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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA-Infra)

Vollzitat: Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA-Infra) vom 7. Mai 2008 (SächsABl. S. 814), enthalten in der Verwaltungsvorschrift vom 9. Dezember 2009 (SächsABl. SDr. S. S 2516)

Richtlinie
des Sächsischen Staatsministeriums
für Wirtschaft und Arbeit
zur Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA-Infra)

Vom 7. Mai 2008

1.
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1
Der Freistaat Sachsen gewährt im Sinne von Artikel 91a des Grundgesetzes, nach Maßgabe des Gesetzes über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ vom 6. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1861), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246, 2251), des jeweils geltenden Rahmenplanes „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“, des jeweils geltenden gemeinsamen Koordinierungsrahmens, nach §§ 23 und 44 der Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (Sächsische Haushaltsordnung – SäHO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 2001 (SächsGVBl. S. 153), die durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2002 (SächsGVBl. S. 333, 352) geändert worden ist, und der Verwaltungsvorschriften des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen zur Sächsischen Haushaltsordnung (VwV-SäHO) vom 27. Juni 2005 (SächsABl. SDr. S. S 226), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 28. Dezember 2006 (SächsABl. 2007 S. 180) zu §§ 23 und 44 SäHO, in der jeweils geltenden Fassung, der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 (ABl. EG L 210/25 vom 31. Juli 2006), der Verordnung (EG) Nr. 1080/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 (ABl. EG L 210/1 vom 31. Juli 2006) sowie nach Maßgabe dieser Richtlinie Zuwendungen für Investitionen (Investitionszuschüsse) für wirtschaftsnahe Infrastrukturvorhaben, soweit sie für die Entwicklung der gewerblichen Wirtschaft erforderlich sind. Daneben werden auch Zuwendungen für nicht-investive Maßnahmen gewährt. Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.2
Die Maßnahmen sollen zielgerichtet und vorrangig förderfähigen Betrieben zur Verfügung gestellt werden. Eine Förderung entfällt, wenn für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel außerhalb der regionalen Wirtschaftsförderung in Anspruch genommen werden können. Ausnahmeregelungen im Zusammenhang mit der Förderung aus Sonderprogrammen bleiben davon unberührt.
2.
Gegenstand der Förderung
 
Zuwendungen können für folgende Vorhaben gewährt werden:
2.1
die Erschließung von Industrie- und Gewerbegelände sowie die Wiederherrichtung von brach liegendem Industrie- und Gewerbegelände. Hierzu gehören auch Umweltschutzmaßnahmen und die Beseitigung von Altlasten, soweit sie in einem unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit der Maßnahme stehen und für deren Umsetzung sie erforderlich und wirtschaftlich vertretbar sind.
2.2
die Errichtung oder der Ausbau von Verkehrsverbindungen zur Anbindung von Gewerbebetrieben oder von Gewerbegebieten an das überregionale Verkehrsnetz.
2.3
die Errichtung oder der Ausbau von Wasserversorgungsleitungen und -verteilungsanlagen, die Errichtung oder der Ausbau von Anlagen für die Beseitigung beziehungsweise Reinigung von Abwasser und Abfall. In Gebieten, in denen Anschlusszwang, Wettbewerb zwischen mehreren Anbietern dieser Leistungen besteht beziehungsweise gewerbliche Angebote zur Infrastrukturbereitstellung vorliegen, erfolgt keine Förderung von Wasserversorgungsleitungen und verteilungsanlagen.
2.4
Geländeerschließung für den Tourismus sowie Errichtung, grundhafte Sanierung, Modernisierung und Erweiterung von öffentlichen Basiseinrichtungen des Fremdenverkehrs, die nachweislich zur Steigerung der touristischen Nachfrage und der wirtschaftliche Entwicklung von Tourismusbetrieben erforderlich sind; nicht jedoch Maßnahmen, die überwiegend der Naherholung dienen.
2.5
Bei überbetrieblichen Bildungseinrichtungen die Errichtung oder Ausbau von Einrichtungen der beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung, wenn die Maßnahme im Zusammenhang mit dem Bedarf der regionalen gewerblichen Wirtschaft an geschulten Arbeitskräften und deren zielgerichteten und vorrangigen Einsatz in förderfähigen Betrieben und Einrichtungen steht.
2.6
Errichtung oder Ausbau von Gewerbezentren, die kleinen Unternehmen in der Regel für fünf, aber nicht mehr als acht Jahre Räumlichkeiten und Gemeinschaftsdienste bereitstellen (Forschungs-, Technologie- und Gründerzentren). Soweit die Unternehmen einem innovativen Wirtschaftszweig (zum Beispiel High-Tech-Branche) angehören, können sich auch mittlere Unternehmen ansiedeln. Die Kosten für den Erwerb vorhandener Gebäude (einschließlich betriebsnotwendigem Grund und Boden) sind bei Altstandorten ausnahmsweise förderfähig. Altstandorte im Sinne dieser Richtlinie sind wiedereingliederbare Grundstücke, die ihre bisherige Funktion und Nutzung als Verkehrsfläche, öffentliche Nutzfläche, Gewerbe- oder Industriestandort verloren haben.
2.7
Planungs- und Beratungsleistungen, die Maßnahmeträger von Dritten zur Vorbereitung, Begleitung und Kontrolle von im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ förderfähigen Infrastrukturmaßnahmen in Anspruch nehmen. Der Bewilligungsbehörde sind mindestens drei Angebote vorzulegen. Nummer 7.2 bleibt unberührt.
2.8
Erstellung integrierter regionaler Entwicklungskonzepte durch Dritte.
2.9
Regionalmanagements.
2.10
Kooperationsnetzwerke und Clustermanagement.
3.
Zuwendungsempfänger
3.1
Zuwendungsempfänger für die Schwerpunktmaßnahmen der Nummern 2.1 bis 2.9 sind vorzugsweise Gemeinden, Landkreise und Gemeindeverbände (Verwaltungs- und Zweckverbände).
3.2
Förderfähig können auch juristische Personen sein, die nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind.
Unternehmen, die rechtlich selbstständig sind, können gefördert werden, wenn ihre Gesellschafter weit überwiegend Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, im Gesellschaftsvertrag die Gewinnerzielungsabsicht ausgeschlossen und ein eventuell erzielter Gewinn bis zum Ende der Mittelbindungsfrist zur Erfüllung des Zuwendungsziels eingesetzt wird. Zur Absicherung einer zweckentsprechenden Verwendung bis zum Ende der Mittelbindungsfrist ist im Gesellschaftsvertrag eine Haftung, Bürgschaft oder Nachschusspflicht der Gesellschafter festzulegen. Die Nachschusspflicht ist auf einen bestimmten, der Leistungsfähigkeit der Gesellschafter und dem Sicherungsinteresse des Zuwendungsgebers angemessenen Betrag zu begrenzen. Unterliegt der Verpflichtete den Bestimmungen der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2003 (SächsGVBl. S. 55, 159), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 158), der Landkreisordnung für den Freistaat Sachsen (SächsLKrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102, 110) oder dem Sächsischen Gesetz über kommunale Zusammenarbeit (SächsKomZG) vom 19. August 1993 (SächsGVBl. S. 815, 1103), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 160), so ist eine Bestätigung der Rechtsaufsichtsbehörde über die kommunalwirtschaftliche Zulässigkeit der Sicherheit vorzulegen.
Eingetragene Vereine sind förderfähig, wenn sie die Infrastrukturmaßnahme mit Zustimmung oder im Auftrag der Gemeinde durchführen. Grundsätzliche Voraussetzung der Förderung einer Maßnahme von Vereinen ist die Sicherung eines etwaigen Rückforderungsanspruchs durch geeignete Mittel.
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.10 sind juristische Personen uneingeschränkt förderfähig.
3.3
Der Zuwendungsempfänger muss grundsätzlich Eigentümer von Grund und Boden und Eigentümer der hergestellten Infrastrukturanlage sein. Bei Verlegung von Trink- und Abwasseranlagen über Grundstücke im Eigentum Dritter ist die Zweckbindung durch Eintragung einer Grunddienstbarkeit für einen Zeitraum von mindestens 25 Jahren abzusichern.
3.4
Der Zuwendungsempfänger kann die Ausführung, den Betrieb und die Vermarktung des Infrastrukturprojekts, nicht jedoch das Eigentum an natürliche und juristische Personen, die auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind, übertragen. Dabei müssen die Förderziele der Gemeinschaftsaufgabe und die Interessen des Trägers gewahrt werden, indem dieser ausreichenden Einfluss auf die Ausgestaltung des Projekts behält.
Die wirtschaftliche Aktivität des Betreibers hat sich auf den Betrieb beziehungsweise die Vermarktung der Infrastrukturmaßnahmen zu beschränken und diese nicht eigenwirtschaftlich zu nutzen. Die Einhaltung der Fördervoraussetzungen ist vertraglich zu regeln. Die Übertragung muss gemäß Nummer 7.2 dieser Richtlinie erfolgen. Betreiber und Nutzer dürfen weder rechtlich, wirtschaftlich noch personell verflochten sein.
3.5
Nicht gefördert werden Maßnahmen des Bundes und des Landes und der großflächige Einzelhandel.
3.6
Im Sinne der Nummern 2.6 und 9.2 sind
 
