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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

VwV Gutachten und Zeugnisse

Vollzitat: VwV Gutachten und Zeugnisse vom 23. Dezember 2010 (SächsABl. 2011 S. 100), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 26. November 2013 (SächsABl. SDr. S. S 911)

Verwaltungsvorschrift
des Sächsischen Staatsministeriums
für Soziales und Verbraucherschutz
zu Gutachten und Zeugnissen der Gesundheitsämter in Personalangelegenheiten des öffentlichen Dienstes
(VwV Gutachten und Zeugnisse)

Vom 23. Dezember 2010

[Berichtigt 19. Januar 2011 (SächsABl. S. 218)]

Inhaltsübersicht

1.
Vorbemerkung
1.1
Begriffsbestimmungen
1.2
Örtliche Zuständigkeit
2.
Beamte und Richter einschließlich Bewerber, Versorgungsempfänger
2.1
Notwendigkeit der Feststellung der gesundheitlichen Eignung
2.2
Gesundheitliche Eignung
2.3
Einmalige und mehrmalige Untersuchung auf gesundheitliche Eignung
2.4
Gutachten im Rahmen von Verfahren zur Versetzung von Beamten in den Ruhestand oder zur Entlassung wegen Dienstunfähigkeit
2.5
Arbeitsschutz für jugendliche Beamte
3.
Beschäftigte
3.1
Einstellungsuntersuchungen
3.2
Untersuchungen während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses
3.3
Untersuchungen bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses
4.
Auszubildende
5.
Schwerbehinderte
6.
Anfordern des amtsärztlichen Gutachtens oder Zeugnisses
6.1
Schriftliche Anforderung
6.2
Einstellungsbewerber
7.
Erstellen und Bekanntgabe des amtsärztlichen Gutachtens oder Zeugnisses
7.1
Verwendung von Formblättern
7.2
Einverständnis des zu Begutachtenden
7.3
Umfang der ärztlichen Mitteilung
7.4
Aufbewahrung der Daten durch das Gesundheitsamt
7.5
Datenweitergabe
7.6
Zuziehung anderer Fachdienste des Gesundheitsamtes
7.7
Anforderung andernorts bereits vorhandener Unterlagen
7.8
Zusätzliche ambulante oder stationäre Untersuchungen
7.9
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht
7.10
Anvertraute Geheimnisse
7.11
Auskunftspflicht
7.12
Übersendung des Gutachtens oder Zeugnisses
8
Gebühren und Auslagen
8.1
Kostenpflicht
8.2
Kostenschuldner für Gutachten und Zeugnisse in Zusammenhang mit dem Eintritt in den öffentlichen Dienst
8.3
Kostenschuldner für Gutachten und Zeugnisse in Zusammenhang mit bestehenden Dienst- oder Arbeitsverhältnisse
8.4
Kostenerstattung
8.5
Auslagen
8.6
Aufwendungen für zusätzlich erforderliche fachärztliche Gutachten
9.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift regelt gemäß § 5 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen ( SächsGDG ) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 4 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, die Dienstaufgaben der Gesundheitsämter zur amtsärztlichen Untersuchung und Begutachtung von Beamten und Richtern, von Beschäftigten, Auszubildenden und Versorgungsempfängern des öffentlichen Dienstes und von Bewerbern für den öffentlichen Dienst – ausgenommen amtsärztliche Untersuchungen im Zusammenhang mit Beihilfeangelegenheiten und Prüfungen. Die Vorschriften über die Amtshilfe nach den §§ 4 bis 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827, 2839), geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 des Gesetzes zur Regelung des Verwaltungsverfahrens- und des Verwaltungszustellungsrechts für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfZG) vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142), in der jeweils geltenden Fassung, bleiben unberührt.

1.
Vorbemerkung
1.1
Begriffsbestimmungen

Amtsarzt im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift ist der beim Gesundheitsamt angestellte oder beamtete Arzt. Beauftragter Arzt ist jeder Arzt, auf den sich Arbeitgeber und Beschäftigter geeinigt haben. Alle die Beamten betreffenden Regelungen dieser Verwaltungsvorschrift gelten auch für Richter, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

1.2
Örtliche Zuständigkeit

Örtlich zuständig ist das Gesundheitsamt, in dessen Bereich der zu Begutachtende seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte. In Einzelfällen kann, mit Einwilligung des vorrangig zuständigen Gesundheitsamtes, auch das Gesundheitsamt, in dessen Bereich die Dienststelle liegt, bei der der zu Begutachtende tätig ist oder werden soll, die Begutachtung vornehmen.

