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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband

Vollzitat: Zweiter Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband vom 2. Mai 2005 (SächsGVBl. S. 183)

Zustimmungsgesetz

Zweiter Staatsvertrag
zur Änderung des Staatsvertrages
über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband

Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, der Freistaat Sachsen und das Land Sachsen-Anhalt schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Artikel 1

Der Staatsvertrag über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband vom 17. Dezember 1992, geändert durch den Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über den Ostdeutschen Sparkassen- und Giroverband vom 29. September 2000, wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift des Staatsvertrages wird wie folgt gefasst:

„Staatsvertrag
über den Ostdeutschen Sparkassenverband“.


2.
§ 1 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„Mitglieder in dem Ostdeutschen Sparkassenverband (Verband) sind die Sparkassen in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt (Vertragsländer) sowie die kommunalen Mitglieder. Kommunale Mitglieder sind bei Sparkassen mit kommunalem Träger die Träger, bei Sparkassen mit mehreren Trägern die Mitträger und bei Zweckverbandssparkassen zusätzlich die Kommunen, die Mitglieder der jeweiligen Zweckverbände sind. Kommunale Mitglieder sind bei Sparkassen der Sachsen-Finanzgruppe neben der Sachsen-Finanzgruppe auch die ehemaligen kommunalen Träger der Sparkassen der Sachsen-Finanzgruppe, bei Zweckverbänden als ehemaligen kommunalen Trägern zusätzlich die Kommunen, die Mitglieder der jeweiligen Zweckverbände sind. Das Gesamtstimmrechtsverhältnis zwischen den Mitgliedern aus den vier Ländern ist in der Satzung ausgewogen zu gestalten.“
 
b)
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Landes Mecklenburg-Vorpommern“ durch die Wörter „die Staatsaufsicht ausübenden Vertragslandes“ ersetzt.
3.
§ 5 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Geschäftsführende Vorstandsmitglied stellt bis spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung nebst Anhang (Jahresabschluss) sowie einen Lagebericht nach den kaufmännischen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung auf.“
4.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 2 wird das Wort „Sachsen-Finanzverbandssparkassen“ durch die Wörter „Sparkassen der Sachsen-Finanzgruppe“ ersetzt.
 
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „der Sachsen-Finanzverband“ durch die Wörter „die Sachsen-Finanzgruppe“ ersetzt.
5.
In der Präambel, in § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 sowie in § 10 Satz 1 wird jeweils das Wort „Gewährträger“ durch das Wort „Träger“ ersetzt.

Artikel 2

Dieser Staatsvertrag tritt mit dem Tage in Kraft, an dem die letzte der von den Vertragsländern ausgefertigten Ratifikationsurkunden in der Staatskanzlei des Freistaates Sachsen hinterlegt ist, frühestens jedoch am 19. Juli 20051.

Dresden, den 2. Mai 2005

Für das Land Brandenburg
Der Ministerpräsident
Matthias Platzeck

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern
Der Ministerpräsident
Dr. Harald Ringstorff

Für den Freistaat Sachsen
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Georg Milbradt

Für das Land Sachsen-Anhalt
Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Wolfgang Böhmer

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 6, S. 183
    Fsn-Nr.: 62

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. September 2005