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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Förderrichtlinie Krisen und Notstände

Vollzitat: Förderrichtlinie Krisen und Notstände vom 28. Juli 2009 (SächsABl. S. 1316), zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 11. Dezember 2013 (SächsABl. SDr. S. S 923)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Umwelt und Landwirtschaft
für die Gewährung von Hilfen bei existenzgefährdenden Krisen und Notständen in Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft sowie Binnenfischerei und Aquakultur
(Förderrichtlinie Krisen und Notstände – RL KuN/2009)

Vom 28. Juli 2009

1
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
 
Der Freistaat Sachsen kann zur Verhinderung von Existenzgefährdungen infolge von Naturkatastrophen, Tierseuchen, Pflanzenkrankheiten, Schädlingsbefall, Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen oder vergleichbaren außergewöhnlichen Ereignissen eine Notstandsbeihilfe zur Existenz- und Liquiditätssicherung für Unternehmen, die in der land- oder forstwirtschaftlichen Primärproduktion, der Binnenfischerei oder der Aquakultur tätig sind, gewähren.
 
Diese Notstandsbeihilfe kann nur gewährt werden, wenn und soweit die Wiederherstellung oder Weiterführung des Betriebes nach der Einkommenslage des Geschädigten aus eigener Liquidität nicht möglich ist.
 
Die Gewährung der Zuwendungen erfolgt nach Maßgabe dieser Richtlinie und unter Berücksichtigung folgender Grundlagen in der jeweils geltenden Fassung:
 
a)
Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 866), insbesondere der §§ 23 und 44,
 
b)
Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung zu den §§ 23 und 44 SäHO ( VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 225), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 10. März 2009 (SächsABl. S. 560),
 
c)
Verwaltungsverfahrensgesetz für den Freistaat Sachsen ( SächsVwVfG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz ( VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2692),
 
d)
Mitteilung der Kommission zur Rahmenregelung der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor 2007 – 2013 (ABl. EU Nr. C 319 S. 1),
 
e)
Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. EU Nr. L 358 S. 3),
 
f)
Verordnung (EG) Nr. 1535/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Agrarerzeugnissektor (ABl. EU Nr. L 337 S. 35),
 
g)
Verordnung (EG) Nr. 875/2007 der Kommission vom 24. Juli 2007 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen im Fischereisektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1860/2004 (ABl. EU Nr. L 193 S. 6),
 
h)
Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf De-minimis-Beihilfen (ABl. EU Nr. L 379 S. 5).
 
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Über die Gewährung von Zuwendungen entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
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Gegenstand der Förderung
 
Gefördert werden betriebliche Ausgaben zur Sicherung der betrieblichen Existenz in dem bisherigen Produktionsumfang und der bisherigen Produktionsstruktur zum Zwecke des Liquiditätsanschlusses bis zur nächsten Produktionsperiode.
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Zuwendungsempfänger
3.1
Gefördert werden natürliche Personen, Personengesellschaften und juristische Personen, die Träger eines Unternehmens sind. Die Tätigkeit des Unternehmens muss überwiegend der landwirtschaftlichen Primärproduktion im Sinne von Artikel 1 Abs. 1 der VO (EG) 1857/2006, der Aquakultur und Binnenfischerei oder der forstwirtschaftlichen Primärproduktion zugeordnet sein.
Ist der Antragsteller ein Unternehmensverbund, sind diese Voraussetzungen vom Unternehmensverbund insgesamt zu erfüllen.
3.2
Nicht gefördert werden natürliche Personen, wenn diese
 
a)
Leistungen aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit erhalten oder
 
b)
eine der folgenden Renten beziehen:
 
 
aa)
Vollrente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
 
 
bb)
Altersgeld, vorzeitiges Altersgeld, Landabgaberente nach dem ALG als ehemalige Unternehmer oder mithelfende Familienangehörige.
 
Bezieher von Pensionen, Vorruhestandsgeld oder Altersübergangsgeld sind diesem Personenkreis gleichgestellt.
 
Nicht gefördert werden
 
a)
Personengesellschaften, wenn alle Gesellschafter oder für den Fall einer bestellten Geschäftsführung, wenn alle Mitglieder der Geschäftsführung und
 
b)
juristische Personen, wenn alle Mitglieder der Geschäftsführung eine der oben aufgezählten Leistungen, Renten, Pensionen, Vorruhestandsgelder oder Altersübergangsgelder beziehen oder erhalten.
 
