Verordnung
des Sächsischen Staatsministeriums
für Kultus und Sport
zur Änderung der Schulordnung Grundschulen, der Schulordnung Förderschulen, der Schulordnung Mittelschulen Abschlussprüfungen und der Schulordnung Gymnasien

Vom 16. Juli 2010

Es wird verordnet aufgrund von

1.
§ 62 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 2, 4, 5, 6 und 9 des Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen (SchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 2004 (SächsGVBl. S. 298), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 144) geändert worden ist,
2.
§ 5 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über die Verwaltungsorganisation des Freistaates Sachsen (Sächsisches Verwaltungsorganisationsgesetz – SächsVwOrgG) vom 25. November 2003 (SächsGVBl. S. 899), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 140) geändert worden ist:

Artikel 1
Änderung der Schulordnung Grundschulen

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschulen – SOGS) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Februar 2009 (SächsGVBl. S. 96), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift, § 4 Abs. 3 Satz 4, § 7 Abs. 2 Satz 2, § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 4 Satz 1, § 19 Abs. 2 Satz 1 und § 20 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Kultus“ jeweils die Wörter „und Sport“ eingefügt.
2.
§ 3 Abs. 1 Satz 4 wird gestrichen.
3.
In § 4 Abs. 3 Satz 4 wird die Angabe „die durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 412, 414) geändert worden ist“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 228)“ ersetzt.
4.
§ 5 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 3 wird die Angabe „Soziales und des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus zur Durchführung und Finanzierung des Schulvorbereitungsjahres in Kindertageseinrichtungen (Schulvorbereitungsverordnung – SächsSchulvorbVO) vom 15. August 2006 (SächsGVBl. S. 455)“ durch die Angabe „Kultus zur Schulvorbereitung in Kindertageseinrichtungen (Sächsische Schulvorbereitungsverordnung – SächsSchulvorbVO) vom 15. Mai 2009 (SächsGVBl. S. 235)“ ersetzt.
 
b)
Absatz 4 Satz 3 wird gestrichen.
5.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 5 Satz 3 wird gestrichen.
 
b)
In Absatz 6 wird das Wort „protokollieren“ durch das Wort „dokumentieren“ ersetzt.
6.
§ 21 wird wie folgt geändert:
 
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Lehrerkonferenz“ durch das Wort „Klassenkonferenz“ ersetzt.
 
b)
Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„1.
der Durchschnitt der Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Sachunterricht in der Halbjahresinformation 2,0 oder besser ist und keines dieser Fächer mit der Note ‚ausreichend’ oder schlechter benotet wurde und“.
 
c)
Absatz 4 wird aufgehoben.
 
d)
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4 und 5.
 
e)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6, und nach dem Wort „Kultus“ werden die Wörter „und Sport“ eingefügt.

Artikel 2
Änderung der Schulordnung Förderschulen

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Förderschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Förderschulen – SOFS) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 317), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Juli 2009 (SächsGVBl. S. 429), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift, § 13 Abs. 8, § 18 Abs. 3, § 20 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 22 Abs. 1 Satz 2, § 24 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Satz 3, § 28 Abs. 4 Satz 1, § 29 Abs. 4 Satz 1 sowie § 33 Nr. 1 Satz 2 und Nr. 3 werden nach dem Wort „Kultus“ jeweils die Wörter „und Sport“ eingefügt.
2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu Abschnitt 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
„Abschnitt 2
Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs,
Schuleingangsphase, Wechsel der Schule und der Schulart“.
 
b)
Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 14a Schuleingangsphase“.
 
c)
Die Angabe zu § 16 wird wie folgt gefasst:
„§ 16 Wechsel in eine andere allgemein bildende Schule, Bildungsempfehlung“.
3.
Die Überschrift des Abschnitts 2 wird wie folgt gefasst:
 
 
Abschnitt 2
Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs,
Schuleingangsphase, Wechsel der Schule und der Schulart“.
4.
Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
 