2.
Beamte und Richter einschließlich Bewerber, Versorgungsempfänger
2.1
Notwendigkeit der Feststellung der gesundheitlichen Eignung

Zur Eignung nach § 9 des Gesetzes zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern ( BeamtenstatusgesetzBeamtStG) vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), das durch Artikel 15 Abs. 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 263) geändert worden ist, bei Richtern in Verbindung mit § 3 des Richtergesetzes des Freistaates Sachsen ( SächsRiG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. August 2004 (SächsGVBl. S. 365), das zuletzt durch Gesetz vom 19. Januar 2009 (SächsGVBl. S. 22) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gehört auch die gesundheitliche Eignung. Zu deren Feststellung ist ein amtsärztliches Zeugnis oder das Zeugnis eines arbeitsmedizinischen Dienstes oder eines anderen beamteten Arztes vorzulegen; dieses soll zum Zeitpunkt der Einstellung nicht älter als 6 Monate sein. Dies gilt auch für die Beurteilung mangelnder Eignung gemäß § 22 Abs. 1 und 2 des Deutschen Richtergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160, 245) geändert worden ist, die Begutachtung zum Vollzug des § 23 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG und für die Feststellung der Dienstfähigkeit im Verfahren nach den §§ 55 und 68 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 194), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 geändert worden ist (SächsGVBl. S. 142, 143), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 3 SächsRiG .

2.2
Gesundheitliche Eignung

Gesundheitlich geeignet ist, wer

a)
für die vorgesehene Verwendung zum Zeitpunkt der Untersuchung gesundheitlich geeignet ist und
b)
keinen krankheitsbedingten vorzeitigen Eintritt dauernder Dienstunfähigkeit erwarten lässt.

Die Prognose muss die volle Dienstfähigkeit bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze erwarten lassen. Eine solche Erwartung ist gerechtfertigt, wenn es wahrscheinlich ist, dass der Bewerber dienstfähig bleiben wird, bis er die Altersgrenze erreicht. Zweifel an der uneingeschränkten gesundheitlichen Eignung eines Bewerbers sind auch dann angezeigt, wenn zu erwarten ist, dass er krankheitsbedingt häufig dem Dienst fernbleiben oder ihn nur eingeschränkt verrichten wird. Besondere Regelungen für bestimmte Gruppen von Beamten bleiben unberührt.

2.3
Einmalige und mehrmalige Untersuchung auf gesundheitliche Eignung

Die gesundheitliche Eignung für die spätere Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit wird vor der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe festgestellt. Vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf soll sie festgestellt werden, wenn die spätere Übernahme in ein Beamtenverhältnis auf Probe vorgesehen oder durch Rechtsvorschrift ausdrücklich vorgeschrieben ist. Das Gesundheitsamt untersucht Bewerber grundsätzlich nur einmal auf gesundheitliche Eignung. Eine erneute Untersuchung durch das Gesundheitsamt erfolgt nur dann, wenn