Nicht gefördert werden Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand mehr als 25 Prozent des Eigenkapitals beträgt.
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Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Natürliche Personen, juristische Personen und Personengesellschaften werden gefördert, soweit sie ihre betrieblichen Tätigkeiten im Freistaat Sachsen ausüben.
4.2
Der Antragsteller muss mindestens die Hälfte seines Gesamteinkommens aus der Primärproduktion von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Erzeugnisse des Anhang I EG-Vertrages), der Aquakultur und Binnenfischerei oder der Primärproduktion forstwirtschaftlicher Erzeugnisse beziehen. Zusätzlich muss bei natürlichen Personen der Antragsteller mehr als die Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Erzeugnisse des Anhang I EG-Vertrages), der Aquakultur und Binnenfischerei oder in der Primärproduktion forstwirtschaftlicher Erzeugnisse im Unternehmen aufwenden.
4.3
Für die Existenzgefährdung müssen vom Antragsteller nicht zu vertretende Schadensereignisse im Sinne von Nummer 1 ursächlich sein.
 
Eine Existenzgefährdung liegt vor, wenn
 
der kalkulatorisch ermittelte bereinigte Betriebsertrag um mehr als 30 Prozent unter dem bereinigten Betriebsertrag des Durchschnittes der vorangegangenen drei Wirtschaftsjahre oder eines Dreijahresdurchschnittes auf der Grundlage des vorhergehenden Fünfjahreszeitraumes unter Ausschluss des höchsten und niedrigsten Wertes liegt und
 
unter Berücksichtigung der Prüfung einer Aufnahme von Kapitalmarktdarlehen ohne Zinsverbilligung sowie unter Inanspruchnahme anderer Fördermöglichkeiten (zum Beispiel Bürgschaften) die betriebliche Liquidität nicht ausreicht, die Weiterbewirtschaftung gemäß Nummer 2 bis zur nächsten Produktionsperiode zu sichern.
 
Nicht berücksichtigungsfähig bei der Ermittlung der Existenzgefährdung sind
 
a)
Schäden, die vom Antragsteller oder seinem Personal zu vertreten sind,
 
b)
Schäden und Ausfälle, die unter den jeweiligen örtlichen und sachlichen Gegebenheiten zum Zeitpunkt des Schadens versicherbar sind und üblicherweise versichert werden,
 
c)
Schäden in Form von immateriellen Wertminderungen des Betriebes,
 
d)
Schäden aus Tötungen ohne amtliche Feststellung einer Tierseuche, ausgenommen Fälle von Nummer 4.5,
 
e)
Schäden, die in der Regel durch zumutbare Eigenleistung beseitigt werden können,
 
f)
Eigenleistungen und die Mehrwertsteuer,
 
g)
entgangene Gewinne.
 
Jegliche Unterstützungszahlungen Dritter wie zum Beispiel Versicherungsleistungen, Spenden, Entschädigungen oder Beihilfen sind immer voll zu berücksichtigen. Der Antragsteller muss seine durch Schadensereignisse im Sinne der Nummer 1 verursachte Existenzgefährdung und den zu ihrer Beseitigung erforderlichen Liquiditätsbedarf unter Nutzung des von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Berechnungsschemas für den Rückgang des bereinigten Betriebsertrages sowie eines entsprechenden Liquiditätsplanes belegen.
 
Hierbei ist die vollständige Abdeckung der entstehenden Liquiditätslücke unter Berücksichtigung der beantragten Zuwendungen (Nummer 5.2) nachvollziehbar darzustellen. Sofern bei der Kalkulation des Rückganges des bereinigten Betriebsertrages wegen fehlender tatsächlicher Werte aus Rechnungen, Jahresabschlüssen oder Bilanzen begründete Schätzwerte zu Grunde gelegt werden müssen, sind die tatsächlichen Werte unverzüglich nach Vorliegen der Rechnungen, Jahresabschlüsse oder Bilanzen der Bewilligungsbehörde zur Prüfung vorzulegen. Auf Basis von begründeten Schätzwerten bewilligte Zuwendungen stehen stets unter dem Vorbehalt des Widerrufs und der vollständigen Rückforderung.
4.4
Bei Antragstellern der landwirtschaftlichen Primärerzeugung (Erzeugnisse des Anhang I EG-Vertrages) müssen im Falle von Existenzgefährdungen aufgrund von Naturkatastrophen gleichzusetzenden widrigen Witterungsverhältnissen oder Tierseuchen, Pflanzenkrankheiten beziehungsweise Schädlingsbefall
 
a)
der Antragsteller die Definitionen für Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen gemäß der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend der Definition von Kleinstunternehmen sowie kleiner und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36), in der jeweils geltenden Fassung, erfüllen und
 
b)
die weiteren spezifischen Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummern 4.4.1 oder 4.4.2 eingehalten werden.
4.4.1
Als Naturkatastrophe gleichzusetzende widrige Witterungsverhältnisse sind Frost, Eis, Regen oder Dürre anerkennungsfähig.
 