 
„§ 14a
Schuleingangsphase
 
(1) Die Schuleingangsphase umfasst die Anmeldung, die Schulaufnahmeuntersuchung, die Ermittlung des sonderpädagogischen Förderbedarfs, die Planung förderpädagogischer Maßnahmen und den Anfangsunterricht.
(2) Der Anfangsunterricht umfasst die Klassenstufen 1 und 2 und an der Schule für geistig Behinderte die Unterstufe.
(3) Die allgemein bildende Förderschule stimmt die Durchführung der Schuleingangsphase mit den Maßnahmen der Kindertageseinrichtungen, die behinderte oder von Behinderung bedrohte Kinder aufnehmen, und mit den Maßnahmen der Einrichtungen, die heilpädagogische Leistungen erbringen, sowie den Frühförder- und Frühberatungsstellen und Sozialpädiatrischen Zentren im Rahmen der zur Verfügung stehenden Personal- und Sachmittel ab, um den Übergang in den schulischen Bereich unter Fortführung begonnener Fördermaßnahmen kontinuierlich zu gestalten.
(4) Jede Förderschule erarbeitet im Rahmen des Schulprogramms ein Konzept zur Gestaltung der Schuleingangsphase. Das Konzept soll die Zusammenarbeit mit den Eltern und den Einrichtungen nach Absatz 3, die Kinder mit dem jeweiligen Förderschwerpunkt betreuen, sowie den Frühförder- und Frühberatungsstellen und Sozialpädiatrischen Zentren mindestens des Wirkungsbereiches beschreiben.“
5.
In § 15 Abs. 1 Satz 5 wird die Angabe „4“ durch die Angabe „5“ ersetzt.
6.
§ 16 wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
 
 
§ 16
Wechsel in eine andere allgemein bildende Schule,
Bildungsempfehlung“.
 
b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Schüler an Förderschulen in Klassen, in denen nach den Lehrplänen der Grundschule oder der Mittelschule unterrichtet wird, erhalten eine Bildungsempfehlung. § 21 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über Grundschulen im Freistaat Sachsen (Schulordnung Grundschulen – SOGS) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 312), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 228), in der jeweils geltenden Fassung, und § 9 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über Mittelschulen im Freistaat Sachsen und deren Abschlussprüfungen (Schulordnung Mittelschulen Abschlussprüfungen – SOMIAP) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 228, 229), in der jeweils geltenden Fassung, gelten entsprechend. Findet ein Dehnungsjahr statt, wird die Bildungsempfehlung im zweiten Schulhalbjahr des Dehnungsjahres erteilt. Für die Entscheidung über den Bildungsgang ab der Klassenstufe 7 gilt § 3 Abs. 4 SOMIAP entsprechend.“
 
c)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.
7.
In § 33 wird die Angabe „Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Mittelschulen im Freistaat Sachsen und deren Abschlussprüfungen (Schulordnung Mittelschulen Abschlussprüfungen – SOMIAP) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Februar 2009 (SächsGVBl. S. 96), in der jeweils geltenden Fassung,“ durch die Wörter „Schulordnung Mittelschulen Abschlussprüfungen“ ersetzt.

Artikel 3
Änderung der Schulordnung Mittelschulen Abschlussprüfungen

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über Mittelschulen im Freistaat Sachsen und deren Abschlussprüfungen (Schulordnung Mittelschulen Abschlussprüfungen – SOMIAP) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. Februar 2009 (SächsGVBl. S. 96), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift, § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 6, § 11 Abs. 3 Satz 2, § 13 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 19 Abs. 1, § 21 Abs. 1 Satz 3, § 24 Abs. 8, § 30 Abs. 2, § 32 Abs. 4, § 37 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1, § 43 Abs. 3, § 46 Abs. 1 sowie § 48 Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Kultus“ jeweils die Wörter „und Sport“ eingefügt.
2.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 67 wie folgt gefasst:
„§ 67 (aufgehoben)“.
3.
In § 8 Abs. 2 wird die Angabe „die durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Juli 2006 (SächsGVBl. S. 412, 414) geändert worden ist“ durch die Angabe „zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 228)“ ersetzt.
4.
§ 9 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Klassenkonferenz erteilt in der Klassenstufe 6 und auf Antrag der Eltern des Schülers in der Klassenstufe 5, jeweils im zweiten Schulhalbjahr aufgrund der Noten der Halbjahresinformation, eine der nachstehenden Bildungsempfehlungen:
 
 
1.
Dem Schüler wird empfohlen, seine Ausbildung am Gymnasium fortzusetzen;
 
 
2.
Dem Schüler wird empfohlen, seine Ausbildung an der Mittelschule fortzusetzen.“
 
b)
Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
 
 
„1.
der Durchschnitt der Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch 2,0 oder besser ist, keines dieser Fächer mit der Note ,ausreichend’ oder schlechter benotet wurde und der Durchschnitt der Noten in allen anderen Fächern besser als 2,5 ist und“.
5.
§ 47 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 47
Erwerb des Hauptschulabschlusses und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses, Abschlusszeugnis
 
