1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Gesetz zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern „Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG“

Vollzitat: Gesetz zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern „Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG“ vom 11. Februar 2010 (SächsGVBl. S. 43)

Gesetz
zum Vertrag über die Errichtung des IT-Planungsrats und über die Grundlagen der Zusammenarbeit beim Einsatz der Informationstechnologie in den Verwaltungen von Bund und Ländern
„Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c GG“

Vom 11. Februar 2010

Der Sächsische Landtag hat am 20. Januar 2010 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

(1) Dem am 20. November 2009 von den im Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Grundgesetz genannten Ländern und der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Vertrag wird zugestimmt.

(2) Der Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Grundgesetz wird nachstehend veröffentlicht.

Artikel 2
Inkrafttreten und Bekanntmachungen

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Grundgesetz nach seinem § 7 Abs. 1 in Kraft tritt, ist von der Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

(3) Wird der Vertrag zur Ausführung von Artikel 91c Grundgesetz nach seinem § 7 Abs. 1 Satz 2 gegenstandslos oder tritt er nach seinem § 7 Abs. 2 außer Kraft, ist dies von der Staatskanzlei im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.

Dresden, den 11. Februar 2010

Der Landtagspräsident
Dr. Matthias Rößler

Der Ministerpräsident
Stanislaw Tillich

Der Staatsminister der Justiz und für Europa
In Vertretung
Sven Morlok
Staatsminister

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2010 Nr. 3, S. 43
    Fsn-Nr.: 213-1

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 11. März 2010

    Fassung gültig bis: 16. August 2019