Das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft (SMUL) muss die betreffenden widrigen Witterungsverhältnisse als einer Naturkatastrophe gleichzusetzend gemäß den Vorgaben der VO (EG) 1857/2006 Artikel 2 Nr. 8 einstufen.
 
Die Berechnung der Einkommensminderung entsprechend der VO (EG) 1857/2006 Artikel 11 Abs. 3 und 4 erfolgt nach den Vorgaben zur Ermittlung und zum Nachweis der Existenzgefährdung gemäß Nr. 4.3 Buchst. a unter Berücksichtigung etwaiger Versicherungszahlungen und nicht entstandener Kosten.
4.4.2
Bei amtlich festgestellten Tierseuchen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsbefall sind bei der Ermittlung der Existenzgefährdung
 
der entgangene Marktwert der Tier- und Pflanzenverluste, wobei erzielte Erlöse, Entschädigungen nach dem Tierseuchengesetz und Beihilfen gemäß der gültigen Leistungssatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse anzurechnen sind, und
 
Einkommenseinbußen aufgrund von Quarantäneauflagen (amtlich angeordnete Restriktionsmaßnahmen) und erhöhte Aufwendungen durch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau der Tierbestände oder bei der Neuanpflanzung
 
berücksichtigungsfähig.
 
Die Zuwendungen können nur gewährt werden, wenn
 
a)
es sich um Tierseuchen, Pflanzenkrankheiten oder Schädlingsplagen handelt, zu denen es gemeinschafts-, bundes- oder landesrechtliche Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gibt,
 
b)
diese Zuwendungen als ein Teil eines gemeinschafts-, bundes- oder landesrechtlichen öffentlichen Programms zur Verhütung, Bekämpfung oder Tilgung der betreffenden Seuche, Krankheit oder Schädlingsplage dient und dieses Programm die betreffende Seuche, Krankheit oder Schädlingsplage benennt sowie eine Beschreibung entsprechender Maßnahmen enthält,
 
c)
es sich um eine Tierseuche handelt, die in der Liste der Krankheiten des Internationalen Tierseuchenamtes oder im Anhang der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 224 vom 18. August 1990, S. 19), in der jeweils geltenden Fassung, aufgeführt ist,
 
d)
das Gemeinschaftsrecht für die Bekämpfung der Tierseuche oder Pflanzenkrankheit keine spezifischen Abgaben vorsieht und
 
e)
die Kosten nach Gemeinschaftsrecht nicht vom landwirtschaftlichen Unternehmen selbst zu tragen sind, es sei denn, die Kosten solcher Beihilfemaßnahmen werden in voller Höhe durch die Pflichtabgaben der Erzeuger ausgeglichen.
4.5
Als Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 87 Abs. 2 Buchst. b EG-Vertrag und dieser Richtlinie gelten Erdbeben, Lawinen, Erdrutsche, Überschwemmungen und Stürme.
 
Die Ereignisse werden durch entsprechende Daten und Unterlagen belegt und vom SMUL als Naturkatastrophe eingestuft.
 
Bei der Ermittlung der Existenzgefährdung ist der gesamte Rückgang der Einkommensminderung als Rückgang des bereinigten Betriebsertrages zuzüglich der Schäden an Kulturen, Tieren, beweglichen Sachen, Vorräten, betrieblichen Grundstücken und baulichen Anlagen als Wiederherstellungskosten berücksichtigungsfähig.
4.6
Bei anderen als in Nummer 4.4.1, 4.4.2 und 4.5 genannten außergewöhnlichen Schadensereignissen sind bei der Ermittlung der Existenzgefährdungen Schäden an Kulturen, Tieren, beweglichen Sachen, Vorräten, betrieblichen Grundstücken und baulichen Anlagen als Wiederherstellungskosten berücksichtigungsfähig.
 
Im Falle von Unternehmen der forstwirtschaftlichen Primärproduktion sind bei der Ermittlung der Existenzgefährdungen neben den in Nummer 4.4.1 genannten widrigen Witterungsereignissen auch Waldbrand und biotische Schäden als Schadursachen berücksichtigungsfähig.
4.7
Die Zuwendungen müssen innerhalb von sechs Monaten nach dem Schadensereignis beantragt sein.
 
