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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung eines Zuschusses für tierhaltende Betriebe bei behördlich angeordneter Tötung infolge von Tierseuchen RL-Nr. 48/01

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Gewährung eines Zuschusses für tierhaltende Betriebe bei behördlich angeordneter Tötung infolge von Tierseuchen RL-Nr. 48/01 vom 7. August 2001 (SächsABl. S. 957), die durch Ziffer I der Richtlinie vom 10. April 2003 (SächsABl. S. 509) geändert worden ist, zuletzt enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 17. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. S. S 658)

7.1    Antragsverfahren
Die Anträge sind beim zuständigen Staatlichen Amt für Landwirtschaft einzureichen.

7.2    Bewilligungsverfahren
Das Staatliche Amt für Landwirtschaft prüft das Vorliegen der Bewilligungsvoraussetzungen, vor allem bezüglich der behördlichen Anordnung der Bestandstötung sowie der Anzahl der getöteten Tiere und der wirtschaftlichen Verhältnisse und leitet den Antrag zusammen mit dem Prüfbericht und den Nachweisen an die Sächsische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) weiter. Die LfL entscheidet über die Anträge und erteilt den Antragstellern einen Bewilligungs- beziehungsweise Ablehnungsbescheid.

7.3    Auszahlung/Verwendungsnachweisverfahren
Die Auszahlung erfolgt nach Eintritt der Bestandskraft des Bescheides ohne gesonderte Antragstellung über die Sächsische Aufbaubank GmbH.
Der Zuwendungsempfänger weist den erfolgten Bestandsaufbau entsprechend der im Zuwendungsbescheid zu regelnden Fristen nach. Kontrollen durch die Verwaltung bleiben davon unberührt.

7.4    Zu beachtende Vorschriften
Das gesamte Verfahren für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung, die Rücknahme oder den Widerruf des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der ausgezahlten Zuwendung, deren Erstattung und die Verzinsung des Erstattungsanspruches regelt sich nach den Bestimmungen der Sächsischen Haushaltordnung sowie des vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 74), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. März 1999 (SächsGVBl. S. 161, 163), in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes ( VwVfG) vom 21. September 1998 (BGBl. I S. 3050).

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Verweis auf Bundesgesetze

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsABl. 2001 Nr. 39, S. 957
Fsn-Nr.: 5563-V01.1

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 28. Februar 2003

Fassung gültig bis: 31. Dezember 2008