a)
das früher gefertigte Zeugnis keine Aussage über die gesundheitliche Eignung für die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit enthält,
b)
das Gesundheitsamt bei der Erstuntersuchung eine Nachuntersuchung für erforderlich gehalten hat,
c)
sich nach der früheren Untersuchung, zum Beispiel wegen Krankheit oder Unfalls, Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung ergeben haben oder aufgrund einer längeren Beurlaubung eine Beurteilung der gesundheitlichen Eignung wegen fehlender Datenlage nicht möglich ist oder
d)
bei Versetzung eines Beamten zu einem anderen Dienstherrn die personalverwaltende Stelle des neuen Dienstherrn ein amtsärztliches Attest anfordert, weil sich seit der letzten amtsärztlichen Untersuchung Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung ergeben haben.
2.4
Gutachten im Rahmen von Verfahren zur Versetzung von Beamten in den Ruhestand oder zur Entlassung wegen Dienstunfähigkeit
2.4.1
Beurteilung der Dienstunfähigkeit
Die Feststellung, ob ein Beamter dienstunfähig ist, obliegt nicht dem ärztlichen Gutachter, sondern dem nach den §§ 53 oder 54 SächsBG zuständigen Dienstvorgesetzten. Über die Versetzung in den Ruhestand entscheidet die nach § 57 Abs. 1 SächsBG zuständige Behörde. Zuständig für die Entscheidung über die begrenzte Dienstfähigkeit ist die Behörde, die für die Versetzung in den Ruhestand zuständig wäre. Zur Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht allein auf die Person des Beamten abzustellen; entscheidend sind vielmehr die Auswirkungen seines körperlichen Zustandes oder der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf seine Fähigkeit, die ihm in seinem Amt obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen, und damit die Auswirkungen auf den Dienstbetrieb. Es ist daher erforderlich, alle in Frage kommenden Faktoren individuell festzustellen und zu würdigen. Denn bestimmend ist nicht allein das Beschwerde- oder Krankheitsbild, das der Beamte bietet, sondern ebenso das Anforderungsprofil des funktionellen Amtes im abstrakten Sinn.
2.4.2
Hinweispflicht der personalverwaltenden Stelle
Die personalverwaltende Stelle hat das Gesundheitsamt auf etwaige besondere physische oder psychische Belastungen, denen der Beamte bei seiner Tätigkeit ausgesetzt ist, hinzuweisen. Erfordert es die Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes, sind dem Gesundheitsamt die dafür wesentlichen Teile der Personalakte zu übermitteln. Soweit eine Auskunft ausreicht, ist von einer Vorlage abzusehen. Die Vorlage bedarf nicht der Einwilligung des betroffenen Beamten. Vorlage und Auskunft sind auf den jeweils erforderlichen Umfang zu beschränken.
2.4.3
Umfang und Inhalte des Gutachtens
Das ärztliche Gutachten im Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand muss der personalverwaltenden Stelle eine umfassende Grundlage für ihre Entscheidung darüber bieten, ob der Beamte wegen seines körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd dienstunfähig ist. Legen psychische Auffälligkeiten den Verdacht auf Dienstunfähigkeit nahe, sind Berichte über das Verhalten des zu Begutachtenden für die Beurteilung notwendig und sollen dem Gutachter mit vorgelegt werden. Ist anzunehmen, dass die Dienstunfähigkeit auf besonderen Belastungen, vor allem solchen psychosozialer Art, im privaten oder beruflichen Umfeld beruht und der Beamte bei Wegfall dieser Belastungen wieder dienstfähig würde, ist im Gutachten näher darauf einzugehen. Das Gutachten muss auch eine Aussage darüber enthalten, ob die Versetzung in den Ruhestand durch eine Rehabilitationsmaßnahme, auch eine solche in Form einer psychotherapeutischen Behandlung, möglicherweise vermeidbar ist. Zur Frage der gesundheitlichen Eignung für eine andere Verwendung ist auch dann allgemein Stellung zu nehmen, wenn die personalverwaltende Stelle dieses nicht ausdrücklich gefordert hat. Mögliche oder bereits genutzte Erleichterungen auf Grund des Schwerbehindertenrechts sind anzugeben. Ferner ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang der Beamte unter Beibehaltung seines Amtes seine Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann. Es ist eine Aussage darüber zu treffen, ob und wann im Falle einer Ruhestandsversetzung eine Nachuntersuchung angezeigt ist. Auf Weisung der zuständigen Behörde oder auf Wunsch des Beamten innerhalb von 5 Jahren nach seiner Versetzung in den Ruhestand ist eine amtsärztliche Begutachtung über die Dienstfähigkeit durchzuführen. Durch diese soll festgestellt werden, inwieweit sich der gesundheitliche Zustand des Beamten verbessert hat und eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit gemäß § 29 BeamtStG in Verbindung mit § 55 SächsBG gegeben ist.
2.4.4
Form des Gutachtens
Das Gutachten ist unter Verwendung des Vordruckes nach Anlage 6 einzuholen.
2.5
Arbeitsschutz für jugendliche Beamte

Gemäß § 11 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über den Arbeitsschutz für jugendliche Beamte im Freistaat Sachsen (Sächsische Jugendarbeitsschutzverordnung – SächsJArbSchVO) vom 31. Mai 1995 (SächsGVBl. S. 171), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Dezember 2007 (SächsGVBl. S. 578, 580) geändert worden ist, sind jugendliche Beamte zu Beginn und während ihrer Diensttätigkeit ärztlich zu untersuchen. Eine amtsärztliche Untersuchung ist nur in begründeten Einzelfällen durchzuführen.

3.
Beschäftigte
3.1
Einstellungsuntersuchungen

Ärztliche Einstellungsuntersuchungen sind nicht mehr tarifiert. Gemäß Durchführungshinweisen des SMF zu § 3 Abs. 5 TV-L ist es jedoch weiterhin zulässig, eine ärztliche Untersuchung zur Bedingung für den Abschluss eines Arbeitsvertrages zu machen. Der Arbeitgeber kann den Arzt bestimmen, der die Einstellungsuntersuchung vornehmen soll. Die Kosten dieser Einstellungsuntersuchung trägt gemäß § 675 in Verbindung mit § 670 BGB der Arbeitgeber. Das Gesundheitsamt erstellt in Einstellungsverfahren ein amtsärztliches Zeugnis nur dann, wenn ausnahmsweise das Zeugnis eines anderen Arztes für die zu treffende Entscheidung nicht ausreicht, die personalverwaltende Stelle dies begründet und es sich um künftige Bedienstete des Freistaates Sachsen handelt. Untersuchungen nach den Bestimmungen seuchenrechtlicher Vorschriften, der Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen ( BiostoffverordnungBioStoffV) vom 27. Januar 1999 (BGBl. I S. 50), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768, 2776) geändert worden ist und andere Untersuchungen, die der Gefahrenabwehr dienen, sind keine Untersuchungen zur Eignung für den öffentlichen Dienst.

