1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Ausbildung als Bergbaubeflissene oder Bergbaubeflissener

Vollzitat: Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Ausbildung als Bergbaubeflissene oder Bergbaubeflissener vom 21. Februar 1996 (SächsABl. S. 367), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 7. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 606, SächsABl. 2008 S. 332)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
über die Ausbildung als Bergbaubeflissene oder Bergbaubeflissener

Vom 21. Februar 1996

1
Annahmevoraussetzungen
 
Als Bergbaubeflissene oder Bergbaubeflissener wird angenommen, wer
 
a)
die allgemeine Hochschulreife besitzt oder einen gleichwertigen Bildungsstand nachweist,
 
b)
für eine Beschäftigung unter Tage tauglich ist.
2
Bewerbung und Annahme
2.1
Der Antrag auf Annahme als Bergbaubeflissene oder Bergbaubeflissener ist beim Oberbergamt einzureichen. Dem Antrag sind beizufügen:
 
a)
ein Lebenslauf,
 
b)
der Nachweis nach Nummer 1 Buchst. a und
 
c)
ein Zeugnis einer oder eines entsprechend § 3 der Bergverordnung zum gesundheitlichen Schutz der beschäftigten (Gesundheitsschutz-BergverordnungGesBergV) vom 31. Juli 1991 (BGBl. I S. 1751) in der jeweils gültigen Fassung von der zuständigen Behörde ermächtigten Ärztin oder Arztes, wonach die Bewerberin oder der Bewerber für bergmännische Arbeiten unter Tage tauglich ist. Das Zeugnis kann auch unverzüglich im Anschluss an die Erstuntersuchung nachgereicht werden.
2.2
Über den Antrag entscheidet das Oberbergamt.
2.3
Erfüllt die Bewerberin oder der Bewerber die Annahmevoraussetzungen, so nimmt das Oberbergamt sie oder ihn in das Verzeichnis der Bergbaubeflissenen auf und teilt ihr oder ihm dies schriftlich mit.
2.4
Durch die Annahme wird zwischen der oder dem Bergbaubeflissenen und dem Oberbergamt kein Arbeitsverhältnis begründet; sie oder er erwirbt auch keinen Anspruch auf eine spätere Verwendung im öffentlichen Dienst.
3
Ziel der Ausbildung
3.1
Die Ausbildung hat zum Ziel, der oder dem Bergbaubeflissenen bergmännische Befähigungen, Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln und sie oder ihn auf ihren oder seinen späteren Beruf vorzubereiten, sie ist Voraussetzung für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der Laufbahn des höheren Staatsdienstes im Bergfach (Ausbildung als Bergreferendar).
3.2
Durch eine planmäßige wechselnde Beschäftigung in verschiedenen Bereichen soll die oder der Bergbaubeflissene Gelegenheit erhalten,
 
a)
sich mit den bergmännischen Grundarbeiten durch eigene Ausübung vertraut zu machen,
 
b)
den Bergbaubetrieb, seine geologischen Verhältnisse und die Bergtechnik aus eigener Anschauung kennenzulernen,
 
c)
Einblick in das Wesen ingenieurmäßiger Tätigkeit zu nehmen,
 
d)
bergbaubezogene umwelttechnische Verfahren und Einrichtungen kennenzulernen und
 
e)
Kenntnisse über sicherheitstechnische Einrichtungen zu erwerben sowie arbeitssicherheitliches Bewußtsein zu entwickeln.
4
Ablauf der Ausbildung
4.1
Die oder der Bergbaubeflissene hat sich bei den in Frage kommenden Bergbaubetrieben zu bewerben.
4.2
Die oder der Bergbaubeflissene beantragt beim Oberbergamt unter Vorlage der Zustimmung der Werksleitung die Aufnahme oder Weiterführung ihrer oder seiner Ausbildung in dem gewünschten Bergbaubetrieb.
4.3
Das Oberbergamt erklärt sich mit der Arbeitsaufnahmen einverstanden, soweit die Tätigkeit den Zielen der Ausbildung entspricht, und überweist die Bergbaubeflissene oder den Bergbaubeflissenen an das zuständige Bergamt.
4.4
Liegt der gewählte Betrieb im Ausland, teilt das Oberbergamt der oder dem Bergbaubeflissenen mit, ob entsprechend Nummer 6 dieser Bestimmungen eine Anrechnung der Schichten auf die Ausbildung möglich ist.
5
Dauer und Einteilung der Ausbildung
5.1
Die Ausbildung umfasst 200 Schichten. Sie ist unterteilt in
 
