1. Navigation
  2. Inhalt
REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 371) geändert worden ist

Artikel 7
Änderung des Sächsischen Beamtengesetzes

Das Beamtengesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Beamtengesetz – SächsBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1999 (SächsGVBl. S. 370, 2000 S. 7), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. April 2007 (SächsGVBl. S. 54, 77), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11a wie folgt gefasst:
„§ 11a (aufgehoben)“.
2.
§ 11a wird aufgehoben.
3.,
In § 59 Nr. 3 wird das Wort „Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „Präsidenten der Landesdirektionen“ ersetzt.
4.
Dem § 82 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Als öffentliches Ehrenamt im Sinne von Satz 2 gilt auch die Mitarbeit von kommunalen Wahlbeamten in den Gremien der kommunalen Spitzenverbände.“
5.
§ 163 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die für Beamte auf Zeit geltenden Vorschriften finden mit der Maßgabe des § 160 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 2 bis 4 Anwendung; § 164 Abs. 2 gilt entsprechend.“
6.
§ 164 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
 
b)
Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Der Landrat eines nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Neugliederung des Gebietes der Landkreise des Freistaates Sachsen (Sächsisches Kreisgebietsneugliederungsgesetz – SächsKrGebNG vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 102) aufzulösenden Landkreises, der zum Landrat eines nach § 3 SächsKrGebNG neu zu bildenden Landkreises gewählt wird, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2008 in den Ruhestand. Die Amtszeit als Landrat des aufzulösenden Landkreises gilt zu diesem Zeitpunkt insgesamt als abgeleistet. Die Dienstzeit zwischen dem Amtsantritt als Landrat des neu gebildeten Landkreises und dem eigentlichen Ablauf der Amtszeit als Landrat des aufgelösten Landkreises wird nur einmal berücksichtigt.“

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 3, S. 138
    Fsn-Nr.: 20-15A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008