mittlere Unternehmen 1, die
 
 
weniger als 250 Personen beschäftigen und
 
 
entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen EUR beläuft.
 
kleine Unternehmen¹, die
 
 
weniger als 50 Personen beschäftigen und
 
 
einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 10 Millionen EUR haben.
 
Zur Ermittlung der Schwellenwerte für eigenständige Unternehmen, Partnerunternehmen beziehungsweise verbundene Unternehmen gelten die in der KMU-Empfehlung der EU-Kommission enthaltenen Berechnungsmethoden.
Diese Beurteilungskriterien dürfen nicht durch solche Unternehmen umgangen werden, die die Voraussetzungen für die Eigenschaft als kleine und mittlere Unternehmen zwar formal erfüllen, jedoch tatsächlich durch ein größeres oder mehrere größere Unternehmen kontrolliert werden. Es sind sämtliche rechtliche Gebilde auszuschließen, die eine wirtschaftliche Gruppe bilden, deren wirtschaftliche Bedeutung über die eines kleinen und mittleren Unternehmens hinausgeht.
4.
Zuwendungsvoraussetzungen
4.1
Die Erschließung neuer Flächen nach Nummer 2.1 kann gefördert werden, wenn der Bedarf auch unter Berücksichtigung von Industrie- und Gewerbegelände umliegender Gemeinden vorab nachgewiesen ist. Vorrangig sind Altstandorte wieder nutzbar zumachen. Mehr als die Hälfte der Nettofläche des Geländes muss mit förderfähigem Gewerbe im Sinne der GA belegt werden. Bei der Belegung ist Gewerben, die vergleichsweise viele Arbeitsplätze sichern beziehungsweise neu schaffen, Vorrang einzuräumen.
4.1.1
Bei der Wiedernutzbarmachung von Altstandorten genügt der Nachweis des Bedarfs der zu erwartenden gewerblichen Belegung des Geländes von 50 Prozent, der vollständige Nachweis der Belegung kann ex post erfolgen. Eine solche Belegung mit förderfähigem Gewerbe ist vorrangig und zielgerichtet anzustreben.
4.1.2
Wasserver- und Abwasserentsorgungsmaßnahmen können bei Nachweis des Bedarfs der betroffenen Gewerbebetriebe gefördert werden, wenn die künftige Nutzung überwiegend durch gewerbliche Betriebe erfolgt. Bei einer geringeren Quote gewerblich bedingter Nutzung kann die Maßnahme anteilig bezogen auf die gewerblichen Nutzer gefördert werden.
4.1.3
Infrastrukturvorhaben aus dem Bereich Entsorgung, Beseitigung und Verwertung von gewerblichen Abfällen sind vor Bewilligung bei der Europäischen Kommission zu notifizieren.
4.2
Basiseinrichtungen des Tourismus können gefördert werden, wenn sie überwiegend für die Entwicklung von gewerblichen Tourismusbetrieben erforderlich sind. Nicht dazu gehören solche Einrichtungen, die im wesentlichen Angebote zugunsten der regionalen Bevölkerung sind (wie Museen, Sportstätten, Zoologische Gärten, Freibäder). Zum Nachweis einer touristischen Basiseinrichtung sind die touristischen Funktionen für die Region und eine Bedarfsanalyse vorzulegen.
Bewertungskriterien sind dabei unter anderem:
 
