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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 371) geändert worden ist

Artikel 67
Änderung des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes

Das Sächsische Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetz (SächsABG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. S. 261), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 156) wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Abfall- und Bodenschutzbehörden“.
 
b)
Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 13a Zuständigkeit, Aufsicht und Befugnisse“.
 
c)
Die bisherige Angabe zu § 13a wird wie folgt gefasst:
„§ 13b Rechtsverordnungen“.
2.
In § 3 Abs. 3 Satz 2 und § 4 Abs. 3 wird jeweils das Wort „höheren“ durch das Wort „oberen“ ersetzt.
3.
§ 8 wird wie folgt geändert:
 
a)
Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
 
b)
Nach dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Das Erfordernis des Einvernehmens nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 Satz 1 des Umweltrahmengesetzes gilt entsprechend auch bei wesentlichen Entscheidungen im Vollzug der Altlastenfreistellung nach Absatz 1 und nach Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift der obersten Abfallbehörde geregelt.“
4.
In § 12b Abs. 2 werden die Wörter „Umwelt und Geologie“ durch die Wörter „Umwelt, Landwirtschaft und Geologie“ ersetzt.
5.
§ 13 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 13
Abfall- und Bodenschutzbehörden
 
(1) Allgemeine Abfallbehörden sind:
 
1.
das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft als oberste Abfallbehörde,
 
2.
die Landesdirektionen als obere Abfallbehörden,
 
3.
die Landkreise und die Kreisfreien Städte als untere Abfallbehörden.
 
Diese sind auch Bodenschutzbehörden.
(2) Besondere Abfallbehörde ist das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie, auch als technische Fachbehörde zur fachlichen Beratung und Unterstützung der obersten Abfallbehörde. Dieses ist auch besondere Bodenschutzbehörde.“
6.
Nach § 13 wird folgender § 13a eingefügt:
 
„§ 13a
Zuständigkeit, Aufsicht und Befugnisse
 
(1) Der Vollzug abfall- und bodenschutzrechtlicher Vorschriften, insbesondere des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, des Umweltrahmengesetzes, des Bundes-Bodenschutzgesetzes, dieses Gesetzes und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen obliegt den unteren Abfallbehörden, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die oberste Abfallbehörde bestimmt durch Rechtsverordnung die Zuständigkeiten für den Vollzug der Aufgaben nach Absatz 1. Dabei soll sie Aufgaben nur dann den oberen Abfallbehörden übertragen, wenn sie nicht von den unteren Abfallbehörden zuverlässig und zweckmäßig erfüllt werden können oder wenn die unteren Abfallbehörden oder ein Zweckverband, dem sie angehören, beteiligt sind. Die oberste Abfallbehörde kann unter den Voraussetzungen des Satzes 2 im Einzelfall zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine Aufgabe auf eine andere nachgeordnete Behörde übertragen, wenn eine rechtzeitige oder zweckmäßige Aufgabenerfüllung durch die zuständige Abfallbehörde nicht möglich ist.
(3) Die den Landkreisen und Kreisfreien Städten übertragenen Aufgaben sind Weisungsaufgaben. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt. Die Befugnis, sich unterrichten zu lassen, erstreckt sich auf alle Informationen, die zur Erfüllung der Aufgaben der Fachaufsichtsbehörde erforderlich sind, insbesondere auch zur Erstellung von Fachplanungen, Berichten und Verwaltungsstatistiken.
(4) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und Anlagen zu betreten. Wohnungen dürfen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen oder zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland, Artikel 30 Abs. 1 der Verfassung des Freistaates Sachsen) wird insoweit eingeschränkt.
(5) Die Rechte und Pflichten aufgrund abfall- und bodenschutzrechtlicher Entscheidungen gehen mit der Anlage oder, wenn sie sich auf ein Grundstück beziehen, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über, soweit in der Entscheidung nichts anderes bestimmt ist.“
7.
Der bisherige § 13a wird § 13b.

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 3, S. 138
    Fsn-Nr.: 20-15A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008