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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung des Sächsischen Staatministeriums des Innern zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten

Vollzitat: Zweite Verordnung des Sächsischen Staatministeriums des Innern zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten vom 20. Mai 2005 (SächsGVBl. S. 186)

Zweite Verordnung
des Sächsischen Staatministeriums des Innern
zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten

Vom 20. Mai 2005

Aufgrund von § 4 Abs. 3 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), das zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 158) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Bestimmung des Dienstvorgesetzten (DienstVVO-SMI) vom 13. Dezember 1994 (SächsGVBl. 1995 S. 3), geändert durch Verordnung vom 5. Juni 1996 (SächsGVBl. S. 254), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e wird die Angabe „(SächsGVBl. S 333)“ durch die Angabe „(SächsGVBl. S. 333), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330, 341), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
 
a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„1.
der Leiter des Präsidiums der Bereitschaftspolizei Dienstvorgesetzter der Beamten dieser und der nachgeordneten Behörden, soweit in Nummer 2, in § 3 und in der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Urlaub der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Urlaubsverordnung – SächsUrlVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. März 2004 (SächsGVBl. S. 119), in der jeweils geltenden Fassung, nichts anderes bestimmt ist;“
 
b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:
 
 
aa)
Die Wörter „Leiter der Polizeidirektionen“ werden durch die Wörter „Abteilungsführer der Bereitschaftspolizei“ ersetzt.
 
 
bb)
Die Wörter „und der nachgeordneten“ werden gestrichen.
 
 
cc)
In Buchstabe j wird die Angabe „SächsUrlVO“ durch die Wörter „Sächsischen Urlaubsverordnung“ ersetzt.
 
 
dd)
In Buchstabe k wird die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2298), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. September 1994 (BGBl. I S. 2442)“ durch die Angabe „in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I S. 322, 847, 2033), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1798, 1802) geändert worden ist“ ersetzt.
 
 
ee)
In Buchstabe l werden nach den Wörtern „nach der“ die Angabe „SächsDO“ durch die Wörter „Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen“ und das Semikolon durch einen Satzpunkt ersetzt.
 
c)
Die Nummern 3 und 4 werden gestrichen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 20. Mai 2005

Der Staatsminister des Innern
Dr. Thomas de Maizire

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2005 Nr. 6, S. 186
    Fsn-Nr.: 240

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 30. Juli 2005

    Fassung gültig bis: 28. Oktober 2014