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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung

Vollzitat: Sächsische Urlaubs-, Mutterschutz- und Elternzeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2018 (SächsGVBl. S. 496), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 263) geändert worden ist

Rechtsbereinigt mit Stand vom 1. Januar 2025

§ 12
Urlaub aus verschiedenen Anlässen

(1) Sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, kann der Beamtin oder dem Beamten für die Dauer der notwendigen Abwesenheit unter Belassung der Besoldung Urlaub bewilligt werden

1.
zur Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit im öffentlichen Leben aufgrund gesetzlicher Vorschriften und zur Wahrnehmung amtlicher, insbesondere gerichtlicher oder polizeilicher Termine, soweit sie nicht durch private Angelegenheiten der Beamtin oder des Beamten veranlasst sind,
2.
aus folgenden persönlichen Anlässen:
a)
bei Niederkunft der Ehefrau, der eingetragenen Lebenspartnerin oder der Lebensgefährtin, die mit der Beamtin oder dem Beamten in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt, ein Arbeitstag,
b)
beim Tod der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners, eines Kindes oder Elternteils oder der Lebensgefährtin oder des Lebensgefährten, die oder der mit der Beamtin oder dem Beamten in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt, zwei Arbeitstage,
c)
bei einem Umzug aus dienstlichem Grund an einen anderen Ort ein Arbeitstag,
d)
soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht, bei Erkrankung
aa)
einer oder eines Angehörigen im Sinne von § 66 Absatz 2 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes oder einer oder eines anderen Angehörigen, soweit sie oder er in demselben Haushalt lebt und die Notwendigkeit der Anwesenheit der Beamtin oder des Beamten zur vorläufigen Pflege ärztlich bescheinigt wurde, es sei denn, es handelt sich um ein Kind, welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ein Arbeitstag im Kalenderjahr,
bb)
einer Betreuungsperson, wenn die Beamtin oder der Beamte deshalb die Betreuung ihres oder seines Kindes übernehmen muss, welches das achte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, bis zu vier Arbeitstage im Kalenderjahr.
e)
bei einer ärztlichen Behandlung der Beamtin oder des Beamten, wenn diese zwingend während der Arbeitszeit erfolgen muss, die erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten.
f)
bei einem außergewöhnlichen Notstand infolge von Schäden, die durch Elementarschadensereignisse von überörtlicher Bedeutung verursacht wurden, wenn hierdurch das Hab und Gut der Beamtin oder des Beamten oder ihrer oder seiner Angehörigen, mit denen sie oder er in demselben Haushalt lebt, beeinträchtigt oder zerstört ist, die unmittelbare Gefahr von Beeinträchtigung oder Zerstörung besteht oder die Beamtin oder der Beamte selbst von einer Evakuierung ihrer oder seiner Wohnstätte betroffen ist, bis zu drei Arbeitstage,
g)
für den Vater aus Anlass der Geburt seines Kindes, soweit Buchstabe a für ihn keine Anwendung findet, ein Arbeitstag.
3.
für die Teilnahme an Tagungen, Lehrgängen und Veranstaltungen, soweit sie
a)
staatsbürgerlichen Zwecken dienen oder im öffentlichen Interesse liegen oder
b)
der Fortbildung in unmittelbarem Zusammenhang mit der ausgeübten beruflichen Tätigkeit dienen und von hierfür zuständigen Gewerkschaften oder Berufsverbänden angeboten werden.
4.
für die Teilnahme an Lehrgängen, die der Ausbildung zur Jugendgruppenleiterin oder zum Jugendgruppenleiter dienen, und für die Tätigkeit als ehrenamtliche Jugendgruppenleiterin oder ehrenamtlicher Jugendgruppenleiter, wenn die Lehrgänge oder Veranstaltungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe im Sinne des § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch durchgeführt werden,
5.
für die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen im Sinne des § 81 des Soldatengesetzes sowie die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen und Einsätzen von Organisationen der zivilen Verteidigung,
6.
für die Teilnahme an Sitzungen eines überörtlichen Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes, dem die Beamtin oder der Beamte angehört, und an Tagungen von Gewerkschaften oder Berufsverbänden auf internationaler, Bundes- oder Landesebene, an denen die Beamtin oder der Beamte als Mitglied eines Gewerkschafts- oder Berufsverbandsvorstandes oder als Delegierte oder Delegierter teilnimmt,
7.
für die Teilnahme als Sportlerin, Sportler, ehrenamtliche Trainerin, ehrenamtlicher Trainer, Schiedsrichterin, Schiedsrichter, Kampfrichterin oder Kampfrichter an Olympischen Spielen, Paralympischen Spielen, Deaflympics, Special Olympics, sportlichen Welt- und Europameisterschaften, Europapokalwettbewerben, internationalen sportlichen Länderwettkämpfen und den dazugehörigen Vorbereitungswettkämpfen auf internationaler sowie auf nationaler Ebene und an Endkämpfen um deutsche Meisterschaften,
8.
für die Teilnahme an Sitzungen der Verfassungsorgane oder überörtlicher Verwaltungsgremien der Kirchen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn die Beamtin oder der Beamte dem Verfassungsorgan oder Gremium angehört, und für die Teilnahme an Tagungen der Kirchen oder öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften, wenn die Beamtin oder der Beamte auf Anforderung der Kirchenleitung oder obersten Leitung der Religionsgesellschaft als Delegierte oder Delegierter oder als Mitglied eines Verwaltungsgremiums der Kirche oder der Religionsgesellschaft teilnimmt sowie für die aktive Teilnahme an Veranstaltungen des Deutschen Evangelischen Kirchentages, des Deutschen Katholikentages, des Ökumenischen Kirchentages und vergleichbarer Veranstaltungen öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften.