1.
Vorlage eines Tourismuskonzeptes unter Beachtung der Regionalplanung im Bereich Tourismus
 
2.
Beschreibung der touristischen Ziele
 
3.
Bewertung der Potenziale an Besuchern zur Steigerung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Fremdenverkehrsbetriebe und für den regionalen Arbeitsmarkt
 
4.
Analyse nachhaltiger Wirtschaftlichkeit.
 
Gefördert werden können insbesondere:
 
Gebäude und Anlagen, die als Besuchsziel eine touristische Nachfrage erhöhen
 
Informationszentren und -systeme sowie Kommunikationseinrichtungen
 
Parkanlagen, Grünflächen, Freianlagen und Radwege zur touristischen Nutzung in Kur- und Erholungsorten
 
Radfernwege (touristische Hauptradrouten I) gemäß Radwegekonzeption des Freistaates Sachsen, soweit keine anderweitige Fördermöglichkeit besteht
 
Schauwerkstätten und regionaltypische Besichtigungsschwerpunkte
 
Kureinrichtungen, zum Beispiel Kur- und Kurmittelhäuser entsprechend der Kurortentwicklungsplanung
 
sonstige bauliche Anlagen, zum Beispiel Parkplätze, Sanitäreinrichtungen und Serviceleistungen, die für die Erschließung öffentlicher Einrichtungen des Tourismus erforderlich sind
 
Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die eine nachhaltige Verbesserung der Wirtschaftlichkeit von GA-Infra-geförderten Bädern bewirken gemäß Prüfkriterien (Anlage 2). Die Förderung von Neubauten als touristische Basiseinrichtung kommt für den Zeitraum bis 2010 nicht in Betracht
 
An die Notwendigkeit, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit des Vorhabens und die Prüfung der Auswirkungen auf die kommunalen Haushalte unter Einbeziehung der Folgekosten sind strenge Anforderungen zu stellen.
4.3
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.6 wird auf die Nutzer die Verordnung (EG) Nr. 1998/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“ Beihilfen (ABl. L 379/5 vom 28. Dezember 2006) angewendet.
4.4
Bei Maßnahmen nach Nummer 2.7 – Planungs- und Beratungsleistungen – sind insbesondere förderfähig:
 
Konzeptionen für wirtschaftsnahe Infrastrukturmaßnahmen sowie zur Wiedernutzbarmachung von Altstandorten einschließlich Zustandsanalysen, Maßnahmenkataloge und Wirtschaftlichkeitsbetrachtungen
 
Hilfen für die Herstellung der eigentums-, planungs- und genehmigungsrechtlichen Voraussetzungen für Infrastrukturmaßnahmen (zum Beispiel Standortanalysen, Baugrundgutachten)
 
Ausschreibung und Durchführung von Architektenwettbewerben
 
touristische Leitbilder.
 
Ein Anspruch auf Förderung des angestrebten Investitionsvorhabens entsteht daraus nicht.
4.5
Die Erstellung integrierter regionaler Entwicklungskonzepte durch Dritte nach Nummer 2.8 soll in einer definierten Region Entwicklungsziele und Handlungsprioritäten ausgehend von einer Stärken-Schwächen-Analyse festlegen, vorgesehene Eigenanstrengungen der Region und die Koordinierung notwendiger Entwicklungsmaßnahmen zwischen den verschiedenen Fach- und Politikbereichen darstellen und vorrangige Entwicklungsprojekte im Rahmen eines Maßnahmenkataloges aufführen. Dabei sollen alle tangierten Bereiche infrastruktureller, kultureller, ökologischer und sozialer Art Berücksichtigung finden. Hierzu zählen auch touristische Leitbilder.
4.6
Die Gesamtfinanzierung des Vorhabens einschließlich der Folgekosten muss gesichert sein. Angaben zur gesicherten Gesamtfinanzierung der geplanten Maßnahme sind vom Antragsteller im Antrag auf Förderung zu übermitteln. Der Zuwendungsempfänger hat sich angemessen an der Finanzierung zu beteiligen.
4.6.1
Sind Kommunen Zuwendungsempfänger, ist die Sicherung der Gesamtfinanzierung investiver Vorhaben einschließlich der Folgekosten unter Berücksichtigung der demografischen Entwicklung durch eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß der Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern über die Grundsätze der kommunalen Haushalts- und Wirtschaftsführung und die rechtsaufsichtliche Beurteilung der kommunalen Haushalte zur dauerhaften Sicherung der kommunalen Aufgabenerledigung (VwV Kommunale Haushaltswirtschaft – VwV KommHHWi) vom 14. Dezember 2007 (SächsABl. SDr. 2008 S. S 49) in der jeweils geltenden Fassung nachzuweisen. Sie kann bei kreisangehörigen Gemeinden der oberen Rechtsaufsichtsbehörde vorgelegt werden.
4.6.2
In Fällen von Nummer 3.2 erfolgt der Nachweis durch eine Bankbestätigung sowie eine Bestätigung der kommunalwirtschaftlichen Unbedenklichkeit durch die Rechtsaufsichtsbehörde.
5.
Mittelbindungsfrist
 
Die Mittelbindungsfrist beträgt bei Maßnahmen nach Nummer 2.1, 2.2, 2.3 und 2.6 25 Jahre, bei Maßnahmen nach Nummer 2.4 und 2.5 15 Jahre. Um sicherzustellen, dass auf der Ebene der Träger nach diesem Zeitraum kein Vorteil verbleibt, erfolgt eine Gewinnabschöpfung entweder im Wege der Ertragswertmethode (discounted cash flow Methode) oder an Hand einer Methode entsprechend der in Artikel 55 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds festgelegten Methoden. Dabei werden einschließlich des Gebäude-Restwertes alle Gewinne und Verluste berücksichtigt, die den Trägern in den Jahren des Betriebes entstanden sind.
6.
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6.1
Art und Höhe der Zuwendung
 