3.2
Untersuchungen während eines bestehenden Arbeitsverhältnisses
3.2.1
Untersuchungen nach § 3 Abs. 5 TV-L, § 3 Abs. 5 TV-Ärzte, § 3 Abs. 5 TV-Ärzte SKH sowie vergleichbarer Sonderregelungen
Gemäß TV-L einschließlich vergleichbarer Sonderregelungen für Landesbedienstete, wie die §§ 41 bis 43 TV-L jeweils Nummer 2 § 3 Abs. 5 Satz 1 und 2, ist der Arbeitgeber bei begründeter Veranlassung berechtigt, Beschäftigte zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage sind. Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Amtsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf einen anderen Arzt geeinigt haben. Untersuchungen nach § 3 Abs. 5 TV-L oder entsprechender Bestimmungen anderer tariflicher Regelungen für Beschäftigte im öffentlichen Dienst der Länder nimmt das Gesundheitsamt auf Verlangen der personalverwaltenden Stelle nur vor, wenn begründet wurde, warum keine Einigung auf einen anderen Arzt möglich war.
3.2.2
Untersuchungen nach § 3 Abs. 4 TV-öD
Gemäß TV-öD ist der Arbeitgeber bei begründeter Veranlassung berechtigt, den Beschäftigten zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. Bei dem beauftragten Arzt kann es sich um einen Betriebsarzt handeln, soweit sich die Betriebsparteien nicht auf eine einen anderen Arzt geeinigt haben. Untersuchungen nach § 3 Abs. 4 TV-öD nimmt das Gesundheitsamt auf Verlangen der personalverwaltenden Stelle dann vor, wenn sich die Betriebsparteien ausdrücklich auf einen Amtsarzt als beauftragten Arzt geeinigt haben.
3.2.3
Untersuchungen aufgrund anderer Festlegungen
Untersuchungen nach anderen tariflichen Bestimmungen, zum Beispiel im Sinne des § 41 TV-L Nummer 2 § 3 Abs. 5 Satz 6, sowie Untersuchungen nach den Bestimmungen seuchenrechtlicher Vorschriften, der Biostoffverordnung und andere Untersuchungen, die der Gefahrenabwehr dienen, sind nicht Dienstaufgabe des Gesundheitsamtes im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift. Für die Begutachtung der Arbeitsunfähigkeit ist gemäß § 275 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ( SGB V) – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885, 1896) geändert worden ist, der Medizinische Dienst der Krankenversicherung zuständig.
3.3
Untersuchungen bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses

Ein amtsärztliches Gutachten im Sinne des § 41 TV-L Nummer 2 § 3 Abs. 5 Satz 4 bis 5 und vergleichbarer tariflicher Regelungen ist Dienstaufgabe des Gesundheitsamtes, wenn sich die Betriebsparteien ausdrücklich auf einen Amtsarzt als beauftragten Arzt geeinigt haben.

4.
Auszubildende

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Ausbildungsberufen nach dem Berufsbildungsgesetz (TVA-L BBiG) sowie § 4 Abs. 1 Satz 1 Tarifvertrag für Auszubildende der Länder in Pflegeberufen (TVA-L Pflege) haben Auszubildende auf Verlangen des Ausbildenden vor ihrer Einstellung ihre gesundheitliche Eignung durch das Zeugnis eines Amtsarztes nachzuweisen. Diese Begutachtungen sind als Dienstaufgabe durch das Gesundheitsamt zu erbringen. Ansonsten gelten für die Begutachtung von Auszubildenden die Nummern 2 und 3 entsprechend.

5.
Schwerbehinderte

Bei schwerbehinderten Bewerbern ist nur das für den vorgesehenen Dienstposten erforderliche Mindestmaß gesundheitlicher Eignung zu verlangen (vergleiche § 10 Abs. 1 der Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen [Sächsische Laufbahnverordnung – SächsLVO ] in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juli 2009 [SächsGVBl. S. 458], in der jeweils geltenden Fassung). Die Eignung eines schwerbehinderten Bewerbers wird im allgemeinen auch dann noch als ausreichend angesehen werden können, wenn er lediglich für die Wahrnehmung bestimmter Dienstposten der betreffenden Laufbahn geistig und körperlich geeignet ist und unter Berücksichtigung dessen mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, dass vor Ablauf von 5 Jahren voraussichtlich keine dauernde Dienstunfähigkeit eintreten wird. Auf die Verwaltungsvorschrift der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch – ( SGB IX) – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen im öffentlichen Dienst im Freistaat Sachsen ( VwV SGB IX ) vom 28. Oktober 2009 (SächsABl. S. 1792), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 15. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2394), wird hingewiesen.

