzeit nach dem Blockmodell gemäß § 143a Abs. 3 Buchst. b SächsBG.

(4) Bei Dienstunfähigkeit infolge Erkrankung fällt der Anspruch auf Dienstkleidungszuschuß mit Ablauf des übernächsten Monats, der auf den Beginn der Erkrankung folgt, weg und beginnt wieder mit dem Tag des Dienstantritts.

(5) Im Falle des Ablebens oder Ausscheidens sowie des Eintritts oder der Versetzung in den Ruhestand wird ein auf dem Bekleidungskonto vorhandenes Guthaben nicht ausgezahlt. 1

§ 3
Gewährung von Kleidergeld

(1) Die Beamten der Kriminalpolizei und der Schutzpolizei, die den Dienst allgemein in bürgerlicher Kleidung versehen und überwiegend Fahndungs-, Ermittlungs- und Aufklärungsarbeit im Außendienst leisten, erhalten zur Abgeltung der über das übliche Maß hinausgehenden Aufwendungen für bürgerliche Kleidung ein jährliches Kleidergeld in Höhe der in § 2 Abs. 1 Satz 1 festgesetzten Gutschrift.

(2) Die Beamten der Kriminalpolizei und der Schutzpolizei, die den Dienst allgemein in bürgerlicher Kleidung versehen und nicht überwiegend Fahndungs-, Ermittlungs- und Aufklärungsarbeit im Außendienst leisten, erhalten ein jährliches Kleidergeld in Höhe der Hälfte der in § 2 Abs. 1 Satz 1 festgesetzten Gutschrift.

(3) Das Kleidergeld wird in monatlichen Teilbeträgen zusammen mit den Bezügen ausgezahlt.

(4) § 2 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 und 5 sowie Abs. 4 gilt für das Kleidergeld entsprechend. 2

§ 4
Steuerfreiheit

Dienstkleidungszuschuß und Kleidergeld werden als Dienstaufwandsentschädigung gewährt und sind steuerfrei nach § 3 Nr. 12 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1997 (BGBl. I S. 821), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026, 2028).

§ 5
Angestellte im Polizeivollzugsdienst

Diese Verordnung findet auf Angestellte im Polizeivollzugsdienst entsprechende Anwendung.

§ 6
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über Dienstkleidung und Kleidergeld der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten (Polizeidienstkleidungsverordnung – PolDKlVO) vom 12. August 1993 (SächsGVBl. S. 840) außer Kraft.

Dresden, den 20. Oktober 1998

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1999 Nr. 1, S. 2
    Fsn-Nr.: 240-2.14/2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. November 2003

    Fassung gültig bis: 10. März 2010