Die Zuwendungen werden als Anteilfinanzierung in Form einer nicht rückzahlbaren Zuwendung im Rahmen einer Projektförderung gewährt. Die Anteilsfinanzierung findet, soweit für einzelne Schwerpunkte und Maßnahmen keine andere Förderquote festgelegt ist, nach den regionalen Förderprioritäten der wirtschaftsnahen Infrastruktur im Freistaat Sachsen statt.
In kommunalen Gebietskörperschaften der 1. Förderpriorität beträgt die Förderquote bis zu 90 Prozent, in denen der 2. Förderpriorität bis zu 75 Prozent und in denen der 3. Förderpriorität bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten. Bei Vorhaben von prioritärer wirtschaftspolitischer Bedeutung können Kommunen in der 2. Förderpriorität im Einzelfall eine Höchstförderung von 90 Prozent erhalten, wenn ihre gemeindewirtschaftliche Situation dies erfordert und die Finanzierung des Projektes einschließlich der Folgekosten gesichert ist.
Die jeweilige Zuordnung der Kreise, Städte und Gemeinden ergibt sich aus Anlage 1.
6.2
Umfang der Zuwendung
 
Förderfähig sind die Kosten grundsätzlich dann, wenn sie zur Durchführung des Vorhabens notwendig und angemessen sind, das heißt den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen und vom Zuwendungsempfänger zu tragen sind.
6.2.1
Kosten im Sinne dieser Förderrichtlinie sind Ausgaben im Sinne von Nummer 2.2.2 der VwV-SäHO zu § 44 SäHO. Zu den förderfähigen Kosten bei Maßnahmen der Nummern 2.1 bis 2.6 gehören:
 
Kosten der öffentlichen Erschließung (bei Maßnahmen nach Nummer 2.1)
 
Baukosten
 
begründete landespflegerische Maßnahmen bis zu 10 Prozent der förderfähigen Kosten, in besonders begründeten Ausnahmefällen bis zu 15 Prozent
 
begründete Baunebenkosten für Architekten- und Ingenieurleistungen bis zu 10 Prozent der förderfähigen Kosten. Nur bei nachweisbar technischen komplexen Projekten mit Gesamtkosten bis zu 500 000 EUR und bei Altbrachen mit besonders begründetem Nebenkostenaufwand können bis zu 15 Prozent auf der Basis der tatsächlich erbrachten Leistungen gefördert werden
 
Kosten der Baufeldfreimachung
 
Die Plausibilität der Kosten ist gemäß Nummer 6.1 der Verwaltungsvorschrift für Zuwendungen des Freistaates Sachsen an kommunale Körperschaften (VVK) – Anlage 3 zur VwV zu § 44 SäHO – zu bestätigen.
6.2.2
Bei Maßnahmen nach den Nummern 2.4, 2.5 und 2.6 können die grundhafte Sanierung und der Ausbau der Einrichtungen bis zur Höhe der Kosten, die bei einem Neubau entstehen würden, gefördert werden.
6.2.3
Bei der Wiederherrichtung von brachliegenden Flächen im Eigentum des Zuwendungsempfängers nach Nummer 2.1 können unter anderem auch folgende Maßnahmen gefördert werden:
 
Beseitigung von Altlasten, soweit für eine wirtschaftliche Nutzung des Geländes erforderlich und wirtschaftlich vertretbar
 
Beseitigung von Altanlagen.
6.2.4
Zu den förderfähigen Kosten nach den Nummern 2.4, 2.5 und 2.6 gehören:
 
die Kosten der nicht-öffentlichen Erschließung
 
die Kosten einer zur Funktionsfähigkeit zwingend erforderlichen Erstausstattung
 
die Kosten für Gemeinschaftseinrichtungen, soweit sie den Eigenbedarf abdecken und nicht der allgemeinen öffentlichen Nutzung dienen.
6.2.5
Nicht vorhersehbare Mehrkosten können bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 bis 2.6 ausnahmsweise gefördert werden, wenn sie nicht vom Zuwendungsempfänger oder dem beauftragten Dritten zu vertreten sind, nicht allein getragen werden können und eine eingeschränkte Durchführung des Vorhabens nicht möglich ist. Die Förderhöhe beträgt in diesen Fällen höchstens 50 Prozent. Vor Entscheidung über die Mehrkosten ist ein Zwischenverwendungsnachweis zu prüfen.
6.3
Nicht förderfähige Kosten
6.3.1
Nicht förderfähig sind bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 bis 2.6 folgende Kosten:
 
Maßnahmen des allgemeinen Denkmalschutzes und der allgemeinen Landschaftspflege
 
Grunderwerbskosten außer bei Maßnahmen nach Nummer 2.6 einschließlich Nebenkosten
 