6.
Anfordern des amtsärztlichen Gutachtens oder Zeugnisses
6.1
Schriftliche Anforderung

Amtsärztliche Gutachten und Zeugnisse sind grundsätzlich nur auf schriftliche Anforderung der zuständigen personalverwaltenden Stelle auszustellen; diese kann die Anforderung bei den in Nummer 2 Genannten unmittelbar an das Gesundheitsamt oder an den zu Begutachtenden, bei den in Nummer 3 Genannten nur an den letzteren richten. Anzugeben sind

a)
der Untersuchungszweck,
b)
die vorgesehene berufliche Verwendung oder die Tätigkeit des zu Begutachtenden und gegebenenfalls besondere Anforderungen an die künftige Tätigkeit,
c)
sonstige für das ärztliche Urteil erhebliche Umstände, wie längere Dienst- oder Arbeitsunfähigkeitszeiten und -gründe und
d)
die Rechts- oder Verwaltungsvorschrift, aufgrund derer das Gutachten oder Zeugnis zu erstellen ist.
6.2
Einstellungsbewerber

Das Gesundheitsamt kann davon ausgehen, dass die personalverwaltenden Stellen von Einstellungsbewerbern in ein Beamtenverhältnis die Beibringung eines amtsärztlichen Zeugnisses erst dann anfordern oder von den Bewerbern verlangen, wenn die Einstellung hinreichend wahrscheinlich ist.

7.
Erstellen und Bekanntgabe des amtsärztlichen Gutachtens oder Zeugnisses
7.1
Verwendung von Formblättern

Übermittelt die personalverwaltende Stelle oder übergibt der zu Begutachtende keine speziellen Formblätter, bedient sich das Gesundheitsamt, um eine Beurteilungsgrundlage zu erarbeiten, der Formblätter nach den Anlagen 1 und 3, die dieser Verwaltungsvorschrift beigefügt sind. Beim Erheben der Vorgeschichte prüft der Arzt, ob es der jeweilige konkrete Gutachtenszweck erfordert, dem zu Begutachtenden alle in Anlage 1 genannten Fragen, vor allem auch die zur Familienvorgeschichte, zu stellen oder vorzulegen. Statt der Anlagen 1 und 3 können andere Formen der Dokumentation genutzt werden, sofern sie mindestens den gleichen Dokumentationsumfang und -wert ermöglichen. Für das amtsärztliche Zeugnis dient in der Regel ein Formblatt nach den Anlagen 4, 5, 6 oder 7, die dieser Verwaltungsvorschrift beigefügt sind.

7.2
Einverständnis des zu Begutachtenden

Auf Grund dienstrechtlicher oder tarifrechtlicher Bestimmungen kann der zu Begutachtende zur Untersuchung verpflichtet sein. Aus patientenrechtlicher Sicht ist jede Untersuchung freiwillig. Der zu Begutachtende ist daher vor der Untersuchung über das Ziel und die Inhalte der Untersuchung ausreichend zu informieren. Willigt er nach der Aufklärung nicht in die Untersuchung ein oder widerruft er während der Begutachtung sein Einverständnis, ist die Begutachtung zu beenden und die personalverwaltende Stelle darüber zu informieren.

7.3
Umfang der ärztlichen Mitteilung

Der Arzt teilt dem Dienstvorgesetzten nur die für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung erforderlichen Untersuchungsergebnisse unter Verwendung der entsprechenden Anlagen mit. Einzelheiten aus Vorgeschichte und Befund werden der personalverwaltenden Stelle unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nur mitgeteilt, wenn diese im Einzelfall für die zu treffende Entscheidung erforderlich sind. Für das Einverständnis des Begutachteten gelten die Nummern 7.5.1 bis 7.5.3. Angaben zur Familienvorgeschichte werden keinesfalls weitergegeben.

7.4
Aufbewahrung der Daten durch das Gesundheitsamt

Die Anlagen 1 bis 3 und einen Abdruck der Anlagen 4 bis 7 behält das Gesundheitsamt. Sie dürfen nur dem Amtsärztlichen Dienst des Gesundheitsamtes zugänglich sein und aus einem künftigen anderen Gutachtenanlass nur verwendet werden, wenn der zu Begutachtende dem zugestimmt hat. Das Gesundheitsamt hat den Datenschutz entsprechend § 9 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes zum Schutz der informationellen Selbstbestimmung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Datenschutzgesetz – SächsDSG) vom 25. August 2003 (SächsGVBl. S. 330), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940, 941) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu gewährleisten. Die Dauer der Aufbewahrung beträgt 30 Jahre, längstens jedoch bis der Begutachtete das 67. Lebensjahr vollendet hat.