(1) Den Hauptschulabschluss erwirbt ein Schüler der Klassenstufe 9, wenn er an der besonderen Leistungsfeststellung (§ 42) teilgenommen hat und die Voraussetzungen für eine Versetzung gemäß § 25 Abs. 1 bis 3 und 5 erfüllt. Der Schüler erhält ein Abschlusszeugnis, das den Hauptschulabschluss ausweist.
(2) Den qualifizierenden Hauptschulabschluss erwirbt der Schüler, wenn er das Ziel der Klassenstufe 9 erreicht und an der besonderen Leistungsfeststellung erfolgreich teilgenommen hat. Die Teilnahme ist erfolgreich, wenn
 
1.
der Durchschnitt aller Jahresnoten des Hauptschulabschlusses nicht schlechter als 3,0 ist und in keinem Fach eine schlechtere Jahresnote als ,ausreichend’ und
 
2.
in allen Leistungsnachweisen der besonderen Leistungsfeststellung mindestens die Note ,ausreichend’ erreicht wurde.
 
Der Schüler erhält ein Abschlusszeugnis, das den qualifizierenden Hauptschulabschluss ausweist.
(3) In Fächern, in denen ein Leistungsnachweis der besonderen Leistungsfeststellung erbracht wurde, wird die Jahresnote zu einem Drittel aus der Note des Leistungsnachweises und zu zwei Dritteln aus den Noten der übrigen im Laufe der Klassenstufe 9 erbrachten Leistungen gebildet. In Fächern, in denen in der besonderen Leistungsfeststellung ein zusätzlicher mündlicher Leistungsnachweis erbracht wurde, wird die Jahresnote zu je einem Drittel aus der Note des Leistungsnachweises, der Note des zusätzlichen mündlichen Leistungsnachweises und den Noten der übrigen im Laufe der Klassenstufe 9 erbrachten Leistungen gebildet.“
6.
§ 67 wird aufgehoben.

Artikel 4
Änderung der Schulordnung Gymnasien

Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus über allgemein bildende Gymnasien im Freistaat Sachsen (Schulordnung Gymnasien – SOGY) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 336, 576), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Juli 2009 (SächsGVBl. S. 428), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift, § 3 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 Satz 2, § 11 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3, § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 22 Abs. 1 Satz 3, § 23 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4, § 26 Abs. 8 sowie § 34 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Kultus“ jeweils die Wörter „und Sport“ eingefügt.
2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
 
a)
Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst:
„§ 33 Eignungsprüfung“.
 
b)
Die Angabe zu § 37 wird wie folgt gefasst:
„§ 37 Übergangsregelung“.
3.
§ 6 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Im zweiten Schulhalbjahr der Klassenstufe 6 spricht die Klassenkonferenz für jeden Schüler auf der Grundlage seines bisherigen Arbeits- und Lernverhaltens eine Schullaufbahnempfehlung aus. Auf der Grundlage der Empfehlung führen der Klassenlehrer und gegebenenfalls ein Fachlehrer mit den Eltern ein Beratungsgespräch zur weiteren Schullaufbahn, zu den Fähigkeiten und Neigungen des Schülers sowie zu den individuellen Fördermaßnahmen für den Schüler. In dem Gespräch wird den Eltern die Schullaufbahnempfehlung für ihr Kind bekannt gegeben. Das Gespräch wird dokumentiert.“
 
c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Für Schüler, deren Leistungsbild sich in der Klassenstufe 10 deutlich verschlechtert, bietet das Gymnasium eine weitere Schullaufbahnberatung und Berufsinformation an.“
 
d)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.
4.
In § 9 Abs. 2 wird die Angabe „17. Februar 2009 (SächsGVBl. S. 96)“ durch die Angabe „16. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 228)“ ersetzt.
5.
§ 32 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein Schüler wird nach Abschluss der Klassenstufe 4 in die Klassenstufe 5 des Gymnasiums aufgenommen, wenn
 