Bauleitplanung
 
Unterhaltungs-, Wartungs- und Ablösekosten bei Straßenbaumaßnahmen
 
Hausanschlusskosten bei Maßnahmen nach Nummer 2.1
 
Richtfestkosten, Kosten der Einweihungsfeier und Ähnliches
 
Abrisskosten auf Flächen, die nicht im Eigentum des Maßnahmeträgers stehen
 
Maßnahmen zugunsten des großflächigen Einzelhandels
 
Kosten des Gebäudeerwerbs mit Ausnahme von Maßnahmen nach Nummer 2.5
 
Finanzierungskosten, Gebühren, Verwaltungsleistungen, Versicherungen und Ähnliches.
6.3.2
Nicht förderfähig bei Maßnahmen gemäß 2.5 sind Büroeinrichtungen und anderes Mobiliar.
6.4
Höhe der Zuwendung
6.4.1
Bei Wasser/Abwasseranlagen beträgt der Höchstfördersatz höchstens 70 Prozent.
6.4.2
Bei Planungs- und Beratungsmaßnahmen nach Nummer 2.7 dieser Richtlinie beträgt der Höchstbetrag der Zuwendung je Maßnahme 100 000 EUR. Bei der Erstellung integrierter regionaler Entwicklungskonzepte nach Nummer 2.8 können bis zu 90 Prozent der Projektkosten gefördert werden, der Höchstbetrag der Zuwendung je Maßnahme beträgt 50 000 EUR. Kostenmehrungen werden in diesen Fällen nicht gefördert. Bei Regionalmanagements nach Nummer 2.9 beträgt der Höchstfördersatz 80 Prozent bei einem Höchstbetrag von 200 000 EUR pro Jahr für eine Anlaufzeit von maximal drei Jahren, die mit besonderer Begründung maximal drei weitere Jahre zu den selben Bedingungen fortgesetzt werden kann.
6.4.3
Soweit Einrichtungen im Sinne von Nummer 2.4 im Einzugsbereich auch von natürlichen oder juristischen Personen privatrechtlich angeboten werden können, kann eine Zuwendung nur nach den Fördersätzen der einzelgewerblichen GA-Förderung bewilligt werden.
6.5
Förderfähig sind investive Maßnahmen nur, wenn ihre förderfähigen Kosten 25 000 EUR überschreiten (Bagatellgrenze).
7.
Sonstige Zuwendungsbestimmungen
7.1
Die Förderung kann nur gewährt werden, wenn gegen das Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Bedenken, insbesondere in planungsrechtlicher, kommunalwirtschaftlicher, raumordnerischer, städtebaulicher und umweltschützerischer Hinsicht, bestehen. Bei Zuwendungen ab 2,5 Millionen EUR ist von der Bewilligungsbehörde eine landesplanerische Stellungnahme der höheren Raumordnungsbehörde im zuständigen Regierungspräsidium einzuholen. Vorhaben nach dieser Richtlinie, die gleichzeitig den Zielen integrierter regionaler Entwicklungsstrategien, wie ILEK (Integriertes ländliches Entwicklungskonzept), REK (Regionales Entwicklungskonzept) sowie SEKO (Städtebauliches Entwicklungskonzept) in den jeweils geltenden Fassungen dienen, sollen grundsätzlich vorrangig gefördert werden. Die Ablehnung eines Förderantrages allein wegen der fehlenden Verankerung in integrierten regionalen Entwicklungsstrategien ist ausgeschlossen.
7.2
Soweit der Zuwendungsempfänger bei der beantragten Fördermaßnahme Dritte mit einbezieht, müssen diese im Wege der Vergabe ermittelt werden.
Bei der Vergabe der Aufträge ist das geltende Vergaberecht anzuwenden. Bei bedeutenden Verstößen gegen die Vergabevorschriften, insbesondere der Wahl der Vergabeart oder bei der Auswahl des Auftragnehmers, hat der Zuwendungsempfänger eine Rückzahlung in Höhe von fünf Prozent der Fördersumme zuzüglich des Betrages, der als Schaden festgestellt wird, zu leisten. Die notwendige Prüfung eines Widerrufes wegen Auflagenverstoßes nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz bleibt davon unberührt.
7.3
Wird die Maßnahme durch Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.2 durchgeführt, ist zugunsten des Freistaates Sachsen eine Buchgrundschuld mit Schuldunterwerfung nebst Zinsen in Höhe von 10 Prozent an bereitester Stelle, jedoch im gleichen Rang mit bereits zugunsten anderer an der Finanzierung beteiligter öffentlicher Stellen eingetragener oder noch einzutragender Grundschulden auf Kosten des Antragstellers eintragen zu lassen.
7.4
Der Zuwendungsempfänger muss bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 nachweisen, dass durch öffentliche Verkaufsbemühungen, wie zum Beispiel Hinweistafeln auf dem Gewerbegebiet, Veröffentlichung in der Gewerbegebietsliste und in überregionalen Tageszeitungen, Einschaltung eines überregional tätigen Maklers, zum Marktpreis an den besten Bieter verkauft wird. Soweit der Verkaufspreis die Kosten für den Grundstückserwerb zuzüglich des Eigenanteils des Trägers an den Erschließungskosten überschreitet, ist der gewährte Zuschuss um den übersteigenden Teil zu kürzen. Werden die Grundstücke unter dem gängigen Marktpreis verkauft und/oder die Erschließungskosten nicht vollständig refinanziert, ist der Zuschuss um den abweichenden Betrag zu kürzen. Ist der Träger nicht Eigentümer des in die Verfügungsgewalt des Trägers übergegangenen Grundstücks (dieses verbleibt im Eigentum des ursprünglichen Eigentümers), hat der Träger in einem Abschöpfungsvertrag mit dem Eigentümer sicherzustellen, dass diesem aus den Arbeiten entstehende Vorteile (Differenz zwischen Verkaufspreis und Verkehrswert des unerschlossenen/nicht hergerichteten Grundstücks) vollständig an den Träger weitergereicht werden. Die Mittel sind abzüglich des Eigenanteils des Trägers an den Erschließungskosten vom Träger an den GA-Haushalt zurückzuführen.
7.5
Der Zuwendungsempfänger hat die Förderung an die sich ansiedelnden gewerblichen Unternehmen weiterzugeben. Davon ausgeschlossen sind die nach dem gemeinsamen Koordinierungsrahmen ausgeschlossenen Gewerbe. Bei Einzelmaßnahmen gemäß Nummer 2.1 besteht der Fördervorteil für Unternehmen in der Zurverfügungstellung beziehungsweise Nutzungsmöglichkeit.
7.6
Die Festsetzung der beitrags- oder gebührenpflichtigen Aufwendungen erfolgt nach den einschlägigen Bestimmungen des Bundes- und Landesrechts.
8.
Verfahren
8.1
Bewilligungsbehörde ist das örtlich zuständige Regierungspräsidium. Bei der Bewilligung von Vorhaben besonderer strukturpolitischer Bedeutung ist die Zustimmung des beim Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit eingerichteten Einplanungsausschusses einzuholen. Bewilligungsbehörde bei Maßnahmen nach Nummer 2.10 ist das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit, Referat 32.
8.2
Die Anträge auf Gewährung von Investitionszuschüssen von Landkreisen, Kreisfreien Städten und Gemeindeverbänden sowie von Zuwendungsempfängern nach Nummer 3.2 sind unter Verwendung des amtlichen Vordrucks bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Anträge kreisangehöriger Kommunen sind über das zuständige Landratsamt bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
8.3
Die Bewilligungsbehörde legt fest, welche fachlichen Stellen zu beteiligen sind.
8.4
Mehrfertigungen des Zuwendungsbescheids erhalten das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit, das Bundesamt für Wirtschaft, Eschborn. Bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 bis 2.6 ist eine Mehrfertigung dem zuständigen Landratsamt oder der zuständigen Bauaufsichtsbehörde zuzuleiten, bei Maßnahmen nach Nummer 2.8 dem Staatsministerium des Innern.
8.5
Verwendungsnachweis
Neben dem Verwendungsnachweis nach Abschluss des Vorhabens hat der Zuwendungsempfänger bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 der Bewilligungsbehörde einen Verwendungsnachweis nach Verkauf des Geländes vorzulegen. Dabei hat der Zuwendungsempfänger zu bestätigen, dass er seiner Verpflichtung, die Grundstücke nach öffentlicher Verkaufsbemühung zu veräußern, nachgekommen ist. Bis zum abschließenden Verwendungsnachweis ist die Belegung in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.
8.6
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten neben den gesetzlichen Bestimmungen die Verwaltungsvorschriften zu § 44 SäHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen sind.
9.
Förderung von Kooperationsnetzwerken und Clustermanagement
9.1
Gefördert werden
dauerhafte Kooperationsnetzwerke und Clustermanagement zur Verbesserung und Weiterentwicklung der wirtschaftlichen Grundlagen der kleinen und mittleren Unternehmen einschließlich der Herausbildung vollständiger Wertschöpfungsketten mit Entwicklungskompetenz in Sachsen. Gefördert werden soll die regionale und überregionale Zusammenarbeit von Unternehmen, Hochschulen und außeruniversitären und/oder wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen in Branchen mit hohem Wachstums- und Innovationspotential mit folgenden Zielen:
 