7.5
Datenweitergabe
7.5.1
Allgemeine Grundsätze
Der zu Begutachtende ist über den Inhalt des Gutachtens zu informieren. Grundsätzlich muss er sich mit der Weiterleitung der Informationen und Wertungen einverstanden erklären. Verweigert er die Zustimmung zur Übermittlung dieser Daten an die personalverwaltende Stelle, teilt das Gesundheitsamt der personalverwaltenden Stelle mit, der Betreffende wünsche kein ärztliches Gutachten oder Zeugnis mehr oder ein solches sei nicht erstellbar, da dessen Einverständnis fehle.
7.5.2
Begutachtung von Beamten auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung
Muss sich ein Bediensteter der Begutachtung aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung unterziehen, so teilt das Gesundheitsamt der personalverwaltenden Stelle auf Anforderung im Einzelfall die tragenden Gründe des Gutachtens mit, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit für die von ihr zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Das Einverständnis des zu Begutachtenden damit, dass diejenigen Einzelheiten aus Vorgeschichte und Befund übermittelt werden, die die personalverwaltende Stelle kennen muss, um ihre Personalentscheidung treffen und begründen zu können, ist nicht erforderlich. Dennoch soll das Gesundheitsamt den zu Begutachtenden schon vor der Untersuchung und bevor er die Anlage 1 unterschreibt, auf Inhalt und Bedeutung dieser Erklärung ausdrücklich hinweisen. Es soll ihm insbesondere erläutert werden, dass die Weitergabe des Gutachtens oder Zeugnisses auch die zur Begründung der Beurteilung und der Personalentscheidung zwingend erforderlichen Einzelheiten aus Vorgeschichte und Befund einschließen kann. Gleiches gilt für ein amtsärztliches Zeugnis anlässlich der Ernennung eines bereits im öffentlichen Dienst beschäftigten Beamten. Sind der personalverwaltenden Stelle solche Einzelheiten mitzuteilen, hat das Gesundheitsamt sie dem Begutachteten zu nennen und ihn auf sein Einsichtsrecht hinzuweisen.
7.5.3
Einstellungsuntersuchung
Ergeben sich bei einer Einstellungsuntersuchung in ein Beamtenverhältnis aus ärztlicher Sicht Bedenken gegen die Einstellung, so ist es in der Regel erforderlich, der personalverwaltenden Stelle hierfür maßgebliche Erkenntnisse aus Vorgeschichte und Befund mitzuteilen. Dies setzt jedoch das schriftlich erklärte Einverständnis des Begutachteten voraus. Verweigert er es, ist dies der personalverwaltenden Stelle mitzuteilen.
7.5.4
Versetzung eines Beamten zu einem anderen Dienstherrn
Die Nummern 7.5.1 bis 7.5.3 gelten entsprechend.
7.6
Zuziehung anderer Fachdienste des Gesundheitsamtes

Je nach Lage des Einzelfalls prüft der begutachtende Arzt, ob andere Fachdienste des Gesundheitsamtes, zum Beispiel ein Psychiater, zuzuziehen sind.

7.7
Anforderung andernorts bereits vorhandener Unterlagen

Bedarf der begutachtende Arzt ergänzender Untersuchungsergebnisse, versucht er zunächst, sie aus Unterlagen zu gewinnen, die niedergelassene Ärzte oder Krankenhäuser über den zu Begutachtenden haben, und fordert sie gegebenenfalls an.