Es werden nur Zuwendungen für Schadensereignisse gewährt, die nach dem 1. Januar 2009 aufgetreten sind.
5
Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
 
Die Zuwendung richtet sich nach der Hilfebedürftigkeit des Antragsstellers entsprechend den in Nummer 4.3 genannten Kriterien.
5.1
Zuwendungsart
Die Zuwendung wird als Anteil der nachgewiesenen Liquiditätslücke gemäß vorgelegtem Liquiditätsplan in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Je Schadensereignis ist nur einmal eine Unterstützung möglich. Die Auszahlung kann jedoch je nach Liquiditätsbedarf in maximal vier Etappen erfolgen.
5.2
Höhe der Zuschüsse
Der Zuschuss kann grundsätzlich maximal 50 Prozent des Wertes betragen, der die gemäß Nummer 4.3 Buchst. a nachzuweisende 30 Prozent-Grenze für den Rückgang des bereinigten Betriebsertrages überschreitet. Im begründeten Einzelfall bei Naturkatastrophen nach Nummer 4.5 oder im Tierseuchenfall nach Nummer 4.4.2 kann der Zuschuss auf bis maximal 75 Prozent erhöht werden. Je Schadensereignis und Zuwendungsempfänger ist die Auszahlung als Zuschuss grundsätzlich auf höchstens 30 000 EUR begrenzt. Bei Schadensereignissen größeren Ausmaßes kann das SMUL, wenn keine beihilferechtlichen Beschränkungen vorliegen, davon abweichende Sonderreglungen
 
a)
im Einzelfall allein oder
 
b)
im Falle einer Mehrzahl von Antragstellern mit zeitlich und regional gleicher Schadursache nach Abstimmung und im Einvernehmen mit dem Sächsischen Staatsministerium für Finanzen (SMF) treffen.
 
Eine Zuwendung wird nur gewährt, wenn sie den Wert von 2 000 EUR überschreitet.
5.3
Beihilferechtliche Beschränkungen
Zuwendungen für Schadensereignisse nach Nummer 4.4.1 oder 4.4.2 für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärproduktion unterliegen den Regelungen der VO (EG) Nr. 1857/2006, insbesondere deren Artikel 10 oder 11.
 
Bei Schadensereignissen nach Nummer 4.4.1 darf ab 1. Januar 2010 die Bruttobeihilfeintensität nicht mehr als 40 Prozent bezogen auf den insgesamt gemäß Nummer 4.3 Buchst. a berechneten Wert für den nachgewiesenen Rückgang des bereinigten Betriebsertrages betragen.
 
Zuwendungen nach Nummer 4.4.1 und 4.4.2 für Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärerzeugung, die die Definitionen der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend der Definition von Kleinstunternehmen sowie kleiner und mittleren Unternehmen (ABl. EU Nr. L 124 S. 36), in der jeweils geltenden Fassung, nicht erfüllen, werden als De-minimis-Beihilfen gewährt und erfolgen unter Einhaltung der Vorgaben der VO (EG) Nr. 1535/2007 oder einer entsprechenden Folgeverordnung für De-minimis-Beihilfen für die landwirtschaftliche Primärproduktion.
 
Zuwendungen nach Nummer 4.6 bei Unternehmen der landwirtschaftlichen Primärerzeugung unabhängig von der Unternehmensgröße werden als De-minimis-Beihilfen gewährt und erfolgen unter Einhaltung der Vorgaben der VO (EG) Nr. 1535/2007 oder einer entsprechenden Folgeverordnung für De-minimis-Beihilfen für die landwirtschaftliche Primärproduktion.
 
Zuwendungen für Schadensereignisse im Falle von Unternehmen der Aquakultur und Binnenfischerei erfolgen ausschließlich als De-minimis-Beihilfen im Fischereisektor nach der VO (EG) Nr. 875/2007.
 
Zuwendungen für Schadensereignisse im Falle von Unternehmen der forstwirtschaftlichen Primärerzeugung erfolgen ausschließlich als De-minimis-Beihilfen nach der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006.
 
Zuwendungen für Schadensereignisse aufgrund von Naturkatastrophen nach Nummer 4.5 können bis zu einer beihilferechtlichen Genehmigung durch die EU-Kommission nur als De-minimis-Beihilfe entsprechend der jeweils zutreffenden De-minimis-Verordnung gewährt werden.
 
