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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Zweite Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung

Vollzitat: Zweite Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Änderung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung vom 22. März 1996 (SächsGVBl. S. 122)

Zweite Verordnung
der Sächsischen Staatsregierung
zur Änderung der Sächsischen Arbeitszeitverordnung

Vom 22. März 1996

Aufgrund von § 91 Abs. 1 Satz 1 des Beamtengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 1994 (SächsGVBl. S. 1153) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Arbeitszeit der Beamten des Freistaates Sachsen (Sächsische Arbeitszeitverordnung – SächsAZVO) vom 12. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 75), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Januar 1994 (SächsGVBl. S. 90), wird wie folgt geändert:

  1. In § 1 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 werden die Worte „zwei Wochen“ durch die Worte „einem Monat“ ersetzt.
  2. In § 6 Abs. 1 Satz 4 werden nach dem Wort „sind“ die Worte „bei Vollzeitbeschäftigung“ eingefügt.
  3. In § 6 Abs. 1 wird nach Satz 5 folgender Satz 6 eingefügt:
    „Bei Teilzeitbeschäftigung regeln sich die zulässigen Mehr- oder Minderarbeitszeiten entsprechend dem Umfang der bewilligten Teilzeitbeschäftigung.“
  4. § 6 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:
    „Der Umfang eines Arbeitszeitausgleichs bei Teilzeitbeschäftigung richtet sich entsprechend nach der durchschnittlich zu leistenden Teilzeit.“
  5. § 8 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
    „Am Heiligen Abend und am 31. Dezember endet die regelmäßige Arbeitszeit um 12.00 Uhr“.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Dresden, den 22. März 1996

Der Ministerpräsident
Prof. Dr. Kurt Biedenkopf

Der Staatsminister des Innern
Klaus Hardraht

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 1996 Nr. 8, S. 122

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 20. April 1996