 
1.
die Bildungsempfehlung für das Gymnasium erteilt oder
 
 
2.
die Eignungsprüfung bestanden wurde.“
 
b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Ein Schüler wird nach Abschluss der Klassenstufe 5 oder 6 der Mittelschule oder der allgemein bildenden Förderschule in Klassen, in denen nach den Lehrplänen der Mittelschule unterrichtet wird, in die nächsthöhere Klassenstufe des Gymnasiums aufgenommen, wenn die Bildungsempfehlung für das Gymnasium gemäß § 9 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus und Sport über Mittelschulen im Freistaat Sachsen und deren Abschlussprüfungen (Schulordnung Mittelschulen Abschlussprüfungen – SOMIAP) vom 3. August 2004 (SächsGVBl. S. 325), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. Juli 2010 (SächsGVBl. S. 228, 229), in der jeweils geltenden Fassung, erteilt wurde.“
 
c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) Auf Antrag der Eltern genehmigt die Sächsische Bildungsagentur nach Abschluss der Klassenstufe 7, 8 oder 9 des Realschulbildungsganges der Mittelschule eine Aufnahme in die jeweils nächsthöhere Klassenstufe des Gymnasiums, wenn
 
 
1.
sowohl der Durchschnitt der Noten in den Fächern Deutsch, Mathematik und Englisch im Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Klassenstufe als auch der Durchschnitt der Noten in allen anderen Fächern besser als 2,0 ist und
 
 
2.
das Lern- und Arbeitsverhalten des Schülers, die Art und Ausprägung seiner schulischen Leistungen und seine bisherige Entwicklung erwarten lassen, dass er den Anforderungen des Gymnasiums in vollem Umfang entsprechen wird.“
 
d)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 4 und 5.
6.
In der Überschrift des § 33, § 33 Abs. 4, § 34 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 sowie § 36 Satz 1 wird das Wort „Aufnahmeprüfung“ jeweils durch das Wort „Eignungsprüfung“ ersetzt.
7.
§ 33 wird wie folgt geändert:
 
a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein Schüler, dem in der Klassenstufe 4 die Bildungsempfehlung für die Mittelschule erteilt wurde oder der eine nicht staatlich anerkannte Grundschule oder allgemein bildende Förderschule in freier Trägerschaft besucht und seine Ausbildung in der Klassenstufe 5 des Gymnasiums fortsetzen will, wird auf Antrag der Eltern zur Eignungsprüfung zugelassen.“
 
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Termine für die Eignungsprüfung und die Prüfungsaufgaben werden jährlich landeseinheitlich vom Staatsministerium für Kultus und Sport vorgegeben.“
 
c)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ein Schüler, der aus wichtigem Grund an der Prüfungsteilnahme verhindert ist, kann die Eignungsprüfung zu einem späteren vom Staatsministerium für Kultus und Sport vorgegebenen Termin nachholen.“
 
d)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die Schüler legen die Eignungsprüfung an Grundschulen ab, die von der Sächsischen Bildungsagentur bestimmt werden. Es ist eine schriftliche Prüfungsarbeit anzufertigen, die die Fächer Deutsch, Mathematik und Sachunterricht zu gleichen Teilen berücksichtigt. Die Arbeitszeit beträgt 60 Minuten. Ein Schüler hat die Eignungsprüfung bestanden, wenn die Note ‚gut’ oder besser ist.“
 
e)
Absatz 6 wird aufgehoben.
8.
§ 35 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) In besonderen Härtefällen kann die Sächsische Bildungsagentur auf Antrag der Eltern
 
1.
Ausnahmen von § 32 Abs. 1 und 2 oder
 
2.
zum Beginn des zweiten Schulhalbjahres eine Aufnahme in die Klassenstufe 5, 6 oder 7 des Gymnasiums
 
genehmigen.“
9.
§ 37 wird wie folgt gefasst:
 
„§ 37
Übergangsregelung
 
Für Schüler, die sich am 1. August 2010 in den Klassenstufen 5 oder 6 der Mittelschule oder der allgemein bildenden Förderschule in Klassen, in denen nach den Lehrplänen der Mittelschule unterrichtet wird, befinden, gelten § 32 Abs. 1 sowie die §§ 33, 34 und 36 in der am 31. Juli 2010 geltenden Fassung bis zum 31. Juli 2011 fort.“

Artikel 5
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 3 Nr. 4 und Artikel 4 Nr. 3, die am 1. August 2011 in Kraft treten.

Dresden, den 16. Juli 2010

Der Staatsminister für Kultus und Sport
In Vertretung
Dr. Jürgen Staupe
Staatssekretär

Änderungsvorschriften