Anstoß gemeinsamer Initiativen zur Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, Einrichtungen und regionalen Akteuren
 
Aufbau von Informationsnetzwerken zwischen Unternehmen
 
Förderung des Technologietransfers zwischen Hochschulen, außeruniversitären und/oder Forschungseinrichtungen, Unternehmen und wirtschaftsnahen Einrichtungen
 
Einbindung externen Wissens in den Innovationsprozess der Unternehmen
 
Know-how-Austausch zwischen Unternehmen
 
Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen
 
Förderung beim Marketing
 
Bei länderübergreifenden Kooperationsnetzwerken und Clustermanagement ist eine Förderung möglich, wenn der Antragsteller seinen Sitz und Aufgabenschwerpunkt im Freistaat Sachsen hat und die Managementkosten im Freistaat anfallen.
Nicht zuwendungsfähig im Sinne dieser Richtlinie ist die Förderung von Projekten der Netzwerke und Cluster gemäß der Richtlinien des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Mittelstandsförderung – Verbesserung der unternehmerischen Leistungsfähigkeit vom 26. Januar 2007 (SächsABl. S. 272, 492), der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Zuwendungen für innovative technologieorientierte Verbundprojekte auf dem Gebiet der Zukunftstechnologien im Freistaat Sachsen (FuE-Verbundprojektförderung) vom 24. Januar 2007 (SächsABl. S. 239), der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit über die Gewährung von Zuwendungen für Projekte zur Entwicklung neuer oder neuartiger Produkte und Verfahren im Freistaat Sachsen (Einzelbetriebliche FuE-Projektförderung) vom 24. Januar 2007 (SächsABl. S. 237) und der Ziel 3-Förderung in der jeweils geltenden Fassung.
9.2
Träger (Zuwendungsempfänger) sind vertraglich geregelte Zusammenschlüsse oder Vereinigungen von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft auch unter Beteiligung von Hochschulen, außeruniversitären und/oder wirtschaftsnahen Forschungseinrichtungen, regionalen wirtschaftsnahen Verbänden und Vereinen sowie kommunalen Trägern. Die Zusammenschlüsse müssen aus mindestens fünf Partnern bestehen, von denen mehr als die Hälfte kleine und mittlere Unternehmen sind. Ein diskriminierungsfreier Zugang von weiteren Partnern ist zu gewährleisten.
9.3
Der Träger und die Teilnehmer müssen sich zur gesamtschuldnerischen Haftung für etwaige Rückforderungsansprüche verpflichten. Eine Haftungsbegrenzung der Teilnehmer untereinander darf die Rückforderungsansprüche nicht beeinträchtigen.
9.4
Förderfähig sind nur die bei den Trägern anfallenden überbetrieblichen Managementausgaben zum Aufbau überbetrieblicher Strukturen und zur Durchführung des Netzwerkmanagements (Personal- und Sachkosten).
Der Fördersatz kann bis zu 70 Prozent der förderfähigen Kosten betragen. Der Träger muss angemessene finanzielle Beiträge der Partner nachweisen, um eine Finanzierung der Netzwerke für die Dauer von sechs Jahren sicherzustellen. Bei Aufhebung der Kooperation innerhalb der ersten zwei Jahre wird die Förderung in voller Höhe zurückgefordert. Im dritten Jahr reduziert sich die Rückforderung anteilig in Höhe von 20 Prozent pro Jahr.
Überbetriebliche Managementausgaben sind Investitionen in Einrichtungen und Ausstattungen sowie Personal- und Sachkosten zur Führung, Planung, Steuerung und Überwachung der Geschäftsprozesse der Kooperation oder des Clusters. Dazu gehören insbesondere:
Sachausgaben
 
ortsübliche Miete und Energiekosten
 
Büroerstausstattung für das Personal des Trägers bis zu 4 000 EUR pro Person
 
Versicherungen in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Clustermanagementprojekt
 
Bürobedarf, Telefon, FAX, Internet, Literatur, außer Tageszeitungen
 
Reisekosten auf der Grundlage des jeweils gültigen Reisekostengesetzes des Freistaates Sachsen.
 