a)
Grundausbildung (120 Schichten) und
 
b)
Weiterführende Ausbildung (80 Schichten).
5.2
Grundausbildung
5.2.1
Während der Grundausbildung soll die oder der Bergbaubeflissene zwei Bergbauzweige kennenlernen. Die Grundausbildung ist in zwei Abschnitte unterteilt:
 
a)
einen Abschnitt von 60 Schichten Dauer, der ungeteilt möglichst vor dem Studium und
 
b)
einen Abschnitt von 60 Schichten Dauer, der möglichst ungeteilt abzuleisten ist.
5.2.2
Mindestens eines der beiden Abschnitte nach Nummer 5.2.1 ist in einem untertägigen Betrieb, vorzugsweise im Steinkohlenbergbau, abzuleisten.
5.2.3
Während der Grundausbildung ist
 
a)
ein Schichttagebuch (Nummer 10.1) zu führen,
 
b)
eine schriftliche Arbeit (Nummer 10.2) anzufertigen und
 
c)
eine Probegrubenfahrt (Nummer 10.3) abzulegen.
5.3
Weiterführende Ausbildung
5.3.1
Der Ausbildungsabschnitt Weiterführende Ausbildung kann in mehreren, mindestens aber drei Einzelabschnitten von wenigstens 20 Schichten Dauer während des Studiums abgeleistet werden.
5.3.2
Während der Weiterführenden Ausbildung soll die oder der Bergbaubeflissene
 
a)
in einem Bergbauzweig oder artverwandtem Bereich tätig werden, den sie oder er in der Grundausbildung noch nicht kennengelernt hat,
 
b)
Einblick in die Tagesanlagen eines Bergbaubetriebs erhalten,
 
c)
Kenntnisse über sicherheitstechnische Einrichtungen eines Bergbaubetriebes erwerben und in die Aufgaben des arbeitssicherheitlichen Dienstes eingeführt werden,
 
d)
Einblick in die technische Verwaltung eines Bergbaubetriebes (zum Beispiel Betriebsüberwachung, technische Planung, Markscheiderei) nehmen und
 
e)
bergbaubezogene umwelttechnische Verfahren und Einrichtungen kennenlernen.
6
Ausbildung im Ausland
Teile der Ausbildung können auch im ausländischen Bergbau abgeleistet werden. Voraussetzung für ihre Anrechnung ist:
 