Zuwendungen nach den Absätzen 3 bis 6 dürfen nicht zugunsten von Unternehmen, die als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten, in der jeweils geltenden Fassung, gelten, bewilligt werden (vergleiche Artikel 1d) der Verordnung (EG) Nr. 1535/2007, Artikel 1f) der Verordnung (EG) Nr. 875/2007 und Artikel 1 Absatz 1 (h) der Verordnung (EG) Nr. 1998/2006). Gleiches gilt für Zuwendungen gemäß Absatz 7 bis zur Genehmigung durch die EU-Kommission.
6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1
Der Antrag ist abzulehnen, wenn für ein Schadensereignis nach dieser Förderrichtlinie gleichzeitig eine Zuwendung nach anderen mit öffentlichen Mitteln finanzierten Programmen mit Ausnahme der Entschädigungen nach dem Tierseuchengesetz oder Beihilfen gemäß der gültigen Leistungssatzung der Sächsischen Tierseuchenkasse in Anspruch genommen wird.
 
Eine Kombination mit Darlehen aus dem Programm der Landwirtschaftlichen Rentenbank ist im Rahmen der EU-beihilferechtlichen Bestimmungen möglich.
6.2
Zweckbindungsfrist
Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass die Fortsetzung oder die Wiederaufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit nach dem Schadensereignis innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren ab Festsetzung der Förderung aufgegeben oder das landwirtschaftliche Unternehmen durch den Zuwendungsempfänger veräußert wird.
6.3
Der Zuwendungsempfänger hat bei Antragstellung schriftlich sein Einverständnis zu erklären, dass alle von ihm zur Verfügung gestellten Daten erfasst und vom Freistaat Sachsen für statistische oder betriebswirtschaftliche Auswertungen anonymisiert verwendet werden.
7
Verfahrensregelungen
 
Zuständig für die Durchführung der Förderung ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG). Es allein ist berechtigt, rechtlich verbindliche Erklärungen gegenüber dem Zuwendungsempfänger abzugeben. Soweit nachfolgend anderen Stellen Aufgaben zugewiesen werden, begründet dies keine Zuständigkeit im Sinne des Verwaltungsverfahrensrechtes. Wenn sich im Zuge der Aufgabenerfüllung die Notwendigkeit hoheitlichen Handelns ergibt, ist das LfULG um Entscheidung zu bitten.
 
Es sind ausschließlich die im Internet unter www.smul.sachsen.de zur Verfügung stehenden Antrags-, Auszahlungs- und Verwendungsnachweisformulare zu verwenden.
7.1
Antragsverfahren
Die Zuwendung wird auf schriftlichen Antrag unter Beifügung aller notwendigen Unterlagen, soweit ihre Beibringung durch das Schadensereignis nicht unmöglich wurde, gewährt. Die Anträge sind bei dem LfULG einzureichen.
7.2
Auszahlung
Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt auf schriftlichen Auszahlungsantrag. Die Anträge sind bei dem LfULG einzureichen.
 
Die Zuwendung wird über die Sächsische Aufbaubank – Förderbank – ausgezahlt.
7.3
Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist vom Zuwendungsempfänger spätestens sechs Monate nach der letzten Auszahlung in Schriftform bei dem LfULG vorzulegen. Im Rahmen des Verwendungsnachweises oder einen Monat nach Vorhandensein entsprechender Buchführungsabschlüsse für das Schadensjahr sind die tatsächlich eingetretenen Rückgänge des bereinigten Betriebsertrages einschließlich Mehr- und Minderaufwendungen mittels Buchführungsunterlagen wie Jahresabschlüssen und Bilanzen zu belegen.
 
Nach der Vorlage des Verwendungsnachweises oder des tatsächlichen Jahresabschlusses kann das LfULG oder ein von ihm Beauftragter eine Unterlagenprüfung beim Zuwendungsempfänger durchführen.
 
Die Bewilligungsbehörde setzt mit der Anerkennung der Ergebnisse des jeweiligen Jahresabschlusses die Förderung abschließend fest.
8
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
8.1
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.
8.2
Die Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung eines Zuschusses für tierhaltende Betriebe bei behördlich angeordneter Tötung infolge von Tierseuchen RL-Nr. 48/01 vom 7. August 2001 (SächsABl. S. 957), geändert durch Ziffer I. Nr. 1 der Richtlinie vom 10. April 2003 (SächsABl. S. 509), tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2009 außer Kraft.

Dresden, den 28. Juli 2009

Der Staatsminister für Umwelt und Landwirtschaft
Frank Kupfer

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2009 Nr. 33, S. 1316
    Fsn-Nr.: 5563-V09.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. Januar 2009

    Fassung gültig bis: 5. August 2015