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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz

Vollzitat: Sächsisches Verwaltungsneuordnungsgesetz vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138), das durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 371) geändert worden ist

Artikel 42
Änderung des Sächsischen Landeserziehungsgeldgesetzes

Das Gesetz über die Gewährung von Landeserziehungsgeld im Freistaat Sachsen (Sächsisches Landeserziehungsgeldgesetz – SächsLErzGG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 2001 (SächsGVB. 2002 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. November 2007 (SächsGVBl. S. 497), wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 5
Zuständigkeit
 
Sachlich zuständig für den Vollzug dieses Gesetzes sowie für die Ausführung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes und für die Ausführung des Bundeserziehungsgeldgesetzes sind
 
1.
die Landkreise und Kreisfreien Städte als untere Verwaltungsbehörden und
 
2.
der Kommunale Sozialverband Sachsen als obere Verwaltungsbehörde.
 
Sie nehmen diese Aufgabe als Weisungsaufgabe wahr. Über die Landkreise und Kreisfreien Städte übt der Kommunale Sozialverband Sachsen, über diesen das Staatsministerium für Soziales die Fachaufsicht aus. Das Weisungsrecht ist unbeschränkt.
Er ist zuständig für Grundsatzangelegenheiten, insbesondere für
 
1.
die Klärung vollzugsrelevanter Fach- und Rechtsfragen,
 
2.
die fachliche Verfahrensgestaltung einschließlich der Entwicklung und Betreuung des EDV-Verfahrens für die in Satz 1 genannten Gesetze,
 
3.
die Übermittlung vollzugsrelevanter aggregierter statistischer Daten an das Staatsministerium für Soziales.“
2.
Dem § 6 werden folgende Sätze angefügt:
„Die im Landeshaushalt für das Landeserziehungsgeld veranschlagten Mittel sowie die vom Bund dem Freistaat Sachsen zur Bewirtschaftung zugewiesenen Haushaltsmittel für das Bundeselterngeld und für das Bundeserziehungsgeld werden den Landkreisen und Kreisfreien Städten zur Bewirtschaftung übertragen. Für das Jahr 2008 werden die Mittel anteilig entsprechend der zeitanteiligen Zuständigkeit bereitgestellt.“

Marginalspalte

Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2008 Nr. 3, S. 138
    Fsn-Nr.: 20-15A

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2008