a)
die Vereinbarkeit der Tätigkeit mit der Zielsetzung der Ausbildung,
 
b)
die Vorlage eines Nachweises über die verfahrenen Schichten und
 
c)
die Vorlage eines ausführlichen Berichtes über die durchgeführten Tätigkeiten.
7
Belehrungsschichten und sonstige Unterweisungen
7.1
Zum besseren Verständnis der Bergbaubetriebes und seines Umfeldes hat die oder der Bergbaubeflissene während ihrer oder seiner Grundausbildung insgesamt mindestens zehn Belehrungsschichten zu verfahren. Diese Schichten sind möglichst gleichmäßig auf die Dauer der Grundausbildung zu verteilen.
7.2
An Übungen und Vorträgen, die von der Bergbehörde oder der Werksleitung im Interesse der Ausbildung veranstaltet werden, soll die oder der Bergbaubeflissene teilnehmen. Bei entsprechender Dauer ist eine Anrechnung als Belehrungsschicht möglich.
8
Regelungen für Sonderfälle
8.1
Personen, die aus einem anderen technischen Studiengang oder dem Studium eines geowissenschaftlichen Faches in den Studiengang Bergbau überwechseln, kann die für das frühere Studium abgeleistete Praxis – soweit mit der Zielsetzung der Ausbildung vereinbar – auf die Ausbildung angerechnet werden. Das Oberbergamt legt in diesen Fällen Art und Umfang der weiteren Ausbildung fest, wobei eine Tätigkeit von mindestens 60 Schichten im untertägigen Betrieb, vorzugsweise im Steinkohlenbergbau, unerlässlich ist.
8.2
Bergbaubeflissenen, die vor ihrer Annahme bereits Schichten im Bergbau zusammenhängend verfahren haben, kann das Oberbergamt diese Tätigkeit bei einen entsprechenden Nachweis ganz oder teilweise auf die Grundausbildung anrechnen, wenn dies mit den Zielen der Grundausbildung vereinbar ist. Hat die Dauer dieser Tätigkeit mehr als ein Jahr betragen, kann sie das Oberberg-amt bei entsprechendem Nachweis vollständig auf die Grundausbildung anrechnen. Darüber hinaus können weitere Schichten auf die Weiterführende Ausbildung angerechnet werden, wenn die verrichtete Tätigkeit der Zielsetzung des betreffenden Ausbildungsabschnittes entspricht.
9
Überwachung der Ausbildung
Das Bergamt betreut die Ausbildung der Bergbaubeflissenen in Abstimmung mit der Werksleitung.

 

10
Zusätzliche Anforderungen
10.1
Schichtentagebuch
10.1.1
Die oder der Bergbaubeflissene hat während ihrer oder seiner gesamten Ausbildung ein Schichtentagebuch nach folgendem Muster zu führen: Schichtentagebuch
Jahr, Monat, Tag Anzahl Art und Ort Bemerkungen
Jahr
Monat
Tag
Zahl der Art und Ort der Beschäftigung Bemerkungen
Arbeits-
schichten
Belehrungs-
schichten
10.1.2
Nach Ablauf jeden Monats hat die oder der Bergbaubeflissene das Schichtentagebuch der oder dem jeweils für den Betrieb Verantwortlichen zur Bestätigung der Richtigkeit der Angaben vorzulegen.
10.1.3
Das Schichtentagebuch ist dem Bergamt auf Verlangen, spätestens jedoch unverzüglich nach Abschluss des jeweiligen Beschäftigungsabschnittes, vorzulegen.
10.2
Schriftliche Arbeit
10.2.1
Während der Grundausbildung hat die oder der Bergbaubeflissene eine schriftliche Arbeit anzufertigen. Das Thema dieser Arbeit wird vom Bergamt auf Antrag der oder des Bergbaubeflissenen festgelegt. Hierbei können Wünsche der oder des Bergbaubeflissenen berücksichtigt werden.
10.2.2
Die Arbeit ist spätestens sieben Wochen vor Abschluss der Grundausbildung beim Bergamt zu beantragen und vier Wochen nach Aufgabenstellung beim Bergamt abzugeben.
10.2.3
Eine den Zielen der Ausbildung nicht entsprechende Arbeit kann wiederholt werden.
10.3
Probegrubenfahrt
10.3.1
Zum Abschluss der Grundausbildung findet die Probegrubenfahrt statt. Hierbei hat die oder der Bergbaubeflissene nachzuweisen, dass sie oder er allgemeine Kenntnisse vom Bergbaubetrieb und von betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen besitzt.
10.3.2
Die Probegrubenfahrt wird von der Leiterin oder dem Leiter des Bergamtes oder einer oder einem von ihr oder ihm Beauftragten unter Beteiligung einer Vertreterin oder eines Vertreters des Betriebes durchgeführt.
10.3.3
Die oder der Bergbaubeflissene hat sich spätestens zwei Wochen vor Beendigung ihrer oder seiner Grundausbildung beim zuständigen Bergamt zur Probegrubenfahrt anzumelden. Bei der Meldung sind das Schichtentagebuch und die schriftliche Arbeit vorzulegen.
10.3.4
Eine den Anforderungen nach Nummer 10.3.1 nicht entsprechende Probegrubenfahrt kann wiederholt werden. Das Oberbergamt entscheidet, wieviele Schichten der Grundausbildung vor Wiederholung der Probegrubenfahrt erneut zu verfahren sind. Die Anzahl dieser Schichten sollte 30 nicht unter- und 60 nicht überschreiten.
11
Schichtenversäumnisse
Bei Schichtenversäumnissen aus Gründen, die die oder der Bergbaubeflissene nicht zu vertreten hat (zum Beispiel bei Unfall, Krankheit), können vom Oberbergamt auf Antrag unter Vorlage eines entsprechenden Nachweises bis zu 15 Schichten auf die Ausbildung angerechnet werden. Urlaub wird auf die Ausbildung nicht angerechnet.