7.8
Zusätzliche ambulante oder stationäre Untersuchungen

Kommt das Gesundheitsamt nach sorgfältiger Prüfung zu dem Ergebnis, dass eine zusätzliche ambulante oder stationäre fachärztliche Untersuchung erforderlich ist, teilt es dies, unter Beachtung der Nummern 7.5.1 bis 7.5.3, der personalverwaltenden Stelle mit. Es nennt geeignete Ärzte oder Krankenhäuser und, wenn möglich, die für die erforderlich gehaltenen zusätzlichen Untersuchungen oder gutachtlichen Aussagen zu erwartenden Kosten. Hat die Stelle ausdrücklich zugestimmt, bittet das Gesundheitsamt in deren Auftrag um jene Untersuchungen oder Aussagen. Es bezeichnet sie möglichst genau, stellt gegebenenfalls konkrete Fragen zum Zusammenhang zwischen gesundheitlicher Situation und beruflicher Funktion sowie zur Prognose und bittet, die Rechnung unmittelbar an die personalverwaltende Stelle zu senden. Der Befund der fachärztlichen Untersuchung oder Begutachtung verbleibt in der Akte im amtsärztlichen Dienst. Die zusätzliche fachärztliche Untersuchung oder Begutachtung entbindet das Gesundheitsamt nicht von seiner Pflicht, ein abschließendes Gutachten oder Zeugnis zu erstellen. Ist der zu Begutachtende nicht bereit, sich der vom Gesundheitsamt für erforderlich gehaltenen zusätzlichen (fach)ärztlichen Untersuchung oder Begutachtung zu unterziehen oder der Übersendung des Ergebnisses an das Gesundheitsamt zuzustimmen, teilt dieses dies der personalverwaltenden Stelle mit; es fügt das auf den eigenen Feststellungen beruhende Gutachten oder Zeugnis mit unvollständigen oder nicht ausreichend gesicherten Aussagen bei, sofern ein Aussagewert für die personalverwaltende Stelle gegeben ist.

7.9
Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht

Ein Arzt, der den zu Begutachtenden behandelt hat, darf Auskünfte über diesen nur geben, soweit dieser ihn von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden hat. Der zu Begutachtende soll dem Gesundheitsamt seine Einwilligung nach Anlage 2 erklären. Die Erklärung erhält der um Auskunft gebetene Arzt; ein Abdruck bleibt im Gesundheitsamt. Ebenso verfährt das Gesundheitsamt, wenn es im Rahmen einer Begutachtung zur Feststellung von Dienstunfähigkeit zusätzliche ärztliche Auskünfte oder Gutachten einholt.

7.10
Anvertraute Geheimnisse

Ärzten und anderen nach § 203 Abs. 1 oder 3 StGB zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichteten Angehörigen des Gesundheitsamtes werden im Rahmen der gesundheitlichen Aufklärung und Beratung oder im Zusammenhang mit Untersuchungen oder Begutachtungen, denen sich die Betroffenen freiwillig unterzogen haben, oder außerhalb ihres dienstlichen Aufgabenbereichs häufig Geheimnisse anvertraut oder sonst bekannt. Betreffen solche Geheimnisse einen in einer Personalangelegenheit des öffentlichen Dienstes zu Begutachtenden, dürfen sowohl sie wie auch im Gesundheitsamt dazu vorhandene Unterlagen für Zwecke des amtsärztlichen Gutachtens oder Zeugnisses nur verwendet werden, wenn der Betroffene in die Verwertung oder sonstige Offenbarung ausdrücklich oder konkludent eingewilligt hat. Die Befugnis nach § 6 Abs. 2 Satz 2 SächsGDG bleibt unberührt, auch wenn die Erkenntnisse erst im Rahmen der Begutachtung gewonnen wurden.

7.11
Auskunftspflicht

Die Auskunftspflicht über den Inhalt des Gutachtens oder Zeugnisses umfasst nicht den Inhalt von Aufzeichnungen, die nur für den begutachtenden Arzt bestimmt sind. Während der Dauer des Verfahrens wendet das Gesundheitsamt die Regelungen des § 29 VwVfG in Verbindung mit § 1 SächsVwVfZG über die Akteneinsicht und § 18 SächsDSG über die Auskunft bei einer Verarbeitung der Daten in Dateien an. Nach Abschluss des Verfahrens gilt für die Auskunft, unabhängig davon, ob die Daten in Akten oder in Dateien verarbeitet werden, § 18 SächsDSG . Über die Form der Auskunftserteilung entscheidet die datenverarbeitende Stelle nach § 18 Abs. 4 SächsDSG nach pflichtgemäßem Ermessen. Im Ergebnis dessen kann die Auskunft auch als Kopie erteilt werden. Die Auskunft ist gemäß § 18 Abs. 1 SächsDSG kostenfrei.

7.12
Übersendung des Gutachtens oder Zeugnisses

Das Gesundheitsamt übersendet das Gutachten oder Zeugnis grundsätzlich der personalverwaltenden Stelle unmittelbar. Die Versendung erfolgt in gesondertem, verschlossenem und versiegeltem Umschlag mit dem Aufdruck: „Amtsärztliches Gutachten – Nur von der Personalstelle zu öffnen“. Hat die personalverwaltende Stelle den zu Begutachtenden, zum Beispiel zum Zwecke der Einstellungsuntersuchung, schriftlich aufgefordert, ein amtsärztliches Zeugnis beizubringen, kann ihm dieses mit gleichem Aufdruck auf dem verschlossenen Umschlag zur Vorlage bei der personalverwaltenden Stelle mitgegeben werden.