Die Ausstattungsgegenstände sind zu inventarisieren.
Projektausgaben
 
Informations- und Werbematerialien
 
Ausgaben für veranstaltungsbezogene Sachaufwendungen (zum Beispiel Raummiete, Miete von technischen Ausrüstungen, Raumausgestaltung, Broschüren und Prospekte)
 
Mediendistribution
 
Messe- und Ausstellungsbeteiligungen im In- und Ausland
 
Ausgaben für Übersetzungen und Dolmetscher, fachliche Beratung.
 
sonstige Ausgaben für
 
Personal- und sonstige Ausschreibungen
 
Rechtsberatung in zivilrechtlichen Angelegenheiten des Clusters.
 
Nicht förderfähig sind die betrieblichen Aufwendungen der beteiligten Unternehmen und Maßnahmen, die von den Unternehmen selbst erbracht oder eingebracht werden.
9.5.
Die Förderung ist eine auf 36 Monate begrenzte Anschubfinanzierung. Sie kann mit anderen Förderungen von Clustern und Netzwerk nicht verknüpft werden oder zu deren bloßer Anschlussfinanzierung verwendet werden. Der Fördersatz beträgt bis zu 70 Prozent der förderfähigen Kosten. Personalkosten dürfen bis zu 60 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten betragen. Die Förderhöchstsumme beträgt 500 000 EUR. Die Förderung verteilt sich über drei Jahre, mit anteiligen Beträgen von 50 Prozent für das 1. Jahr, 30 Prozent für das 2. Jahr und der Restfinanzierung im 3. Jahr. Im 1. Jahr nicht beanspruchte Mittel können auf die beiden Folgejahre verteilt werden. Um den Förderzweck nachhaltig zu sichern ist, schon bei Antragstellung zu belegen, dass durch den Eigenanteil der Beteiligten ein funktionierendes Netzwerk über die Dauer von sechs Jahren ab dem Zeitpunkt der Antragstellung sichergestellt ist. Dazu sind Konzepte mit Zielen, Inhalten, zeitlichen Entwicklungsschritten, Kosten und betrieblichen Leistungen der Partner vorzulegen. Die Ziele und Inhalte sollen vor allem eine Darstellung der Wachstums- und Innovationspotenziale beinhalten. Die Förderung kann mit besonderer Begründung einmalig um bis zu 36 Monate zu den genannten Bedingungen verlängert werden. Die Prozentuale Degression erfolgt entsprechend Satz 6 und 7.
10.
 

Diese Richtlinie gilt auch für Projekte, die aus Mitteln des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) in der Förderperiode 2007 bis 2013 gefördert werden. Hierfür sind die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften anzuwenden. Soweit sie anderes bestimmen, gehen sie dieser Richtlinie und den von ihr in Bezug genommenen Verwaltungsvorschriften vor.

11.
 

Diese Verwaltungsvorschrift tritt zum 15. Mai 2008 in Kraft.
Gleichzeitig tritt die Förderrichtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit zur Förderung der wirtschaftsnahen Infrastruktur im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GA-Infra) vom 11. Dezember 2000 (SächsABl. 2001 S. 37) außer Kraft.

Dresden, den 7. Mai 2008

Der Staatsminister für Wirtschaft und Arbeit
Thomas Jurk

Anlage 1

1. Förderpriorität:

1. Förderpriorität:
Art Detail
Städte: Görlitz, Hoyerswerda, Plauen, Zwickau
 
Kreise: Niederschlesischer Oberlausitzkreis, Vogtlandkreis, Landkreis Löbau-Zittau, Landkreis Bautzen, Landkreis Riesa-Großenhain, Mittlerer Erzgebirgskreis, Landkreis Aue-Schwarzenberg, Landkreis Annaberg, Landkreis Zwickauer Land, Landkreis Döbeln, Landkreis Torgau Oschatz, Landkreis Leipziger Land, Landkreis
Mittweida, Landkreis Freiberg
Landkreis Kamenz mit Ausnahme der Gemeinden in der 2. Priorität:
Wachau, Ottendorf-Okrilla, Arnsdorf, Ohorn, Großnaundorf, Laußnitz, Steina, Räckelwitz, Crostwitz, Bretnig-Hauswalde, Haselbachtal, Radeberg, Großröhrsdorf, Elsterheide, Königsbrück, Oberlichtenau, Wittichenau, Lichtenberg, Pulsnitz, Nebelschütz, Oßling, Elstra
Landkreis Sächsische Schweiz mit Ausnahme der Gemeinden in der 2. Priorität:
Rathen, Dohma, Bahratal, Dohna, Stadt Wehlen, Bad Gottleuba-Berggießhübel, Liebstadt, Dürrröhrsdorf- Dittersbach, Struppen, Lohmen, Rathmannsdorf, Müglitztal, Porschdorf, Rosenthal-Bielatal, Königstein, Gohrisch, Reinhardtsdorf-Schöna, Stolpen
Landkreis Chemnitzer Land mit Ausnahme der Gemeinden in der 2. Priorität:
Schönberg, Niederfrohna, St. Egidien, Bernsdorf, Oberwiera, Callenberg, Remse, Waldenburg, Oberlungwitz, Lichtenstein, Limbach-Oberfrohna
Muldentalkreis mit Ausnahme der Gemeinden in der 2. Priorität:
Bennewitz, Brandis, Machern, Borsdorf, Hohburg, Parthenstein, Naunhof, Belgershain, Otterwisch
Landkreis Delitzsch mit Ausnahme der Gemeinden in der 2. Priorität:
Jesewitz, Taucha, Krostitz, Schkeuditz

