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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Delegationsverordnung

Vollzitat: Delegationsverordnung vom 14. Januar 1992 (SächsGVBl. S. 23)

Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Durchführung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz
(Delegationsverordnung)

Vom 14. Januar 1992

Aufgrund von § 5 Abs. 1 und § 17 Abs. 2 des Sächsischen Ausführungsgesetzes zum Bundessozialhilfegesetz (SächsAGBSHG) vom 6. August 1991 (SächsGVBl. S. 301) wird verordnet:

§ 1
Aufgabenübertragung

(1) Die Kreisfreien Städte und Landkreise als örtliche Träger der Sozialhilfe führen folgende, dem Land gemäß § 17 SächsAGBSHG als überörtlichem Träger der Sozialhilfe obliegenden Aufgaben durch und entscheiden dabei in eigenem Namen:

  1. alle Hilfen in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen sowie in Einrichtungen zur teilstationären Betreuung nach § 3 Abs. 1 Buchst. a SächsAGBSHG für Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben; zugrunde zu legen ist das Lebensalter der Hilfeempfänger zu Beginn eines jeden Kalendermonats,
  2. die Hilfen für Nichtseßhafte und für Personen ohne ausreichende Unterkunft nach § 3 Abs. 1 Buchst. b SächsAGBSHG ,
  3. die Hilfe in Einrichtungen zur teilstationären Betreuung nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 a und Nr. 3 BSHG.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 umfaßt die Aufgabenübertragung auch die im Einzelfall notwendigen ergänzenden Hilfen nach § 100 Abs. 2 BSHG.

§ 2
Umfang der Aufgabenübertragung

Die Aufgabenübertragung umfaßt alle mit der Durchführung des BSHG sowie des SächsAGBSHG verbundenen Handlungen, insbesondere

  1. die Ermittlung der Hilfevoraussetzungen,
  2. die Heranziehung Verpflichteter zu Kosten- und Unterhaltsbeiträgen oder zum Aufwendungsersatz,
  3. die Inanspruchnahme vorrangig verpflichteter Sozialleistungsträger,
  4. die Anmeldung von Kostenerstattungsansprüchen,
  5. die Auszahlung der Leistungen.

§ 3
Übergangsregelung

Abweichend von § 1 Abs. 1 Nr. 1 letzter Halbsatz gilt für das Jahr 1992 das Lebensalter der Hilfeempfänger am 31. Dezember 1992.

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.

Dresden, den 14. Januar 1992

Unterschriften
Unterschriften
Die Sächsische Staatsregierung:
Prof. Dr. Biedenkopf
(i. V. Eggert)
Eggert Heitmann
Prof. Dr. Milbradt Rehm Prof. Dr. Meyer
Dr. Schommer Dr. Jähnichen Dr. Geisler
Vaatz
(i. V. Eggert)
Dr. Weise Dr. Ermisch

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1992 Nr. 2, S. 23

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 1992

    Fassung gültig bis: 31. Dezember 2002