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REVOSax - Recht und Vorschriftenverwaltung Sachsen

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport zur Änderung der Schulordnung Grundschulen, der Schulordnung Förderschulen, der Schulordnung Mittelschulen Abschlussprüfungen und der Schulordnung Gymnasien

Vollzitat: Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport zur Änderung der Schulordnung Grundschulen, der Schulordnung Förderschulen, der Schulordnung Mittelschulen Abschlussprüfungen und der Schulordnung Gymnasien vom 16. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 228)

Artikel 4
Änderung der Schulordnung Gymnasien

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemein bildende Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien – SOGY) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 336, 576), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juli 2009 (SächsGVBl. S. 428), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift, § 3 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 22 Abs. 1 Satz 3, § 23 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4, § 26 Abs. 8 sowie § 34 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Kultus“ jeweils die Wörter „und Sport“ eingefügt.
2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:
„§ 33 Eignungsprüfung“.
 
b)
Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:
„§ 37 Übergangsregelung“.
3.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 6 spricht die Klassenkonferenz für jeden Schüler auf der Grundlage seines bisherigen Arbeits- und Lernverhaltens eine Schullaufbahnempfehlung aus. Auf der Grundlage der Empfehlung führen der Klassenlehrer und gegebenenfalls ein Fachlehrer mit den Eltern ein Beratungsgespräch zur weiteren Schullaufbahn, zu den Fähigkeiten und Neigungen des Schülers sowie zu den individuellen Fördermaßnahmen für den Schüler. In dem Gespräch wird den Eltern die Schullaufbahnempfehlung für ihr Kind bekannt gegeben. Das Gespräch wird dokumentiert.“
 
c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Für Schüler, deren Leistungsbild sich in der Klassenstufe 10 deutlich verschlechtert, bietet das Gymnasium eine weitere Schullaufbahnberatung und Berufsinformation an.“
 
d)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
4.
In § 9 Abs. 2 wird die Angabe „17. Februar 2009 (SächsGVBl. S. 96)“ durch die Angabe „16. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 228)“ ersetzt.
5.
§ 32 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein Schüler wird nach Abschluss der Klassenstufe 4 in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums aufgenommen, wenn
 
 
1.
die Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt oder
 
 
2.
die Eignungsprüfung bestanden wurde.“
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Ein Schüler wird nach Abschluss der Klassenstufe 5 oder 6 der Mittelschule oder der allgemein bildenden Förderschule in Klassen, in denen nach den Lehrplänen der Mittelschule unterrichtet wird, in die nächsthöhere Klassenstufe des Gymnasiums aufgenommen, wenn die Bildungsempfehlung für das Gymnasium gemäß § 9 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über Mittelschulen im Freistaat Sachsen und deren Abschlussprüfungen (Schulordnung Mittelschulen Abschlussprüfungen – SOMIAP) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 228, 229), in der jeweils geltenden Fassung, erteilt wurde.“
 
c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Auf Antrag der Eltern genehmigt die Sächsische Bildungsagentur nach Abschluss der Klassenstufe 7, 8 oder 9 des Realschulbildungsganges der Mittelschule eine Aufnahme in die jeweils nächsthöhere Klassenstufe des Gymnasiums, wenn
 
 
1.
sowohl der Durchschnitt der Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch im Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Klassenstufe als auch der Durchschnitt der Noten in allen anderen Fächern besser als 2,0 ist und
 
 
2.
das Lern- und Arbeitsverhalten des Schülers, die Art und Ausprägung seiner schulischen Leistungen und seine bisherige Entwicklung erwarten lassen, dass er den Anforderungen des Gymnasiums in vollem Umfang entsprechen wird.“
 
d)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 4 und 5.
6.
In der Überschrift des § 33, § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 sowie § 36 Satz 1 wird das Wort „Aufnahmeprüfung“ jeweils durch das Wort „Eignungsprüfung“ ersetzt.
7.
§ 33 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein Schüler, dem in der Klassenstufe 4 die Bildungsempfehlung für die Mittelschule erteilt wurde oder der eine nicht staatlich anerkannte Grundschule oder allgemein bildende Förderschule in freier Trägerschaft besucht und seine Ausbildung in der Klassenstufe 5 des Gymnasiums fortsetzen will, wird auf Antrag der Eltern zur Eignungsprüfung zugelassen.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Termine für die Eignungsprüfung und die Prüfungsaufgaben werden jährlich landeseinheitlich vom Staatsministerium für Kultus und Sport vorgegeben.“
 
c)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein Schüler, der aus wichtigem Grund an der Prüfungsteilnahme verhindert ist, kann die Eignungsprüfung zu einem späteren vom Staatsministerium für Kultus und Sport vorgegebenen Termin nachholen.“
 
d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Schüler legen die Eignungsprüfung an Grundschulen ab, die von der Sächsischen Bildungsagentur bestimmt werden. Es ist eine schriftliche Prüfungsarbeit anzufertigen, die die Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht zu gleichen Teilen berücksichtigt. Die Arbeitszeit beträgt 60 Minuten. Ein Schüler hat die Eignungsprüfung bestanden, wenn die Note ‚gut’ oder besser ist.“
 
e)
Absatz 6 wird aufgehoben.
8.
§ 35 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In besonderen Härtefällen kann die Sächsische Bildungsagentur auf Antrag der Eltern
 
1.
Ausnahmen von § 32 Abs. 1 und 2 oder
 
2.
zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres eine Aufnahme in die Klassenstufe 5, 6 oder 7 des Gymnasiums
 
genehmigen.“
9.
§ 37 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 37
Übergangsregelung
 
Für Schüler, die sich am 1. August 2010 in den Klassenstufen 5 oder 6 der Mittelschule oder der allgemein bildenden Förderschule in Klassen, in denen nach den Lehrplänen der Mittelschule unterrichtet wird, befinden, gelten § 32 Abs. 1 sowie die §§ 33, 34 und 36 in der am 31. Juli 2010 geltenden Fassung bis zum 31. Juli 2011 fort.“

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Verweis auf Bundesgesetze

    Fundstelle und systematische Gliederungsnummer

    SächsGVBl. 2010 Nr. 10, S. 228
    Fsn-Nr.: 710

    Gültigkeitszeitraum

    Fassung gültig ab: 1. August 2010