2. Förderpriorität

2. Förderpriorität:
Art Detail
Städte: Chemnitz, Leipzig
 
Kreise: Weißeritzkreis mit Ausnahme der Gemeinde in 1. Priorität:
Freital
Landkreis Meißen mit Ausnahme der Gemeinden in 1. Priorität:
Ketzerbachtal, Coswig, Triebischtal, Käbschütztal, Nossen, Lommatzsch, Meißen, Leuben-Schleinitz
Landkreis Stollberg mit Ausnahme der Gemeinden in 1. Priorität:
Auerbach, Zwönitz, Thalheim, Lugau, Oelsnitz

3. Förderpriorität

3. Förderpriorität:
Art Detail
Städte: Dresden

Anlage 2

Katalog der Prüfkriterien bei einer Bäderförderung

a)
Gesicherte Gesamtfinanzierung
 
Angaben zur gesicherten Gesamtfinanzierung der geplanten Maßnahme sind vom Antragsteller im Antrag auf Förderung zu übermitteln.
b)
Gemeindewirtschaftliche Stellungnahme
 
Den Förderanträgen ist jeweils eine gemeindewirtschaftliche Stellungnahme der Rechtsaufsichtsbehörde beizufügen, die bei kreisangehörigen Gemeinden gemäß Förderrichtlinie zusätzlich von der oberen Rechtsaufsichtsbehörde zu bestätigen ist. In den drei betreffenden Förderrichtlinien (VwV-StBauE, RL GA-Infra, Sportförder RL) ist die Absicherung der Finanzierung über eine positive gemeindewirtschaftliche Stellungnahme bereits obligatorisch. Es hat eine Einbeziehung der Betreibungs- und Folgekosten in der Stellungnahme zu erfolgen. Als Grundlage für die Stellungnahme sind die Anlage 2 der Verwaltungsvorschrift des Staatsministeriums des Innern über die Grundsätze der kommunalen Haushalts- und Wirtschaftsführung und die rechtsaufsichtliche Beurteilung der kommunalen Haushalte zur dauerhaften Sicherung der kommunalen Aufgabenerledigung (VwV Kommunale Haushaltswirtschaft) vom 27. Mai 2004 (SächsABl. S. 543) sowie das Muster 2 der Verwaltungsvorschrift zu § 44 SäHO in der geltenden Fassung heranzuziehen.
c)
Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen
 
Ziel der Wirtschaftlichkeitsuntersuchung ist es, anhand der vom Antragsteller vorgelegten Daten Ertragslage, Liquidität und Vermögenssituation der Bäder einschätzen zu können. Die Untersuchung sollte (sofern es sich um keine Neubaumaßnahme handelt) auf einer vergangenheitsorientierten Untersuchung von Ist-Daten basieren und anhand dieses Datengerüsts die zu erwartenden Folgekosten bewerten. Gegebenenfalls ist ein Vergleich von Investitionsrechnung vorzunehmen. Das gesamte Datenmaterial ist einem unabhängigen Gutachter zur Prüfung und Stellungnahme vorzulegen. Die Kosten dafür hat der Antragsteller zu erbringen. Im Einzelnen sind Daten zu folgenden Punkten vom Antragsteller vorzulegen:
 
Angaben zur Ertragslage (jeweils Ist- und Soll-Daten)
 
 
Besucherzahl
 
 
Einnahmen aus Eintrittsgeldern
 
 
Sonstige Einnahmen
 
 
Beschäftigte
 
 
Personalkosten
 
 
Betriebskosten Wasser/Abwasser
 
 
Betriebskosten Strom/Energie
 
 
Reparaturkosten
 
 
Sonstige Betriebskosten
 
 
Marketingkosten
 
 
Fremdkapitalzinsen
 
 
Sonstige Kosten
 
Kalkulatorische Kosten
 
 
Rückstellungen Reparaturen
 
 
Abschreibungen
 
Liquiditätsplanung
 
Bilanz (bei Regiebetrieben, Eigenbetrieben Gesellschaften)
d)
Standort- und Konkurrenzanalyse
 
Untersuchungsgegenstand der Standort- und Konkurrenzanalyse sind alle Angaben zur Nutzungsstruktur öffentlicher Bäder im Umkreis von 50 km – auch in benachbarten Bundesländern und Staaten – sowie die gutachterlich bewerteten Auswirkungen von Fördermaßnahmen auf diese Einrichtung.
e)
Erläuterung der Ziele der Förderung im Sinne einer Erfolgskontrolle
 
Der Antragsteller hat für seine Einrichtung eindeutig quantifizierbare Ziele (Umsatz, Gewinn, Liquidität, Kosten und Besucherzahlen) auszuweisen, die sich aus der Wirtschaftlichkeitsberechnung ableiten lassen. Die Gegenüberstellung einer vergangenheitsorientierten Untersuchung von Ist-Daten für drei vollständig erfasste Kalenderjahre und einer Plandatenberechnung muss die Effekte der beabsichtigen Maßnahme quantifizierbar aufzeigen.
Neben den einrichtungsbezogenen Ergebnissen ist der nachweislich für die Steigerung der touristischen Nachfrage und die wirtschaftliche Entwicklung von Tourismusbetrieben erwartete Struktureffekt anhand von Arbeits- und Ausbildungsplätzen, Wertschöpfung oder Steuereinnahmen darzustellen.
Im Falle einer Bewilligung von Fördermitteln durch den Freistaat hat der Antragsteller der Bewilligungsbehörde während des Bindungszeitraumes der Förderung jährlich eine Übersicht mit den aktualisierten Ist-Daten vorzulegen und im Ergebnis dessen gegebenenfalls eine Anpassung der Planung vorzunehmen (Erfolgscontrolling). Dieser jährliche Soll-Ist-Vergleich sollte so lange fortgesetzt werden, wie seitens des Freistaates ein Anspruch auf Rückzahlung der Fördermittel bestehen könnte. Die Bewilligungsbehörde hat erforderlichenfalls von ihrem Rückforderungsanspruch Gebrauch zu machen.
1
Definition der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-V auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (ABl. EG L 10/33 vom 13. Januar 2001) in Verbindung mit der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. EG Nr. L 124/36 vom 20. Mai 2003).

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsABl. 2008 Nr. 24, S. 814
    Fsn-Nr.: 552-V08.3

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 15. Mai 2008

    Fassung gültig bis: 30. April 2011