(2) 1Beamtinnen und Beamten kann Urlaub unter Belassung der Besoldung gewährt werden, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten Kindes der Arbeit fernbleiben, eine andere in ihrem Haushalt lebende Person das Kind nicht beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann und das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist. 2Anspruch auf Urlaub nach Satz 1 haben Beamtinnen und Beamte in jedem Kalenderjahr für jedes Kind längstens für zehn Arbeitstage, alleinerziehende Beamtinnen und Beamte längstens für 20 Arbeitstage. 3Der Anspruch nach Satz 2 besteht insgesamt für nicht mehr als 25 Arbeitstage, für alleinerziehende Beamtinnen und Beamte für nicht mehr als 50 Arbeitstage je Kalenderjahr. 4Es können auch halbe Urlaubstage gewährt werden, die dann der Hälfte der für den jeweiligen Arbeitstag festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit entsprechen. 5§ 45 Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch findet unter der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass keine haushaltsmäßigen Mehraufwendungen entstehen dürfen. 6Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Fall, dass das Kind aufgrund eines Arbeitsunfalls im Sinne von § 8 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch beaufsichtigt, betreut oder gepflegt werden muss, mit der Maßgabe, dass der Urlaub unter Wegfall der Besoldung zu gewähren ist. 7Soweit das Kind wegen der Schließung von Schulen, Kindertagesstätten oder sonstigen Betreuungseinrichtungen, die auf einer dem Betrieb vorgehenden gesetzlichen Verpflichtung beruht, einer Beaufsichtigung oder Betreuung bedarf und die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 mit Ausnahme der Erkrankung des Kindes vorliegen, kann Beamtinnen und Beamten im Rahmen der nach den Sätzen 2 und 3 zur Verfügung stehenden Arbeitstage Urlaub unter Belassung der Besoldung gewährt werden. 8Satz 4 gilt hierbei entsprechend.

(2a) 1Abweichend von Absatz 2 Satz 2 haben Beamtinnen und Beamte jeweils im Kalenderjahr 2024 und im Kalenderjahr 2025 für jedes Kind längstens für 13 Arbeitstage, alleinerziehende Beamtinnen und Beamte längstens für 26 Arbeitstage Anspruch auf Urlaub nach Absatz 2 Satz 1. 2Abweichend von Absatz 2 Satz 3 besteht der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 jeweils im Kalenderjahr 2024 und im Kalenderjahr 2025 insgesamt für nicht mehr als 30 Arbeitstage, für alleinerziehende Beamtinnen und Beamte für nicht mehr als 60 Arbeitstage.14

(3) Beamtinnen und Beamten kann aus Anlass ihrer Tätigkeit als ehrenamtliches Mitglied eines Wahlausschusses oder eines Wahlvorstandes bei Europa-, Bundes-, Landes- oder Kommunalwahlen Sonderurlaub unter Belassung der Besoldung für einen Arbeitstag gewährt werden.

(4) 1Die oder der Dienstvorgesetzte kann Nachweise oder Auskünfte zu den Voraussetzungen insbesondere des Absatzes 1 Nummer 2 Buchstabe a und b verlangen. 2Der Urlaub nach Absatz 1 Nummer 3 bis 8 soll fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr nicht überschreiten; er darf höchstens zehn Arbeitstage betragen. 3Die oberste Dienstbehörde, das Oberlandesgericht, das Oberverwaltungsgericht, das Landessozialgericht, das Landesarbeitsgericht, das Finanzgericht und die Generalstaatsanwaltschaft können in besonders begründeten Fällen Ausnahmen von der Höchstdauer zulassen.15

Marginalspalte

Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

SächsGVBl. 2018 Nr. 12, S. 496
Fsn-Nr.: 240-2.62

Gültigkeitszeitraum

Fassung gültig ab: 3. Juli 2025