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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Finanzausgleichsgesetz 1996

Vollzitat: Finanzausgleichsgesetz 1996 vom 12. Dezember 1995 (SächsGVBl. S. 399)

§ 35
Änderung des Schulgesetzes

Das Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG) vom 3. Juli 1991 (SächsGVBl. S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1434), wird wie folgt geändert:

1.
nach § 23 Abs. 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Träger der notwendigen Beförderung der Schüler auf dem Schulweg bei öffentlichen und staatlich genehmigten Ersatzschulen freier Träger sind der Landkreis oder die Kreisfreie Stadt, in deren Gebiet sich die Schule befindet. Er regelt Einzelheiten durch Satzung, insbesondere hinsichtlich
 
1.
Umfang und Abgrenzung der notwendigen Beförderungskosten einschließlich der Festsetzung von Mindestentfernungen,
 
2.
Höhe und Verfahren der Erhebung eines Eigenanteils des Schülers oder der Erziehungsberechtigten,
 
3.
Pauschalen oder Höchstbeiträge für die Kostenerstattung sowie Ausschlußfristen für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen,
 
4.
Verfahren der Kostenerstattung zwischen den Schülern beziehungsweise Erziehungsberechtigten und Schulträgern sowie zwischen verschiedenen Schulträgern.“
2.
§ 23 Abs. 3 wird Absatz 4.

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Verweis auf Bundesgesetze

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsGVBl. 1995 Nr. 31, S. 399

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 1. Januar 1996

Fassung gültig bis: 31. Dezember 1996