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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 371) geändert worden ist

Artikel 46
Änderung des Sächsischen Ausführungsgesetzes zu § 305 Insolvenzordnung

Das Sächsische Ausführungsgesetz zu § 305 Insolvenzordnung (SächsInsOAG) vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juli 2005 (SächsGVBl. S. 167, 175), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
„Außenstellen einer in einem anderen Land als geeignet anerkannten Stelle bedürfen der Anerkennung nach diesem Gesetz, wenn sie im Gebiet des Freistaates Sachsen tätig werden wollen.“
2.
Dem § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Bescheinigung einer in einem anderen Land anerkannten Stelle steht einer Bescheinigung nach Satz 1 gleich.“
3.
§ 3 Abs. 4 wird aufgehoben.
4.
§ 4 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Für die Anerkennung sind die Landesdirektionen zuständig.“
5.
§ 5 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 5
Finanzierung und Statistik
 
(1) Das Staatsministerium für Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung eine angemessene pauschale Vergütung je Einzelfall aus Landesmitteln an anerkannte Stellen für die Erteilung einer Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO, einschließlich der hierfür erforderlichen Tätigkeit, sowie für das Erzielen einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung festzulegen. Die Vergütung darf nur an solche Stellen gewährt werden, die von der in § 4 Abs. 1 genannten Stelle anerkannt wurden. Die Vergütung soll für den Abschluss einer außergerichtlichen Einigung höher sein als für die Erteilung der Bescheinigung nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Für ihre Auszahlung ist die in § 4 Abs. 1 genannte Stelle zuständig.
(2) Die im § 4 Abs. 1 genannte Stelle meldet dem Staatsministerium für Soziales als Aufsichtsbehörde in jedem ersten Halbjahr für das vorangegangene Kalenderjahr quartalsweise für jeden außergerichtlichen Einigungsversuch einer geeigneten Stelle die Zahl der Gläubiger, den Wohnort des Schuldners und den Erfolg des Einigungsversuchs sowie für jede geeignete Stelle die nach Absatz 1 geleistete Finanzierung.“

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 3, S. 138
    Fsn-Nr.: 20-15A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008