 

12
Bescheinigungen
12.1
Nach bestandener Probegrubenfahrt erteilt das Oberbergamt eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Ableistung der Grundausbildung.
12.2
Nach ordnungsgemäßer Beendigung der gesamten Ausbildung erteilt das Oberbergamt der oder dem Beflissenen hierüber eine Abschlussbescheinigung.

 

13
Beurteilung
Führung, Fleiß und Anstelligkeit der oder des Bergbaubeflissenen werden durch den Betrieb, die schriftliche Arbeit und die Probegrubenfahrt werden durch das Bergamt beurteilt. Der Bericht nach Nummer 6 Buchst. c wird vom Oberbergamt beurteilt. Die Beurteilung erfolgt danach, ob die Leistungen den Zielen der Ausbildung entsprechen oder nicht entsprechen.
14
Streichung aus dem Verzeichnis der Bergbaubeflissenen
14.1
Eine Bergbaubeflissene oder ein Bergbaubeflissener kann vom Oberbergamt aus dem Verzeichnis der Bergbaubeflissenen gestrichen werden, wenn
 
a)
dies von der oder dem Bergbaubeflissenen beim Oberbergamt beantragt wird,
 
b)
zwischen zwei Abschnitten der Ausbildung mehr als zwei Jahre liegen und Grund für die Annahme besteht, dass die oder der Bergbaubeflissene an einer weiteren Ausbildung nicht mehr interessiert ist oder
 
c)
die Leistungen oder das Verhalten der oder des Bergbaubeflissenen eine weitere Ausbildung nicht sinnvoll erscheinen lassen.
14.2
Vor der Streichung ist der oder dem Bergbaubeflissenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
14.3
Mit der schriftlichen Mitteilung der Streichung scheidet die oder der Bergbaubeflissene aus der Ausbildung aus.

15
Ausnahmen
Das Oberbergamt kann in Einzelfällen Ausnahmen von den Regelungen nach Nummer 5 bis 14 dieser Bestimmungen zulassen, sofern die Ziele der Ausbildung dadurch nicht beeinträchtigt werden.
16
Übergangsregelung
Bergbaubeflissene, die sich bei Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift in Ausbildung befinden, wird die bisher abgeleistete Ausbildungszeit angerechnet. Die weitere Ausbildung richtet sich nach den vorstehenden Bestimmungen. Art und Umfang der noch abzuleistenden Ausbildungsabschnitte kann im Einzelfall das Oberbergamt bestimmen.
17
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Sächsischen Amtsblatt in Kraft.


Dresden, den 21. Februar 1996

Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit
Dr. Rüdiger Thiele
Staatssekretär für Wirtschaft

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 1996 Nr. 14, S. 367
    Fsn-Nr.: 610-V96.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 5. April 1996

    Fassung gültig bis: 22. Mai 2009