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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Statistikgesetz

Vollzitat: Sächsisches Statistikgesetz vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist

§ 7
Statistiken im Verwaltungsvollzug

(1) Statistiken im Verwaltungsvollzug bedürfen, auch soweit personenbezogene Daten verwendet werden, keiner Anordnung durch Rechtsvorschrift, wenn sie ausschließlich der Erfüllung der Aufgaben der öffentlichen Stelle, in deren Geschäftsgang die Daten anfallen, oder der jeweils übergeordneten öffentlichen Stelle dienen.

(2) Die statistische Aufbereitung von Statistiken im Verwaltungsvollzug der Behörden und Gerichte des Freistaates Sachsen kann mit Zustimmung des fachlich zuständigen Staatsministeriums und des Staatsministeriums des Innern ganz oder teilweise dem Statistischen Landesamt übertragen werden.

(3) Die Staatsregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß dem Statistischen Landesamt solche personenbezogenen Daten aus automatisierten Registern oder Dateien des Verwaltungsvollzugs zur Verfügung gestellt werden, die aufgrund eines Landesgesetzes erhoben worden sind.

(4) Die Rechtsverordnung muß folgende Regelungen enthalten:

1.
Bezeichnung des Registers und der Datei,
2.
speichernde Stelle,
3.
Bezeichnung der an das Statistische Landesamt zu übermittelnden Daten, unterteilt nach Erhebungs- und Hilfsmerkmalen,
4.
den statistischen Zweck, für den die Daten verwendet werden sollen,
5.
Zeitpunkt und Periodizität der Übermittlung.

(5) Vor Erlaß der Rechtsverordnung ist der Sächsische Datenschutzbeauftragte zu beteiligen.2

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Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsGVBl. 1993 Nr. 24, S. 453
Fsn-Nr.: 291-1

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 25. Mai 2018