8.
Gebühren und Auslagen
8.1
Kostenpflicht

Gutachten und Zeugnisse des Gesundheitsamtes in Personalangelegenheiten des öffentlichen Dienstes sind kostenpflichtig. Gemäß § 2 Abs. 1 des Verwaltungskostengesetzes des Freistaates Sachsen ( SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2003 (SächsGVBl. S. 698), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 439) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, ist zur Zahlung der Kosten verpflichtet, wer die Amtshandlung veranlasst, im Übrigen derjenige, in dessen Interesse die Amtshandlung vorgenommen wird.

8.2
Kostenschuldner für Gutachten und Zeugnisse in Zusammenhang mit dem Eintritt in den öffentlichen Dienst

Der Bewerber hat für die Einstellung in den öffentlichen Dienst die Pflicht zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung als persönlicher Einstellungsvoraussetzung. Er veranlasst die Amtshandlung „Untersuchung und Zeugniserteilung“. Der Bewerber ist Kostenschuldner nach § 2 Abs. 1 SächsVwKG . Bei Einstellungsuntersuchungen, ausgenommen im Fall nach Nummer 8.4, erhält der Bewerber den Gebührenbescheid.

8.3
Kostenschuldner für Gutachten und Zeugnisse in Zusammenhang mit bestehenden Dienst- oder Arbeitsverhältnissen
8.3.1
Veranlassung durch die zu untersuchende Person
Beantragt eine nach den Nummern 2 bis 4 zu untersuchende Person die Erstellung eines Gutachtens beim Gesundheitsamt im eigenen Namen, ist diese Person gemäß § 2 Abs. 1 SächsVwKG Veranlasser und Kostenschuldner.
8.3.2
Veranlassung durch den Arbeitgeber oder Dienstherrn
Beauftragt der Dienstherr oder Arbeitgeber das Gesundheitsamt mit der Erstellung eines Gutachtens im Sinne dieser Verwaltungsvorschrift, ist dieser gemäß § 2 Abs. 1 SächsVwKG Kostenschuldner. Er ist gemäß § 4 Abs. 1 SächsVwKG von der Zahlung von Verwaltungsgebühren befreit, wenn es sich um eine der dort aufgeführten juristischen Personen des öffentlichen Rechts handelt.
8.3.3
Kostenübernahmeerklärung gegenüber dem Gesundheitsamt
Wer die Kostenübernahme gegenüber dem Gesundheitsamt schriftlich erklärt hat, ist gemäß § 2 Abs. 2 SächsVwKG Kostenschuldner. Sind danach mehrere Kostenschuldner vorhanden, haften sie gemäß § 2 Abs. 4 SächsVwKG als Gesamtschuldner. Die Gebührenbefreiungstatbestände des § 4 Abs. 1 SächsVwKG finden bei der Übernahme von Kosten gemäß § 2 Abs. 2 SächsVwKG keine Anwendung.
8.4
Kostenerstattung

Übernimmt der Dienstherr oder Arbeitgeber die Kosten für die amtsärztliche Untersuchung sowie Gutachten und Zeugnisse, auch durch Kostenübernahmeerklärung, ist der Gebührenbescheid des Gesundheitsamtes an den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu richten. Anderenfalls erhält der zu Begutachtende den Gebührenbescheid.

8.5
Auslagen

Entstehen dem Gesundheitsamt Aufwendungen nach Nummer 7.7, können diese als Auslagen geltend gemacht werden.

8.6
Aufwendungen für zusätzlich erforderliche fachärztliche Gutachten

Aufwendungen für zusätzlich erforderliche ambulante oder stationäre fachärztliche Gutachten im Sinne von Nummer 7.8 stellt der Facharzt der personalverwaltenden Stelle in Rechnung. Sofern für die Anforderung des Gutachtens oder Zeugnisses Gebühren nach der Gebührenordnung der Ärzte ( GOÄ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3320, 3325), in der jeweils geltenden Fassung, zu erheben sind, ist zur Vorlage beim Arzt oder im Krankenhaus eine Bescheinigung nach § 11 Abs. 2 GOÄ auszufertigen.

9.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zu Gutachten und Zeugnissen der Gesundheitsämter in Personalangelegenheiten des öffentlichen Dienstes (VwV Gutachten und Zeugnisse) vom 8. Dezember 2003 (SächsABl. 2004 S. 10), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2553) außer Kraft.

Dresden, den 23. Dezember 2010

Die Staatsministerin für Soziales und Verbraucherschutz
Christine Clauß

Anlagen

Anlage 1

Anlage 2

Anlage 3

Anlage 4

Anlage 5

Anlage 6

Anlage 7

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2011 Nr. 2, S. 100
    Fsn-Nr.: 240-V11.2

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 14. Januar 2011

    Fassung gültig bis: 25. Juni 2015